Na ja, dafür waren die schon immer ausgelegt, ...
Zumindest auf dem Papier.
Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514)
§ 1 Organisation, Aufgaben und Befugnisse
(1) ...
(2) Das Technische Hilfswerk leistet technische Hilfe:
- nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,
- ...
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz vom 25.03.1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2350)
§ 1 Aufgaben des Zivilschutzes
(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.
(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere
...
Wer allerdings schon mal hinter die Kulissen der deutschen Katastrophenschutz Organisation (besser: katastrophalen - ) geschaut hat, der hofft, dass er niemals auf diese "Organisation" angewiesen sein wird - und das nicht aus Gründen der Ursache.
Ein riesiges Kompetenzgerangel zwischen Kommunen, Ländern und Bund um Zuständigkeiten, Kosten und Material.
Wer das einmal erlebt hat wird zum Prepper oder kann diese Leute zumindest besser verstehen.