Ist das schon Wilderei?

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Wenn das fragliche Gelände Dein Eigentum ist,
kannst Du das ja tun.
Mbogo
Auch Nutzungsberechtigte haben Rechte. Nicht nur der Eigentümer. Nutungsrechte dürfen ebenfalls nicht eingeschränkt werden. Sitzt man an, ist es auch eine Störung der Jagd.
NAch einem entsprechenden Hinweis kann man Vorsatz unterstellen.
 

z/7

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Hundeausbildung zählt ebenfalls nicht dazu
Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
Doch Clown gefrühstückt. Was haben Krankenfahrstühle mit dem BETRETEN zu tun? Und was ist Hundesport anderes als Erholung? Laut Cast ist es sogar Belustigung.
Fakt ist, daß in BY noch nie jemand auf die Idee gekommen ist, daraus weitergehende Verbote zu stricken. Das ist das Vorrecht von Nordlichtern und Ballungsraumgeschädigten.
 
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Hier wird jeder gestaubt, der mit seinem Köter quer durch die Felder marschierten und dann kommt ein Hundesportler um die Ecke und reklamiert das für seinen "Sport"?
Demnächst kommen die Hobbyreiter und galoppieren ungefragt quer über die Felder.

Du hast den Unterschied

zwischen Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigtem noch nicht verstanden, dazu kommt noch Deine Unterscheidungsschwierigkeit zwischen bearbeiteter Fläche und Wald.

Mach mal einen Auffrischungslehrgang in Gesetzeskunde, nicht das Dich jemand eines Tages mit Rumpelstilzchen verwechselt und ein Foto von Dir macht und es in der Tagespresse als „Wolpertinger gesichtet“ veröffentlicht.

Mbogo
 

ElCaracho

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Ich würde mich schon sehr wundern, würden ausgerechnet in BY keine weiterführenden Regelungen bestehen.
Das allgemeine Betretungsrecht gilt eigentlich überall und es hat auch überall seine Grenzen.
Dazu gibts die NatSchGe und die JagdGe.
Wenn Zeit ist, kann ich ja mal ins BayWaldG und in die Landesgesetzgebung Jagd und Naturschutz.

In Bayern musst du in die Verfassung gucken, deswegen so weitrechende Betretungsrechte.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG-26

ist hier schön aufgelistet. Also wenn in Bayern einer den Sheriff spielen will, viel Glück, da ist man schnell das letzte mal zur Jagd gegangen. Da braucht der Hundesportler auch nicht weiter zu fragen.
 
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Auweh wenn mancher der Foristi hier in meinem Revier jagen würde: Ich wünsch ihm ja gesundheitlich nichts Schlechtes.....aber er würde gesundheitlichen Schaden nehmen...
Bei uns sind alle! Feldwege öffentlich, d. h. können von jedermann mit dem KFZ befahren werden, oft Hund voraus oder hinterher...Stadtrandrevier eben...
Mitten im Revier ein "nicht genehmigter Feuerplatz" undmittelbar neben einem Feldgehölz mit hohem Nadelbaumanteil) mit Party und meist großer Dunstglocke über dem Geschehen. Früh im Sommer ein paar Besoffene die auf einer Matte herumliegen.
Wir haben: 2 Modellflugplätze (je Motor und Segel), 3 Reiterhöfe plus die in den angrenzenden Revieren, eine Nachtlanglaufloipe, ein Tierheim und Hundesportler oder wie ihr es nennt hatten wir auch früher, aber im Nachbarrevier regelmäßig. Bei einer Flugblattaktion haben wir mal in 6 Wochen 80 verschiedene Hundehalter angesprochen. Eigentlich dürfte es bei uns kein Wild geben.
Ja es werden auch bei uns hin und wieder mal Rehe gerissen. Die Videokamera und das Tele auf der Canon ist immer schußbereit, falls sich mal einer daneben benimmt.
Nerven tun mich die Dorffeste und Semi-Wacken-Veranstaltungen. Oder das Feuerwerk zum Silvester, wenn die Raketen die Fasane am Ortsrand über sieben Berge und sieben Täler scheuchen.
 
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Leider, leider, leider geschieht das vielen, welche nur Schlagzeilen lesen und nicht verstehen, dass dann noch viel Text kommt ;)
 
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Rechte beinhalten in der Regel auch Pflichten. Das wird oft leider nicht mehr so wahrgenommen.
 
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Du hast den Unterschied

zwischen Grundeigentümer und Jagdausübungsberechtigtem noch nicht verstanden, dazu kommt noch Deine Unterscheidungsschwierigkeit zwischen bearbeiteter Fläche und Wald.

