Es ist bei solchen Fäden , die das Waffengesetz betreffen, immer das Selbe.
Dabei geht es doch ganz einfach um drei Dinge:
Was darf ich!
Was darf ich nicht!
Welche Handlungsweise macht Sinn (oder eben keinen).
Ich darf als Jäger die Waffe - egal ob Kurz oder lang, zugriffsbereit führen (siehe WaffG §23/6).
Der Gesetzgeber erlaubt mir auch im Zusammenhang - siehe wieder 13/6 auf dem Weg Besorgungen zu tätigen.
Auf der anderen Seite verlangt dieser Gesetzgeber aber auch, dass ich dafür sorgen muß, dass die Waffen nicht in falsche Hände gelangen.
Und wie mache ich das am besten? Richtig, am Mann bleiben die Kniften.
Die Bäckereifachverkäuferin oder Fleischwarenfachkraft stören sich kein bisschen an der Kurzwaffe am Gürtel, oder der Langwaffe über der Schulter.
Also sind irgendwelche akrobatischen Verrenkungen da unnötig.
Will man dann eine Bank oder eine Tankstelle betreten, ist die Sache ein bisserl kitzliger - ich darf, aber gehe das Risiko ein, mir Zeitverzögerungen ein zu handeln (nur Zeitverzögerungen, keine Sanktionen. Auch den eventuellen Polizeieinsatz muß ich nicht berappen).
Es macht also da durchaus Sinn da etwas unauffälliger zu agieren.
Die Langwaffe auf dem Weg zur Jagd?!?
Hab ich nur einen Huscher ins Revier, dann liegt das Teil auf dem Rücksitz oder steht am Beifahrersitz.
Fahr ich aber 250 km zur Drückjagd, dann steck ich die Waffe ins Futteral und zieh vielleicht den Reißverschluß noch zu - das war es.
Ach ja, die Munition! Die kann und darf überall sein. Nur halt nicht in der Waffe.
Dann sind da noch die Vorwände mit einem Unfall. Ein Unfall ist ein Unfall und hat mit dem Waffengesetz nichts, überhaupt nichts zu tun.
Es mag übrigens jeder handeln wie er will. Nur seine Meinung und Handlungsweise als allein seelig machend und richtig hinstellen darf er nicht.