[Mecklenburg-Vorpommern] Fangjagd im befriedeten Bezirk McPomm (Waschbär)

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Moin,

weiß jemand, wie es sich mit der Fangjagd in befriedeten Bezirken in McPomm verhält?

Sie, die Waschbären, sind Wild, aber nicht unter dem Wild gelistet, das der Eigentümer des Befr. Bezirks bzw. dessen Beauftragter mit Sachkunde(nachweis) fangen und in der Falle erlegen darf.

Gruß,

Mbogo
 
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D.h.,

wenn mich der Grundbesitzer bittet, dort entsprechend tätig zu werden kann die UJB Fang & Erlegung eines Waschbären in seinem Obstgarten genehmigen?

Weißt Du, was für Unterlagen die UJB i.d.R. sehen möchten?

Gruß,

Mbogo
 
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Ich habe genau das gerade in Hessen vor. Kurzer Sachverhalt:

- 2-Parteienhaus
- Vermieter und wir wohnen im Haus
- Waschbären sind regelmäßig auf dem Grundstück (Kot) und wurden auch schon beim Mülltonnendurchstöbern bei den Nachbarn fotografiert
- In Hessen ist auf Befriedetem Grund die Fangjagd auch auf Beutegreifer erlaubt, wenn du eine Bescheinigung über den Fangjagdschein hast (die Erlaubnis müsstest du halt bei der UJB beantragen)
- Eine zusätzliche Schießerlaubnis auf befriedetem Grund muss bei der UWB beantragt werden (die wollen sehr viel wissen und Dokumente en masse)

Welche Dokumente du genau brauchst, kann ich dir nicht sagen, aber wenn du mir deine Emailadresse per PN schickst, kann ich dir zumindest das Formular für den Antrag auf Schießerlaubnis auf befriedetem Grund zukommen lassen. Auch wenn meins nur für Hessen gilt, kannst du dann vllt. einen ersten Eindruck gewinnen.
 

-ky

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- In Hessen ist auf Befriedetem Grund die Fangjagd auch auf Beutegreifer erlaubt, wenn du eine Bescheinigung über den Fangjagdschein hast (die Erlaubnis müsstest du halt bei der UJB beantragen)

Recht das Prüfungszeugnis nicht? Brauche ich noch einen "Fallenjagdschein" von der UJB?
 
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kann ich dir zumindest das Formular für den Antrag auf Schießerlaubnis auf befriedetem Grund zukommen lassen.

Ich würde dringend empfehlen, dass mit der Schießerlaubnis zu unterlassen.
Im befriedeten Bezirk ruht die Jagd. - Deutschlandweit.
Und wo die Jagd ruht, ist die Jagdhaftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig!

WH
Frank
 
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Moin,

weiß jemand, wie es sich mit der Fangjagd in befriedeten Bezirken in McPomm verhält?

Sie, die Waschbären, sind Wild, aber nicht unter dem Wild gelistet, das der Eigentümer des Befr. Bezirks bzw. dessen Beauftragter mit Sachkunde(nachweis) fangen und in der Falle erlegen darf.

Gruß,

Mbogo
Landesjagdgesetz MV
Paragraph 5:
"(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes aneignen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen."
 
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Ich würde dringend empfehlen, dass mit der Schießerlaubnis zu unterlassen.
Im befriedeten Bezirk ruht die Jagd. - Deutschlandweit.
Und wo die Jagd ruht, ist die Jagdhaftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig!

WH
Frank
Bist du mein Versicherungskerl? Bei meiner Jagdhaftpflicht ist die Jagd im befriedeten Bezirk mitversichert, wenn eine behördliche Genehmigung dazu vorliegt.
 
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D.h.,

wenn mich der Grundbesitzer bittet, dort entsprechend tätig zu werden kann die UJB Fang & Erlegung eines Waschbären in seinem Obstgarten genehmigen?

Weißt Du, was für Unterlagen die UJB i.d.R. sehen möchten?

Gruß,

Mbogo
In Brandenburg reicht ein formloser Antrag
 
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Moin,

weiß jemand, wie es sich mit der Fangjagd in befriedeten Bezirken in McPomm verhält?

Sie, die Waschbären, sind Wild, aber nicht unter dem Wild gelistet, das der Eigentümer des Befr. Bezirks bzw. dessen Beauftragter mit Sachkunde(nachweis) fangen und in der Falle erlegen darf.

Gruß,

Mbogo
Nimm eine grosse Conibearfalle in einem "Durchlaufkasten". Lass ihn aus der Lebendfalle da durch laufen.
Ist leise, diskret und in MV erlaubt.
 
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Landesjagdgesetz MV
Paragraph 5:
"(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes aneignen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen."

Holla,

da hatte ich wohl eine alte Version (2013) des Landsjagdgesetzes auf dem Schirm!? Von wann ist die?