Mach mal einen Auffrischungslehrgang in Gesetzeskunde, nicht das Dich jemand eines Tages mit Rumpelstilzchen verwechselt und ein Foto von Dir macht und es in der Tagespresse als „Wolpertinger gesichtet“ veröffentlicht.

Mbogo
Warum schreibt das Gesetz anderes und die Richter lassen sich auch noch darauf ein?
Am Besten, du machst mal einen erfrischenden Kurs für uns alle.
Bestimt amüsant :D
 
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In Bayern musst du in die Verfassung gucken, deswegen so weitrechende Betretungsrechte.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG-26
Hatte ich doch aufgelistet. Warum liest du denn da aber nicht weiter?
Ich hatte sogar netterweise alles schon hierherkopiert.

Würde ich dann noch in die kommunalen Satzungen schauen, bin ich sicher noch viel mehr Einschränkungen als die bereits oberflächlichen aufzuzeigen.
Das hat nix mit Sherriff zu tun.
Hier wird gegen Gesetze verstoßen, anderer Leute Rechte mit Füßen getreten und eine Störung des Wildes verursacht.
Darauf kann man schonmal hinweisen, wenn einige etwas zuviel Kulanzpillen geschluckt haben und Falsches daherschreiben.
Ein kleines Schild durch den Revierinhaber (Nutzungsberechtigter) mit einer der vorgegebenen Gründe, sperrt die Fläche dann auch ziemlich sicher.

Wer meint nur der Eigentümer, wäre relevant, kennt wohl auch keine Mieterrechte.
MAn bezahlt ein Entgelt für eine zugesicherte Nutzung. Diese Rechte sind durchsetzbar.
 
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Nein.
Das ist "betreten fremder Grundstücke" und das ist anders als im Wald.
Das kommt darauf an, für NDS gilt:
Betreten der freien Landschaft
§ 23 NWaldG Recht zum Betreten
(1)
1. Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.
2. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen
1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.
Soweit es mit den Grundbesitzern abgesprochen ist, findet auch keine "übermäßige Nutzung" statt.
Ich habe erst kürzlich gelesen, dass die Ausbildung eines Jagdhundes im Revier als Jagd gilt. ...
In NDS:
§ 4 NJagdG Jagdhunde
...
(4) Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung
Jagdausübung. Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis
15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. April
ausgebildet und geprüft werden.
Es wird evtl. schwierig die Ausbildung als nicht Jagdhundeausbildung zu begründen, wen ein Hasendummy o.ä. benutzt wird.
...
Und dann kommt ja auch noch das BJAgdG in Frage
Bundesjagdgesetz § 19a Beunruhigen von Wild
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.​
(y)
Wenn der Hund bei der Ausbildung Wild aufscheucht ... smilie_sonst_022.gif
 
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Eben. Wer weiss denn etwas zu Bodenbrütern auf der entsprechenden Fläche?
Der Eigentümer oder der Revierinhaber?
Letzterer hat diesbezüglich auch Jagdschutzpflichten.
Wie schnell hat man denn den Hasen oder den Fasan aufgescheucht? Das passiert schnell auch mal bei den dem Naturschutz unterliegenden Arten.
 
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ALSCH! Hundesport dient dazu, seinen Hund körperlich und geistig auszulasten. Und das hat nichts mit Belustigung zu tun sondern mit Können und Gehorsam.

Falsch, du legst dir einen Hund zu, von dem du weisst, daß du ihn ohne Hundesport nicht auslasten kannst, das nenne ich Belustigung des Führers.
Es macht keinerlei Sinn Hunde zu halten, die man ohne ständige sportliche Auslastung nicht im Griff hat.
Übrigens muss man um diese Auslastung zu erreichen mitnichten Hundesport betreiben.
So ein bellendes Sofakissen braucht keinen Hundesport, aber Gebrauchshunde die fälschlicherweise in Hände abgeben die keinen Hund "gebrauchen".

Und wir hatten schon die Polizei im Revier, die unangekündigte Prüfungen von Hundesportlern beendet hat.
Öffentlich sind viele Feldwege, nur hängt in Deutschland meist ein Sperrschild, das ungenehmigtes befahren mit Motorfahrzeugen unterbindet.
Und um berechtigt zu befahren muss eine Genehmigung des Grundeigentümers her.

Hessisches Feld- und Forstschutzgesetz

§ 10 Unbefugter Aufenthalt im Feld und im Forst

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen einem ausdrücklich erklärten Verbot des Berechtigten ein Grundstück widerrechtlich betritt, oder wer sich unbefugt auf einem Grundstück befindet und sich auf eine entsprechende Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.
 
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