Wildunfall - welcher Pächter ist zuständig?

Fex

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Heute Nacht um 1.30 Uhr wurde der Pächter von der Polizei über einen Wildunfall informiert. Nach anfänglichen Irritationen über den genauen Unfallort wurde festgestellt, dass das Reh, das aus Revier A auf die Straße - die die Reviergrenze bildet - lief und dort tödlich verunfallte von der Polizei in den Straßengraben auf der Seite von Revier B gezogen wurde.

Wer ist zuständig bzw. berechtigt oder in diesem Falle sogar verpflichtet (ist hier Teil des Pachtvertrages) das Reh zu bergen?

Und nein, keine Scherzfrage.
 
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Interessiert mich auch, hatte dazu letzthin den verschärften Fall, das eine Ricke an der Fahrertür
ihr Ende fand, also wenn der Fahrer in der leichten Linkskurve sauber fuhr es mit dem Haupt
auf meiner Seite getroffen wurde. Der Fahrer hat es zum Nachbarn gezogen, ich war auf
Anforderung der Leitstelle dort, habe die Wilunfallbestätigung ausgeschrieben und den später
erscheinenden Polizisten einen guten Morgen gewünscht. Die Polizistin wusste um die Grenz-
problematik darauf meine Ansage: nehme es mit, kann sich ja melden. Habe das Stück zu
Hundefutter verarbeitet, bis jetzt (4 Wo) keine Rückmeldung. Rechtlich möglicherweise
problematisch könnte hier vielleicht sein, das das Reh aus einem GJB in den von mir bewirtschafteten EJB gewechselt ist? Hier Th.
Tschuldigung Fex fürs dranhängen
Zusatz, Genick gebrochen, Todeseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit auf "meiner Seite der
Mitte"
 
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Guten Morgen,
das BJG ist da recht eindeutig:
§1 BJagdG
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche
Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen
sowie die Eier von Federwild sich anzueign

Somit hat der Jagdausübungsberechtigte dieses Recht sich das Fallwild in seinem Revier anzueignen. Woher das lebende Stück stammt ist egal, lebend war es herrenlos.

Selbst wenn krankgeschossen angewechselt, gehört das Wildpret dem JAB, wenn keine vereinbarte Wildfolgeregelung was anderes vorsieht.

Euer BW Jagd und Wildtiermanagementgesetz tangiert das BJagdG meines Wissens in diesem Fall nicht...
 
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lief und dort tödlich verunfallte von der Polizei in den Straßengraben auf der Seite von Revier B gezogen wurde.

Guten Morgen, dass kann bei uns kaum passieren, da die Polizisten nichts anfassen, wegziehen von der Fahrbahn ist das Äusserste.
Aber ernsthaft, Revier B, würde der Pächter von A es holen, wäre das u.U. ein juristisches Problem.
 

Fex

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Es geht darum WER ausrücken muss und aneignen darf, Pächter A oder B.

Bei Jagdausübung ist klar: wo das Stück zu liegen kommt, gehört es hin. Hier ist aber der Fall eingetreten, dass Dritte das Stück nach dem Verenden bewegt haben.

Es mag für vernünftige Menschen kleinlich klingen, aber hier gab es schon mal gewaltig Ärger nachdem ein Jäger einen toten Fuchs entsorgt hat und anschliessend den Pächter verständigt hat.

Und im obigen Fall werden gleich zwei Rechtskreise bemüht, einmal die Pflichten aus dem Vertrag, einmal das BJG.
 

Fex

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Es handelte sich exakt um Wegziehen von der Fahrbahn. Im schlimmsten anzunehmenden Falle also das Bewegen von Revier A nach Revier B.
 
G

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Guest
Würde sagen Revier A, da es dort zu Tode gekommen ist.
 
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Und was ist, wenn nun der böse Wolf kommt und das tote Reh wieder über die Strasse in das A-Revier zieht ?

Fragen über Fragen....:cool:

basti
 
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In diesem Fall dürfte es darauf ankommen, wo das Reh verendet zu liegen gekommen ist. Analog zu betrachten zur grenznahen Bejagung, wenn das beschossene Wild die Reviergrenze überschreitet. Wohin das Wild nach dem verenden bewegt wird, ist bei der Entscheidung des Aneignungsrechtes unerheblich.
In deinem Fall würde ich auf Revier B setzen, da eine natürliche Reaktion eines Beamten wohl wäre, dass Tier in den Straßengraben zu ziehen, der näher ist ;)
 
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Fex, ich hab versucht, Dir die Rechtslage aus meiner Sicht darzulegen, wie ich sie mit gesundem Menschenverstand verstehe und wie sie mir letztes Jahr im Jagerkurs BY erklärt wurde.
Ich denke auch ist es egal, woher Dritte das Stück in das Revier des JAB bewegt haben. Nun liegt das Fallwild dort und der JAB hat das Recht, ggf durch weitere Verträge auch die Pflicht, sich dem Stück anzunehmen.

Wenn die Sache darüber hinaus vor Gericht geht, dann ist es wie auf hoher See...
 
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Da das Wild genau auf der Grenze zu Fall gekommen ist, kann es weder dem einen, noch dem anderen Revier zugesprochen werden. Die Straße selbst ist meiner Meinung nach die Grenze, egal auf welchem Fahrtrichtungsstreifen es liegt!

Da es verendet nun in Revier B liegt, darf auch dessen Pächter sich das Stück aneignen.

Wäre meine Meinung. In den Revieren wo ich jage, wird es wohl kaum auf einen Streitfall hinauslaufen, da Fallwild in der Regel breitgefahrene Rehe oder Sauen sind, vielleicht sieht das bei nem 1er Hirsch anders aus....

Letztendlich wird darüber wohl ein Richter entscheiden müssen, wenn 2 Prozesshanseln sich um das Stück streiten würden.

Um auf FEX Frage zu antworten, wer ausrücken MUSS:

Keiner der beiden Jagdpächter MUSS ausrücken, um das Fallwild zu bergen, da es keine Aneignungspflicht gibt, sondern nur ein Aneignungsrecht.
 

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