[Hessen] Wildschaden: Fläche nicht befriedet, aber nicht bejagdbar

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Gelöschtes Mitglied 26188

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Annahme: Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die kein befriedeter Bezirk ist, liegt so doof gelegen, - z.B. zwischen Bebauung und Bundesstraße und topographisch ungünstig - daß aufgrund mangelnden Kugelfanges eine Jagdausübung nicht verantwortbar ist. Auch nicht mit 10 m - Kanzeln.

Besteht trotzdem eine Wildschadensersatzpflicht?

Danke Euch.


Wenn ich pachte, muss ich mir darüber im Klaren sein, WAS ich pachte, es sei denn, ich habe entsprechende Klauseln im Vertrag.
 
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Bei uns stehen jetzt Gespräche mit einem Wiesenbesitzer an, der auf seiner großen Wiese massive Schäden durch Sauen hat. Anfang des Jahres hatte er uns aber aufgefordert unsere fahrbahre Kanzel aus der Mitte der Wiese zu entfernen. Sie störe den optischen Eindruck und die Landschaft. Wir haben zwar noch ne Leiter an einer Ecke stehen, aber die ist zu weit weg von den Schadflächen. Da wollen die Pächter halt argumentieren, dass die effektive Jagd auf der Wiese durch den Besitzer fast unmöglich gemacht wurde. Mal sehen was bei raus kommt.
Im geschilderten Fall, dass die Jagd durch örtlichen Gegebenheiten unmöglich ist, sehe ich es als schwierig an, um die Verpflichtung zur Zahlung des Wildschadens herum zu kommen.

Ich weiß nicht warum Ansitzeinrichtungen immer fest gemacht werden in Verbindung mit Wildschäden? Brechende Sauen in der Wiese oder allgemein im Feld kann man wunderbar angehen wenn der Wind passt und kann die eine oder andere Sau auf kurze Distanz dabei erlegen. :rolleyes:
Es soll aber Leute geben, die machen sich die Hosen bei sowas voll.:ROFLMAO:
 
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Brechende Sauen in der Wiese oder allgemein im Feld kann man wunderbar angehen wenn der Wind passt und
....ein ,,KUGELFANG" vorhanden ist!

Und wenn auf dieser nicht bejagbaren Fläche vom LW ,,Schmacko's" angebaut werden, dann wird diese Fläche zum Eurgrab für den Pächter:cry: :sad: schönen Dank auch.
Aber bei wem Kohle keine Rolle spielt, der kann sich es ja leisten:cool:
MfG.
 
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Ich weiß nicht warum Ansitzeinrichtungen immer fest gemacht werden in Verbindung mit Wildschäden? Brechende Sauen in der Wiese oder allgemein im Feld kann man wunderbar angehen wenn der Wind passt und kann die eine oder andere Sau auf kurze Distanz dabei erlegen. :rolleyes:
Es soll aber Leute geben, die machen sich die Hosen bei sowas voll.:ROFLMAO:

:rolleyes:
 
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Hab mal gesucht, weil es durchaus auch eine Sache des betreffenden Landwirts ist, seinen!!!! Schaden zu minimieren. Hier gehts inhaltlich zwar beispielhaft um Mais und grosse Flächen, betrifft natürlich grundsätzlich jede Fläche mit jeder Frucht.

Zitat von https://www.wildoekologie-heute.de/themen/wildschäden-im-mais/schadensminderungspflicht-und-mitverschulden/

"Der § 254 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seiner Schadensansprüche hinnehmen muss. (...)

Ein anspruchsausschließendes Mitverschulden soll (...) den Landwirt treffen, der bestimmte Ansaaten vornimmt, bei denen nach Lage des gewählten Grundstücks ("Situationsgebundenheit") und nach Wahl der zu bestellenden Kultur mit Sicherheit ein übermäßiger Wildschaden zu erwarten ist. Es verbietet sich, ohne Rücksicht auf die Situationsgebundenheit eines Grundstücks, den höchstmöglich erscheinenden Ertrag anzustreben. (...)"

