Hallo,
sofern 1,6 Promille erreicht wurden, geht die Rechtsprechung von einer Alkoholgewöhnung aus. Hier waren es 1,9 Promille.
Wenn die Behörde das erfährt, hat sie Bedenken bezüglich der persönlichen Eignung, sprich es liegen Tatsachen vor, die die Vermutung einer Alkoholabhängigkeit...