Nachsuche ohne brauchbaren Jagdhund – Jäger verliert Jagdschein

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Das Problem mit den Brauchbarkeitsprüfungen ist das folgende:
Ein Nachsuchengespann muss in der Lage sein,
1. einen Abschuss mittels Vorsuche zu finden,
2. auch bei wenig Schweiß und über längere Strecke der Fährte mittels Riemenarbeit zu folgen,
3. das Stück mittels Hatz und Stellen/ Binden sowie unter Abwürgen oder Fangschuss zu erlösen.

Wenn ein Gespann nur einen der drei Anteile nicht kann, ist es eigentlich für alles außer der "todsicheren" Totsuche raus.

Auf den Brauchbarkeitspüfungen wird gemeinhin aber gerade mal die Riemenarbeit überprüft. Damit bliebt der Hund schon bei zwei Anteilen, insbesondere dem dritten, ungeprüft. Einen Hund "brauchbar machen", heißt leider nicht, dass er auch wirklich geeignet ist.

Der Vollständigkeit halber: Bei Verbandsschweißprüfungen/ Vorprüfungen wird auch die Vorsuche überprüft, aber selbst ohne erfolgreiche Vorsuche kann ich die VSwP in zweiten Preis gut bestehen.

Es bleibt also sehr viel der gewissenhaften Überprüfung und Einarbeitung in der Praxis überlassen.
 
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Also ich Wette das ich Hang abwärts mit meinem BMI ne top Zeit auf 100 Meter aufstelle... Sogar ohne meine Füße zu benutzen :unsure:
Bin ich jetzt besonders geeignet?! :ROFLMAO:
Ja bist du! Aber nur für die Bergabsuche, für die Ebene und den Anstieg muss das Gespann ausgewechselt werden, was im Westerwald eher lästig sein dürfte.😎
 
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Jetzt wurden hier viele Gesetzesteste zitiert, in denen steht, dass für die Nachsuche ein brauchbarer Hund eingesetzt werden soll. Der Begriff brauchbar wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgelegt. Einige verlangen Prüfungen und andere wiederum nicht.

In der Ausgangssituation ging es um eine Gesellschaftsjagd, wo gesetzt geregelt ist, dass ein brauchbarer Hund zur Verfügung stehen muss.

In den o.g. zitierten Gesetzestexten ist meist nur von Nachsuche auf Schalenwild in Verbindung mit brauchbarem Hund zu lesen.
Was bedeutet dies für die alltägliche Einzeljagd, auf der das Stück Wild bei einem Treffer hinter dem Blatt gut 100 Meter in den Bestand flüchtet?
Dabei gehe ich generell von einer Todsuche aus. Im Gesetz habe ich den Begriff Todsuche nicht gefunden und es wird bei der Suche von Wild immer von einer Nachsuche ausgegangen.

Bei mir in Hessen wird heißt es für gewöhnliche Nachsuchen nur brauchbar. Für Grenzübergreifende und Hegeringübergreifende Nachsuchen sind Prüfungen vorzuweisen.

Was bedeutet dies nun für Jäger mit ungeprüften und nicht ausreichend geprüften Hund in Ländern, in denen die Brauchbarkeit an eine Prüfung gebunden ist, für den alltäglichen Fall der Todsuche? Man könnte der Schweißfährte mit dem bloßen Auge folgen, möchte aber dem Hund einen Gefallen tun.
 
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Was bedeutet dies nun für Jäger mit ungeprüften und nicht ausreichend geprüften Hund in Ländern, in denen die Brauchbarkeit an eine Prüfung gebunden ist, für den alltäglichen Fall der Todsuche? Man könnte der Schweißfährte mit dem bloßen Auge folgen, möchte aber dem Hund einen Gefallen tun.
Dann lässt man seinen jungen ungeprüften Hund die Fährte bis zum sicher verendeten Stück arbeiten. Wo ist Problem?
 
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Dann lässt man seinen jungen ungeprüften Hund die Fährte bis zum sicher verendeten Stück arbeiten. Wo ist Problem?
So sollte es sein.
Nach einigen Gesetzestexten kann es aber nach meinem Verständnis nicht zulässig sein, die Fährte durch einen ungeprüften Hund ausarbeiten zu lassen. Denn in jedem Fall "sucht man Wild", also Nachsuche.

Ich stelle dies gerade bewusst überspitzt und realitätsfern dar.
 
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So sollte es sein.
Nach einigen Gesetzestexten kann es aber nach meinem Verständnis nicht zulässig sein, die Fährte durch einen ungeprüften Hund ausarbeiten zu lassen. Denn man in jedem Fall "sucht man Wild", also Nachsuche.

Ich stelle dies gerade bewusst überspitzt und realitätsfern dar.
Du verlängerst ja kein Tierleid, wenn Du ein verendestes Stück suchst, ebenso wie bei einer Haar-oder Federwildübungsschleppe. Deshalb kann und wird Dir da niemand einen Strick draus drehen (können).
 
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Geb doch mal ein konkretes Bundesland vor als Diskussionsgrundlage nivier. Muss ja nicht dein eigenes sein. In Bayern z.B kannst du dein Beispiel z.B rechtlich umsetzen(Einzeljagd).

Grundsätzlich muss man bei sowas auch mal die Klappe halten können und nicht ohne Zustimmung über Reviergrenzen suchen. Dann haben Hund und Herrchen auch lange Freude an Suche und Jagd. Aber Nachsuche ist es immer, egal wie sicher das Verenden angenommen werden kann, da gibt es rechtlich keine Unterscheidung.
 
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Geb doch mal ein konkretes Bundesland vor als Diskussionsgrundlage nivier. Muss ja nicht dein eigenes sein. In Bayern z.B kannst du dein Beispiel z.B rechtlich umsetzen(Einzeljagd).

Grundsätzlich muss man bei sowas auch mal die Klappe halten können und nicht ohne Zustimmung über Reviergrenzen suchen. Dann haben Hund und Herrchen auch lange Freude an Suche und Jagd. Aber Nachsuche ist es immer, egal wie sicher das Verenden angenommen werden kann, da gibt es rechtlich keine Unterscheidung.
Der Fall ist rein theoretisch.

Als Beispiel Niedersachsen, Punkt 3.
IMG_20210720_152108.jpg

Ansitz, das Stück Schwarzwild wird hinter dem Blatt getroffen, Flucht ca 70 bis 100 Meter in den Bestand. Das Wild ist also nicht direkt auffindbar und muss gesucht werden. Also Definition einer Nachsuche.
Danach wird der ungeprüfte Familien und Jagdbegleithund zum Anschluss gebracht, obwohl das Stück auch ohne Hund auffindbar wäre und das Stück erfolgreich gefunden und versorgt.

Alles ohne Grenzüberschreitenden etc.
Wien ich finde ein Gängiger Fall, aber bei genauem Hinsehen ein Verstoß gegen das o.g. Gesetz.
 
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Ja, so sieht das in Niedersachsen aus. Ich teile deine Einschätzung, auch was deine Meinung zur gelebten Realität angeht. Muss man ein bisschen vorsichtig sein wo und wie man mit den Leistungen seines evtl. Ungeprüften Hundes auf die Tube haut.
 

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