Nein.
Das ist "betreten fremder Grundstücke" und das ist anders als im Wald.
Das kommt darauf an, für NDS gilt:
Betreten der freien Landschaft
§ 23 NWaldG Recht zum Betreten
(1)
1. Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.
2. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen
1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.
Soweit es mit den Grundbesitzern abgesprochen ist, findet auch keine "übermäßige Nutzung" statt.
Ich habe erst kürzlich gelesen, dass die Ausbildung eines Jagdhundes im Revier als Jagd gilt. ...
In NDS:
§ 4 NJagdG Jagdhunde
...
(4) Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung
Jagdausübung. Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis
15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. April
ausgebildet und geprüft werden.
Es wird evtl. schwierig die Ausbildung als
nicht Jagdhundeausbildung zu begründen, wen ein Hasendummy o.ä. benutzt wird.
...
Und dann kommt ja auch noch das BJAgdG in Frage
Bundesjagdgesetz § 19a Beunruhigen von Wild
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
Wenn der Hund bei der Ausbildung Wild aufscheucht ...