Zweierlei Maß bei Waffendelikten?

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[...]
Eine Anklage dürfte doch wohl unstrittig sein. Beim Legalwaffenbesitzer werden weit weniger gravierende Verstöße doch zügig und zuverlässig zur Anklage gebracht. Oder sehe ich das mal wieder ganz falsch?

wieso unstrittig?? Es kommt doch sicherlich ganz bedeutend darauf an, unter welchen Umständen die Waffe in des Schützen Hände gekommen ist, bzw. die Schüsse abgegeben worden sind.
Angenommen es ist ein ganz klarer Fall von Notwehr, dann müsste die Staatsanwaltschaft vmtl. erst keine Anklage erheben. (oder doch? Frage an die Experten)
zugegebenermaßen etwas sehr konstruiert, aber zuerst gilt die Unschuldsvermutung.


[...]
"diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung" vielleicht bedeuten könnte und warum dessen Wohnung nicht deine Wohnung, dessen befriedetes Grundstück nicht deines und des anderen Geschäftsräume nicht deine meint.
[...]

interessant...
um nochmal Bezug auf den ursprünglichen Eingangs-Post zu nehmen: besagt dies (§12 Abs 3; nicht Dein Post) nicht, dass es vollkommen unerheblich ist, ob es sich dabei um eine legale (besessene) Waffe handelt, bzw. die Zustimmung-Gebende Person eine Erlaubnis für "Besitz & Co" der Waffe hat; gibt diese Person (also Wohnungsbesitzende) die Zustimmung, dürfte die Zustimmungerhaltende Person auch eine nicht-legale Waffe in dessen Wohnung führen? (vmtl. wird es hierbei bei der Begründung des Bedürfnisses etwas holprig..)
 
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Das Thema sollte vielleicht ins UFo Waffenrecht ausgelagert werden.

Die Legalität der Waffe für die ein Wohnungsbesitzer die Zustimmung zum Führen in seiner Wohnung gibt, ist für den Wohnungsbesitzer eher nicht relevant solange ihm nicht bekannt ist oder sein müsste, dass die Waffe illegal besessen wird. Soll heissen: Wenn der Wohnungsbesitzer davon ausgehen darf, dass die Waffe legal besessen wird, wird man ihm nichts wollen.

Weil der Waffenbesitzer die Waffe aber ohnehin weder legal besitzen noch führen darf, spielt das Bedürfnis (das für eine illegal besessene Waffe nicht existiert) bzw. der davon umfasste Zweck schon keine Rolle mehr.
 
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Besser als mit dem Hinweis hättest Du zu Deinem Pech nicht zeigen können, dass Du die Thematik garnicht verstanden hast.



(Fettsetzung und Unterstreichung von mir)
... Falls du etwas Neueres Zu diesem Thema suchst/brauchst bitte hier einmal schauen, diese Lektüre ist für Behörden & Gerichte in Gebrauch und dient zur Urteilsfindung/Begründung in waffenrechtlichen Fragen. Diese Lektüre kann man auch, wenn man etliche Taler über hat erwerben und man bekommt regelmäßig aktuelle Änderungen zum Austauschen kostenfrei zugesandt. Inhalte 3 Bände
Was hier zu lesen ist, ist definitiv Fakt und entspricht dem Gesetz sowie der aktuellen Rechtssprechung in Bund & Länderrecht. Scan 17 Abs. 4! Scan 18 Quelle
 

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Ein guter Kumpel von mir hat an Silvester in einer Kleinstadt um 24 Uhr in der Innenstadt - wo es abgeht - mit seiner Pumpgun 6 Platzpatronen verschossen - WIRKLICH Platzpatronen.
Der Amtsrichter hat ihm seinen Jagdschein gelassen aber pro Schuss 500 € abgenommen - war eine teures Silvester..... aber mein Kumpel hat es mit Humor genommen......:ROFLMAO:

CD
 
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Aus BY:
Ein guter Kumpel von mir hat an Silvester in einer Kleinstadt um 24 Uhr in der Innenstadt - wo es abgeht - mit seiner Pumpgun 6 Platzpatronen verschossen - WIRKLICH Platzpatronen.
Der Amtsrichter hat ihm seinen Jagdschein gelassen aber pro Schuss 500 € abgenommen - war eine teures Silvester..... aber mein Kumpel hat es mit Humor genommen......:ROFLMAO:

CD
selber schuld.bei sowas feiert man in berlin silvester.rechtsfreier raum... (y)https://www.youtube.com/watch?v=H1dsOD9Y8gI
 
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da die Jagdwaffen, die er per Jagdschein berechtigt ist, zu haben ausschließlich zum Zwecke der Jagd (und Schießstand) von ihm eingesetzt werden dürfen.
Alles andere wäre nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch und ist ihm untersagt.

