Zweierlei Maß bei Waffendelikten?

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Einige hier sind echt zu unfähig, dem Hinweis "RTFW" (-affengesetz) nachzukommen und da schlicht und einfach mal nachzulesen, wo die Definitionen stehen und wie "führen" definiert ist. Wer nicht weiss, was eine Definition ist, dem hilft vielleicht Wikipedia auf die Bildungssprünge. Und, als klitzekleiner KK-Hinweis: natürlich kann man auf einem eigenen Grundstück "führen", z. B. einem eigenen Acker, nicht aber im eigenen befriedeten Hausgarten. ;)

So, nun wieder BTT.
 
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SOOOOO Männers, nun kriegt Euch mal wieder ein und werdet mal ein wenig direkter.
Die Ursprungsfrage von DT war # 26:

Wer oder was verbietet mir, mit einem 98ziger an Sylvester zu schießen, wenn nachweislich Platzpatronen verschossen wurden?

Im Gegenzug dazu müssten auch alle Pistolen und Revolver, die nur Platzpatronen verschießen, aber täuschend echt aussehen, auch verboten bzw. mit einer freiwilligen Zahlung belegt werden.
Ich kann das nicht nachvollziehen!
MfG
D.T.

Ich, für meinen Teil habe ihm zu verstehen gegeben -so habe ich es damals gelernt- (wobei ich zugeben muss, dass meine explizite Wortwahl einige Foristen in Aufruhr geraten sind) dass er das nicht darf, da die Jagdwaffen, die er per Jagdschein berechtigt ist, zu haben ausschließlich zum Zwecke der Jagd (und Schießstand) von ihm eingesetzt werden dürfen.
Alles andere wäre nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch und ist ihm untersagt.

Das ist meine Meinung- Hat jemand etwas sachliches dazu beizutragen??
 
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Einige hier sind echt zu unfähig, dem Hinweis "RTFW" (-affengesetz) nachzukommen und da schlicht und einfach mal nachzulesen, wo die Definitionen stehen und wie "führen" definiert ist. Wer nicht weiss, was eine Definition ist, dem hilft vielleicht Wikipedia auf die Bildungssprünge. Und, als klitzekleiner KK-Hinweis: natürlich kann man auf einem eigenen Grundstück "führen", z. B. einem eigenen Acker, nicht aber im eigenen befriedeten Hausgarten. ;)

So, nun wieder BTT.

Auf Deinem eigenen Acker darfst Du die Waffe nur führen, wenn Du eine Erlaubnis vom JAB hast, oder selber Pächter der Jagd bist, ansonsten machst Du Dich strafbar.
Nun zum Führen auf dem eigenen Grundstück: Dazu habe ich hinreichend Stellung bezogen, aber hier bitte einmal § 12 Abs 3 Nr. 1 WaffG lesen. Dort bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen einer Waffe. Es dürfte aber dem Waffenbesitzer schwer fallen, den Zweck oder Zusammenhang für sein Tun zu begründen!
MfG
D.T.
 
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Auf Deinem eigenen Acker darfst Du die Waffe nur führen, wenn Du eine Erlaubnis vom JAB hast, oder selber Pächter der Jagd bist, ansonsten machst Du Dich strafbar.
Nun zum Führen bzw. Umgang auf dem eigenen Grundstück: Dazu habe ich hinreichend Stellung bezogen, aber hier bitte einmal § 12 Abs 3 Nr. 1 WaffG lesen. Dort bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen einer Waffe. Es dürfte aber dem Waffenbesitzer schwer fallen, den Zweck oder Zusammenhang für sein Tun zu begründen!
MfG
D.T.
Zum Führen auf dem eigenen Grundstück:
- Anschlagübungen für die Jagd.
- Gewöhnung an die Waffe ansich und das Mehrgewicht durch sie bei der Jagdausübung.
- Training zum sicheren Umgang während der Jagd.
- Wartung/Pflege/technische Überprüfung der Waffe.

... das sind 3 Beispiele, die auf mich zutreffen würden (jedenfalls in der Wohnung).

Das ist wie mit der Sportausübung: Manche Dinge kann man auch zuhause trainieren.
 
