Waffen-Transport mit der Deutschen Bahn

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30km war Zollgrenzbezirk, den gibt es nicht mehr.

Falsch !

Steht eine Straftat im Raum, können Beamte sogar bis zu 30 Kilometer über das eigene Territorium hinaus Maßnahmen durchführen – fährt also zum Beispiel ein erkennbar betrunkener Autofahrer über die deutsche Grenze nach Belgien, kann ihn eine deutsche Polizeistreife auf den ersten 30 Kilometern in Belgien durchaus noch stoppen.




Bei einer normalen, allgemeinen Verkehrskontrolle dürfen die Polizeibeamten nicht ohne weiteres in den Kofferraum schauen. Um den Kofferraum zu öffnen, brauchen die Polizeibeamten grundsätzlich einen Durchsuchungsbefehl. Dieser muss in der Regel von einem Richter angeordnet werden. Ist genau wie der Schutz der Wohnung.

Ohne Durchsuchungsbefehl dürfen die Polizeibeamten den Kofferraum nur bei Gefahr im Verzug öffnen lassen. Diese ist dann anzunehmen, wenn die durch die Anrufung des Richters bedingte Zeitverzögerung den Zweck der Durchsuchung vereiteln würde. Die Polizeibeamten müssen zudem einen begründeten Verdacht für eine rechtswidrige Tat oder eine rechtswidrige Handlung haben. Allgemeine Berufserfahrung genügt nicht zur Begründung eines solchen Verdachts.
 
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Falsch !

Steht eine Straftat im Raum, können Beamte sogar bis zu 30 Kilometer über das eigene Territorium hinaus Maßnahmen durchführen – fährt also zum Beispiel ein erkennbar betrunkener Autofahrer über die deutsche Grenze nach Belgien, kann ihn eine deutsche Polizeistreife auf den ersten 30 Kilometern in Belgien durchaus noch stoppen.



...

Dies ergibt sich aus dem Schengener Abkommen und ist unabhängig vom Zollgesetz.
 
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Zuständigkeit für Bundespolizei im Grenzgebiet (Auslandsgrenze) beträgt 30km von der Grenze ins Landesinnere. Zuständigkeit der Landespolizei bis Grenzlinie.
Unter gewissen Voraussetzungen darf die Bundespolizei natürlich diesen 30km - Bereich überschreiten. Bei Strafverfolgung, Amtshilfeersuchen, Maßnahmen des ersten Angriffs etc. .
Zollgrenzbezirke gibt es in Deutschland seit Wegfall der Grenzkontrollen (23.12.2007) nicht mehr. Nichts destotrotz ist der Zoll immer noch dort unterwegs und hat die gleichen Rechte wie die Polizei.
Übrigens, bei dem Verdacht des Vorliegens einer Straftat ( du hast nen Waffenkoffer dabei und willst dich nicht dem Schaffner im Zug erklären ) dann gilt das sogenannte Jedermannsrecht wenn der Schaffner dich festhält - aber nur bis die Polizei eintrifft.
Man kann sich stur stellen und nen Sack voll Unannehmlichkeiten riskieren aber man kann auch einfach dem Schaffner im Zug erklären das man zur Jagd unterwegs ist und ihm zur Not auch den jagdschein zeigen, oder die WBK. ist keine Pflicht, aber wie sagen die Bayern:" So lang mer red`n streit mer net".

Gruß der olle pudlich
 

JMB

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Übrigens, bei dem Verdacht des Vorliegens einer Straftat ( du hast nen Waffenkoffer dabei und willst dich nicht dem Schaffner im Zug erklären ) dann gilt das sogenannte Jedermannsrecht wenn der Schaffner dich festhält - aber nur bis die Polizei eintrifft.
Zitiere doch mal bitte die Stelle im §127 StPO, in der von VERDACHT die Rede ist!
Welcher Straftat macht man sich denn verdächtig, wenn man ein langes Behältnis im Zug mitführt?
Das alleinige Mitführen eines solchen Behältnisses rechtfertigt die Annahme einer Straftat?
Lies Dir noch mal den fett formatierten Teil im Beitrag von Snaggles durch!
Stellt das Mitführen einer legalen Schusswaffe, entgegen einer privatrechtlichen (einseitigen) Vereinbarung, eine Straftat dar?

Mit fallen zu Deinem Beitrag schon Straftaten ein - Nötigung und Freiheitsberaubung zum Beispiel.


WaiHei
 
G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Falsch !

Steht eine Straftat im Raum, können Beamte sogar bis zu 30 Kilometer über das eigene Territorium hinaus Maßnahmen durchführen – fährt also zum Beispiel ein erkennbar betrunkener Autofahrer über die deutsche Grenze nach Belgien, kann ihn eine deutsche Polizeistreife auf den ersten 30 Kilometern in Belgien durchaus noch stoppen.




Bei einer normalen, allgemeinen Verkehrskontrolle dürfen die Polizeibeamten nicht ohne weiteres in den Kofferraum schauen. Um den Kofferraum zu öffnen, brauchen die Polizeibeamten grundsätzlich einen Durchsuchungsbefehl. Dieser muss in der Regel von einem Richter angeordnet werden. Ist genau wie der Schutz der Wohnung.

Ohne Durchsuchungsbefehl dürfen die Polizeibeamten den Kofferraum nur bei Gefahr im Verzug öffnen lassen. Diese ist dann anzunehmen, wenn die durch die Anrufung des Richters bedingte Zeitverzögerung den Zweck der Durchsuchung vereiteln würde. Die Polizeibeamten müssen zudem einen begründeten Verdacht für eine rechtswidrige Tat oder eine rechtswidrige Handlung haben. Allgemeine Berufserfahrung genügt nicht zur Begründung eines solchen Verdachts.

