Ein bestätigter Schweisshundführer kann in diversen Bundesländern (womöglich in allen,ich weiss es nicht) bei einer Nachsuche mit Waffe die Grenze überschreiten.
Der filmende Jungjäger stammte offensichtlich aus dem Revier, in das die kranke Wutz hineingewechselt ist. Auch er oder der Beständer hätten direkt eine Nachsuche einleiten können. Wenn ich es richtig verstanden habe, haben sie das aber nicht getan!
Der dann nachsuchende Rüdemann berichtet von zwei Sauen, von einer kranken Wutz, die sein Hund nicht bindet, und von einer verendeten. Ob er das angeblich vor Ort aufgenommene Video richtig interpretiert hat und die verendete die gefilmte ist, kann vom Rechner oder Smartphone aus nicht beurteilt werden, womöglich überhaupt nicht. Es fehlen auch Angaben, um welche Uhrzeit das Ereignis gefilmt wurde, ob die Jagenden versucht haben, einen Schweisshundführer zu organisieren, der aber nicht kommen konnte, etc.
Es bleibt also die Schilderung, dass laut Aussage des Beobachters mindestens eine von zwei angeflickten Sauen nicht nachgesucht wurde. Die zweite kranke Wutz, die im Nachbarrevier im Mais gesehen wurde (die war also nicht sehr weit weg vom Hundeführer!), ist womöglich auch nicht nachgesucht worden!
Das wäre Anlass, beide Beständer anzusprechen, denn für eine juristische Aufarbeitung ist die Beweislage ungenügend.
Ich komme zurück auf meinen ersten Satz und sage einfach: Egal ob man mit seinem Nachbarn gut Freund ist oder spinnefeind, man weist einen bestätigten Schweisshundführer ein, geht ohne Waffe mit, zieht das gefundene Stück an einen Weg, unterrichtet den Nachbarn, mit dem man spinnefeind ist, telefonisch oder per SMS, und fertig ist die Laube.
Gruss und Waidmannsheil, DKDK.