Noch mal nachgeschaut, der LJV hat tatsächlich eine veraltete Version auf seiner Homepage:
"
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes aneignen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(4) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde Jagdscheininhabern die Erlaubnis zum Erlegen von Wild erteilen. Die von der Jagdbehörde beauftragten Personen gelten als Beauftragte der Eigentümer.
(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde verwendet werden. Die Erlaubnis darf nur Jagdscheininhabern erteilt werden.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte und der von diesem beauftragte Inhaber einer Jagderlaubnis haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirkes, auf den sich die Berechtigung erstreckt, zur Tötung schwerkranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild zu betreten. Die Wildfolge durch anerkannte Schweißhundeführer ( § 32 Abs. 3 ) ist zu dulden. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen."
Quelle dieser Version: https://www.regierung-mv.de/Landesr...Nachhaltige-Entwicklung-Forsten-Jagd/Gesetze/
Scheint tatsächlich so zu sein, dass die Uhren in McPomm eigene Zeit haben ...
Gruß,
Mbogo