Bei der Schleierfahnung in Bayern wird verdachtsunabhängig kontrolliert....
Nix mit Richterlicher Anordnung...
 
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tar

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Übrigens, bei dem Verdacht des Vorliegens einer Straftat ( du hast nen Waffenkoffer dabei und willst dich nicht dem Schaffner im Zug erklären ) dann gilt das sogenannte Jedermannsrecht wenn der Schaffner dich festhält - aber nur bis die Polizei eintrifft.
Na das ist ja wohl an den Haare herbeigezogen.
Man darf doch wohl noch einen Waffenkoffer kaufen und den mit der Bahn nach Hause transportieren?
Und was soll überhaupt ein Waffenkoffer sein, ein Koffer mit Bild einer Waffe drauf? :geek:
 
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Zitiere doch mal bitte die Stelle im §127 StPO, in der von VERDACHT die Rede ist!
Welcher Straftat macht man sich denn verdächtig, wenn man ein langes Behältnis im Zug mitführt?
Das alleinige Mitführen eines solchen Behältnisses rechtfertigt die Annahme einer Straftat?
Lies Dir noch mal den fett formatierten Teil im Beitrag von Snaggles durch!
Stellt das Mitführen einer legalen Schusswaffe, entgegen einer privatrechtlichen (einseitigen) Vereinbarung, eine Straftat dar?

Mit fallen zu Deinem Beitrag schon Straftaten ein - Nötigung und Freiheitsberaubung zum Beispiel.


WaiHei


Nun, wenn du mit dem Schaffner nicht reden willst und weder Kofferinhalt noch Erlaubnisse oder ähnliches zeigen noch in sonst einer Weise kooperativ sein willst dann (kann!) für den Schaffner schon der Verdacht vorliegen das du hier Waffen mit dir führst ohne die entsprechende Erlaubnis mitzuführen. Der Schaffner kann ja nicht wissen das du diese Waffe berechtigterweise transportierst - weil du es ihm ja nicht sagst bzw. zeigst. Also greift in diesem Fall der 127-er. (Allerdings auch teils unterschiedliche Auslegungssache der zuständigen Gerichte/Staatsanwaltschaften möglich)
Und das ist weder Nötigung noch Freiheitsberaubung - weil in beiden Fällen nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Kannste also gleich wieder vergessen.
Wie gesagt - man kann voll auf Konfrontation steuern oder sich kooperativ zeigen.
Und ja - der Schaffner kann auf Grund der AGB der Bahn AG verlangen das du ihm nachweist das es sich nicht um einen Gegenstand handelt der von der Beförderung ausgeschlossen ist. Und hat auch das Recht dich auf Grund dessen von der Beförderung auszuschliessen.
Und ja - er hat auch das Recht dich im o.g. Falle so lange festzuhalten bis die Polizei eintrifft die wiederum prüfen und kontrollieren darf ob du im Sinne des WaffG berechtigt bist oder nicht.
Im Endeffekt wird es wahrscheinlich dem Schaffner scheixxx egal sein was in dem Koffer ist, aber wenn du auf einen triffst der 300%-ig dienstbeflissen ist (soll es auch geben) dann ist der Ärger vorprogrammiert. Der ruft nämlich die nächste Polizeiwache an und erzählt denen das da ein Mann mit einem Waffenkoffer in der Bahn sitzt was er eigentlich nicht darf. Und wei die Polizei bei dem Stichwort Waffen reagiert kannste dir sicher vorstellen. Den Ärger hast auf jeden Fall erstmal du an der Backe.
Und was glaubst du was deine Waffenrechtliche Erlaubnisbehörde sagt wenn sie in Form einer Erkenntnismitteilung durch die Polzei darüber informiert wird. Da brauchste schon einen sehr guten Anwalt um da wieder heil und vor allem unbescholten rauszukommen.

Aber eigentlich egal - laut AGB der Bahn AG ist das Mitführen (bzw. laut WaffG "transportieren" eindeutig verboten. Ohne Ausnahmen für uns Jäger! Punkt!

Gruß der olle pudlich
 
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@ JMB - sorry, hab oben den ersten Satz falsch eingefügt (arbeite hier mit Tablet und Smartphone abwechselnd)
richtig soll es heißen:" ... dann hat der Schaffner nicht nur den begründeten Verdacht das du hier Waffen mit dir führst und keine entsprechende Erlaubnis hast. Der Schaffner kann ja nicht wissen .... "

Gruß der olle pudlich
 

ElCaracho

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Dann komm mal nicht ins Grenzgebiet, Stichwort Schleierfahndung.


Den Spass hatten wir schon mal auf der Rückfahrt von Brandenburg nach Bayern. Direkt nach der Drückjagd, völlig verschlammt und Waffen nur so halbherzig reingepackt..... was ein Aufstand, völlig imkompetente Polizei.
Nach 45 Minuten Diskussion und inzwischen 4 Beamten zogen wir unseres Weges. Die letzten Worte der Diskussion gingen in etwa so:

Polizistin: "Machen sie das nicht nochmal so".
Wir: "Machen wir immer so, ist nämlich legal."
Polizist: "Wir können das hier auch noch verlängern!"
Wir: Uns reicht`s mit ihnen dann doch so langsam
Polizistin: Uns auch, tschüss, Gute Fahrt.

Kann ich also nicht empfehlen diese "Schleierfahndung".
 

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