Gruß,

Mbogo
 
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Ich würde dringend empfehlen, dass mit der Schießerlaubnis zu unterlassen.
Im befriedeten Bezirk ruht die Jagd. - Deutschlandweit.
Und wo die Jagd ruht, ist die Jagdhaftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig!

WH
Frank

Die Genehmigung

zur Erlegung des lebend gefangenen Waschbären (.22 lfB aus der Glock) sollte nicht unter "Jagdausübung" fallen, da im befriedeten Bezirk (Gutshof). Insofern würde ich das beantragen, wenn es abgelehnt würde (schwer vorstellbar), muss ich mir etwas anderes einfallen lassen.

Gruß,

Mbogo
 
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Noch mal nachgeschaut, der LJV hat tatsächlich eine veraltete Version auf seiner Homepage:

"
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes aneignen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(4) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde Jagdscheininhabern die Erlaubnis zum Erlegen von Wild erteilen. Die von der Jagdbehörde beauftragten Personen gelten als Beauftragte der Eigentümer.
(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde verwendet werden. Die Erlaubnis darf nur Jagdscheininhabern erteilt werden.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte und der von diesem beauftragte Inhaber einer Jagderlaubnis haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirkes, auf den sich die Berechtigung erstreckt, zur Tötung schwerkranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild zu betreten. Die Wildfolge durch anerkannte Schweißhundeführer ( § 32 Abs. 3 ) ist zu dulden. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen."

Quelle dieser Version: https://www.regierung-mv.de/Landesr...Nachhaltige-Entwicklung-Forsten-Jagd/Gesetze/

Scheint tatsächlich so zu sein, dass die Uhren in McPomm eigene Zeit haben ...

Gruß,

Mbogo
 
G

Gelöschtes Mitglied 8792

Guest
Die Genehmigung

zur Erlegung des lebend gefangenen Waschbären (.22 lfB aus der Glock) sollte nicht unter "Jagdausübung" fallen, da im befriedeten Bezirk (Gutshof). Insofern würde ich das beantragen, wenn es abgelehnt würde (schwer vorstellbar), muss ich mir etwas anderes einfallen lassen.

Gruß,

Mbogo

Das Problem ist die Versicherung. Wenn du im befriedeten Bezirk einen Waschbaren fängst, und ihn mit der Glock töten willst, dann ist das Schädlingsbekämpfung und keine Jagd. Deine Jagdhaftpflicht gilt für die Jagdausübung. Auch wenn sie extra bestätigt das sie bei der Jagd im befriedeten Bezirk greift ( wobei sie ja dort ruht ) deckt sie keine Schädlingsbekämpfung. Zum Schiessen brauchst du eine Schiesserlaubnis für einen befriedeten Bezirk. Für dessen Erteilung eine Haftpflicht für das Schiessen zur Schädlingsbekämpfung. Wenn du die Bister beim Nachbarn oder Vermieter fängst, muss der dich schriftlich zur Schädlingsbekämpfung beauftragen. Das obliegt nämlich normalerweise dem Grundstückseigentümer. Mit dieser Erlaubnis handelst du aber wie ein gewerblicher Schädlingsbekämpfer. Der braucht dies Haftpflicht.
Das Thema war bei uns auch mal mit verwilderten Stadtauben aktuell.
Die Behörde und Genehmigung wäre kein Thema gewesen. Aber diese spezielle Haftpflichtversicherung lag im 4-stelligen Eurobereich. Thema deshalb gestorben
 
G

Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
Noch mal nachgeschaut, der LJV hat tatsächlich eine veraltete Version auf seiner Homepage:

"
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes aneignen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(4) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde Jagdscheininhabern die Erlaubnis zum Erlegen von Wild erteilen. Die von der Jagdbehörde beauftragten Personen gelten als Beauftragte der Eigentümer.
(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde verwendet werden. Die Erlaubnis darf nur Jagdscheininhabern erteilt werden.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte und der von diesem beauftragte Inhaber einer Jagderlaubnis haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirkes, auf den sich die Berechtigung erstreckt, zur Tötung schwerkranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild zu betreten. Die Wildfolge durch anerkannte Schweißhundeführer ( § 32 Abs. 3 ) ist zu dulden. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen."

Quelle dieser Version: https://www.regierung-mv.de/Landesr...Nachhaltige-Entwicklung-Forsten-Jagd/Gesetze/

Scheint tatsächlich so zu sein, dass die Uhren in McPomm eigene Zeit haben ...

Gruß,

Mbogo


Guckst in die Steiermark...



§ 59 ... (3) Zum Schutze der Kleinhaustiere dürfen Füchse, Marder, Iltisse und der Hühnerhabicht in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung des Jagdberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schusswaffe getötet werden. Das gefangene oder getötete Tier ist dem Jagdberechtigten zu übergeben.
 

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