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Nun zum Führen auf dem eigenen Grundstück: Dazu habe ich hinreichend Stellung bezogen, aber ....

Besser als mit dem Hinweis hättest Du zu Deinem Pech nicht zeigen können, dass Du die Thematik garnicht verstanden hast.

[SIZE=4 schrieb:

(Fettsetzung und Unterstreichung von mir)
 
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Also, um zur Ursprungsfrage im Beitrag # 26 zurückzukehren nochmal Waffengesetz § 13 Abs. 6:

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Somit ist die genehmigungsfreie Verwendung der Jagdwaffe durch den Jäger geklärt.
Also nix mit Silvesterknallerei. Jede weitere Verwendung der Jagdwaffe durch den Jäger birgt die Gefahr, dass dieser als waffenrechtlich Unzuverlässig eingestuft wird und somit die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen wird.

oder Du bei der Silvesterknallerei plötzlich mehr Gäste hast, als erwartet:

163864968-h-720.jpg

das gute daran ist, dass du für diesen Besuch nicht mehr an Speisen und Getränken einplanen musst, das schlechte daran, dass sich diese Besucher nicht abwimmeln lassen.
 
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Mensch Leut, kauft euch a Schreckschuss Pistoln und gut is :LOL:

An Silvester mit Sekt vom anstoßen angedüdelt, den 98er rausholen und kartuschenmunition verballern...:unsure:o_Oo_Oo_O:LOL:
 
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Also bzgl. "Führen einer Waffe" habe ich gelernt:

WaffG schrieb:
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
...
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes ...
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt

Heißt im Umkehrschluss: Übe ich die tatsächliche Gewalt innerhalb der eigenen Wohnung oder der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte aus, dann führe ich keine Waffe.

Per dieser gesetzlichen Definition ist "Führen der Waffe zuhause" unmöglich.
Im Endeffekt ist Paragraphenreiterei und Juraporn, weil jeder weiß, was gemeint ist: Die Bleisputz zuhause am Mann tragen.

:giggle:
 
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Auf Deinem eigenen Acker darfst Du die Waffe nur führen, wenn Du eine Erlaubnis vom JAB hast, oder selber Pächter der Jagd bist, ansonsten machst Du Dich strafbar.

Falsch.

Nun zum Führen auf dem eigenen Grundstück: Dazu habe ich hinreichend Stellung bezogen, aber hier bitte einmal § 12 Abs 3 Nr. 1 WaffG lesen. Dort bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen einer Waffe. Es dürfte aber dem Waffenbesitzer schwer fallen, den Zweck oder Zusammenhang für sein Tun zu begründen!

Lesen ist das eine, verstehen was ganz anderes. Danke, dass du uns das hier so eindringlich demonstrierst.

Also lies den angegebenen Abschnitt nochmal und versuch rauszufinden, was "diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung" vielleicht bedeuten könnte und warum dessen Wohnung nicht deine Wohnung, dessen befriedetes Grundstück nicht deines und des anderen Geschäftsräume nicht deine meint.

Ich weiss, sowas is schwer aber probiers einfach mal. Oder halt dich einfach aus Themen raus von denen du mal so garkeine Ahnung hast.
 
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Falsch.



Lesen ist das eine, verstehen was ganz anderes. Danke, dass du uns das hier so eindringlich demonstrierst.

Also lies den angegebenen Abschnitt nochmal und versuch rauszufinden, was "diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung" vielleicht bedeuten könnte und warum dessen Wohnung nicht deine Wohnung, dessen befriedetes Grundstück nicht deines und des anderen Geschäftsräume nicht deine meint.

Ich weiss, sowas is schwer aber probiers einfach mal. Oder halt dich einfach aus Themen raus von denen du mal so garkeine Ahnung hast.
... ich sehe, Du bist der ALLWISSENDE, verstehst es aber trotzdem nicht.
Was für Andere mit dessen Zustimmung gilt, gilt erst recht in Deinem eigenen Haus & Grundstück!
MfG
D.T.
 
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Ich stelle mir gerade vor, ich mit Drilling in der Hand auf meinem befriedeten Grundstück, dabei Anschlagsübungen machen. Tja, zum Glück auf dem Land, die werden mich fragen ob bei mir alles Ok ist.:p
 

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