Das ist meine Meinung- Hat jemand etwas sachliches dazu beizutragen??
Ja. Deine MEinung ist falsch.
Man darf die Waffe zu vielen Zwecken legal nutzen. Man kann damit zum Beispiel sportlich schießen. Man kann damit Notwehr ausüben. Man kann damit Sachkunde ausbilden. Schießkurse geben...vieles.
 
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Zum Führen auf dem eigenen Grundstück:
- Anschlagübungen für die Jagd.
- Gewöhnung an die Waffe ansich und das Mehrgewicht durch sie bei der Jagdausübung.
- Training zum sicheren Umgang während der Jagd.
- Wartung/Pflege/technische Überprüfung der Waffe.

... das sind 3 Beispiele, die auf mich zutreffen würden (jedenfalls in der Wohnung).

Das ist wie mit der Sportausübung: Manche Dinge kann man auch zuhause trainieren.
Das kannst du machen. Nichts davon ist Führen ;)

Unglücklicherweise, werden die wenigen die das hier wirklich richtig darstellen auch noch angemacht.
Es steht aber ganz deutlich im WaffG.
 
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Also, um zur Ursprungsfrage im Beitrag # 26 zurückzukehren nochmal Waffengesetz § 13 Abs. 6:

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Somit ist die genehmigungsfreie Verwendung der Jagdwaffe durch den Jäger geklärt.
Also nix mit Silvesterknallerei. Jede weitere Verwendung der Jagdwaffe durch den Jäger birgt die Gefahr, dass dieser als waffenrechtlich Unzuverlässig eingestuft wird und somit die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen wird.

oder Du bei der Silvesterknallerei plötzlich mehr Gäste hast, als erwartet:

.
Du interpretierst das vollkommen falsch. Das ist eine Erlaubnis. Es gibt viele Weitere.
Silvesterknallerei würde ich allerdings auch auslassen.
 
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Mensch Leut, kauft euch a Schreckschuss Pistoln und gut is :LOL:

An Silvester mit Sekt vom anstoßen angedüdelt, den 98er rausholen und kartuschenmunition verballern...:unsure:o_Oo_Oo_O:LOL:

Du sagst es. (y)
Besser wäre es, sie würden ihre vollgedröhnten Birnen zusammenschlagen dass es knallt.
Aber diese sind dann wahrscheinlich schon zu weich dazu. :ROFLMAO::ROFLMAO::ROFLMAO:
 
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... Falls du etwas Neueres Zu diesem Thema suchst/brauchst bitte hier einmal schauen, diese Lektüre ist für Behörden & Gerichte in Gebrauch und dient zur Urteilsfindung/Begründung in waffenrechtlichen Fragen. Diese Lektüre kann man auch, wenn man etliche Taler über hat erwerben und man bekommt regelmäßig aktuelle Änderungen zum Austauschen kostenfrei zugesandt. Inhalte 3 Bände
Was hier zu lesen ist, ist definitiv Fakt und entspricht dem Gesetz sowie der aktuellen Rechtssprechung in Bund & Länderrecht. Scan 17 Abs. 4! Scan 18 Quelle
Welcher Scan unterstützt deiner Meinung nach deine Ausführungen?
Es geht auch nicht um erlaubt oder verboten. Führen geht nur "außerhalb". Drinnen hat man höchstens Umgang. Führen ist definitorisch nicht möglich.
Zum Thema Umgang sollte man sich seine Gedanken machen. Zunächst ist die Aufbewahrung verpflichtend. Für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck kann man daheim Tätigkeiten durchführen (Trockentraining, Reinigen, ...) Mit einer geladenen Waffe zu Hause herumlaufen, wird zwar nur schwer entdeckt werden, dafür aber falls doch die Zuverlässigeit kosten.
 
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Ich stelle mir gerade vor, ich mit Drilling in der Hand auf meinem befriedeten Grundstück, dabei Anschlagsübungen machen. Tja, zum Glück auf dem Land, die werden mich fragen ob bei mir alles Ok ist.:p

Die fragen Dich nicht, sondern schicken Dir Die mit den weissen Turnschuhen und der Jacke mit den langen Ärmeln. :cry: :sad:
 
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Ein guter Kumpel von mir hat an Silvester in einer Kleinstadt um 24 Uhr in der Innenstadt - wo es abgeht - mit seiner Pumpgun 6 Platzpatronen verschossen - WIRKLICH Platzpatronen.
Der Amtsrichter hat ihm seinen Jagdschein gelassen aber pro Schuss 500 € abgenommen - war eine teures Silvester..... aber mein Kumpel hat es mit Humor genommen......:ROFLMAO:

CD

Hatten anschließend UJB + Waffenbehörde auch soviel Humor? :unsure:
 

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