Dem Landwirt kann selbstverständlich nicht vorgeschrieben werden, was er auf seinen Flächen anbaut (Anmerkung des Verfassers). "Diese Freiheit der Anbaumethoden kann im Fall eines (überwiegenden) Mitverschuldens aber dazu führen, dass ihm kein Anspruch auf Wildschadenersatz zusteht. (...)

Auch der Bundsgerichtshof ist der Ansicht, dass als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Wildschaden durch den Eigentümer in gewissem Umfang ohnehin entschädigungslos hinzunehmen ist. Das Maß dieser Pflichtigkeit bestimme sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie seiner Einbettung in die Landschaft und Natur, mithin seiner "Situation".

Eine Hinnahme gewisser Wildschäden stelle sich daher grundsätzlich als Ausdruck der Sozialbindung dar. (...)

Es trifft auch den Landwirt ein Mitverschulden, der ohne Rücksicht auf die Situation und in Kenntnis der Unbejagbarkeit einer Fläche (Mais bis zum Waldrand) auf die Schaffung von wirksamen Bejagungsmöglichkeiten, etwa durch Anlegung von Bejagungsschneisen in der Hauptfrucht und Sichtstreifen zwischen Hauptfrucht und Waldrand (...) verzichtet. (...)
 
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Jain, die Wildschadensersatzpflicht hat ja zunächst die Jagdgenossenschaft, sprich der Bewirtschafter stellt seine Forderungen an die Jagdgenossenschaft. Nun ist das aber oft so geregelt, daß die Jagdgenossenschaft die Wildschadensersatzpflicht an den Jagdpächter weitergibt. Wenn jetzt eine Jagdgenossenschaft so nett ist und einige Flächen für den Jagdpächter herausnimmt, so hat der Bewirtschafter der Flächen trotzdem Anspruch auf Wildschadensersatz gegen die Jagdgenossenschaft.

Mir ist zumindest ein Fall bekannt (ich war nicht der Pächter), bei dem eine Fläche per Pachtvertrag als befriedet erklärt wurde und es nach Schaden zum Prozeß kam. Ergebnis: kein Wildschadensersatz zu leisten. Auch nicht von der JG.
 
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Könnte ich nachgucken, da ich als Ortskundiger und Vertreter der Landwirtschaft bzw. Jagdgenosse bei nem Ortstermin dabei war... möchte ich aber nicht. Sorry.
 
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Keine JG kann Flächen befrieden, dass kann nur die UJB. Selbstverständlich sind diese Flächen nicht Gegenstand des Pachtvertrages und damit auch nicht Wildschadenersatzpflichtig.
 
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Ich weiß nicht warum Ansitzeinrichtungen immer fest gemacht werden in Verbindung mit Wildschäden? Brechende Sauen in der Wiese oder allgemein im Feld kann man wunderbar angehen wenn der Wind passt und kann die eine oder andere Sau auf kurze Distanz dabei erlegen. :rolleyes:
Es soll aber Leute geben, die machen sich die Hosen bei sowas voll.:ROFLMAO:

Solche Leute gibt es massenhaft, auch in Revieren, wo es keine Hinterlandgefährdung gibt.
Gruß-Spitz
 
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Gelöschtes Mitglied 15848

Guest
Selbstverständlich sind diese Flächen nicht Gegenstand des Pachtvertrages und damit auch nicht Wildschadenersatzpflichtig.

In diesem Land gibt es nichts was es nicht gibt. Deshalb sollte man mit Pauschalen aus der Ferne vorsichtig sein.

Ich habe ein Revier in dem ein befriedetes Gebiet gegen unseren Willen einfach an das Revier kostenfrei zwangsangegliedert und für diesen Teil eine namentlich benannte Ausnahmejagdgenehmigung erteilt wurde. Gästejagden aller Art sind somit dort ausgeschlossen.

Jagdrechtlich ist es eben nicht so, daß befriedete Gebiete nicht zu Jagd(pacht)gebieten gehören können.

https://www.die-jagdrechtskanzlei.de/de/jagdrecht/der-befriedete-bezirk/
 
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Gelöschtes Mitglied 15848

Guest
Kostenfrei und ersatzfrei. Es ging mir nur darum, daß man sehr wohl befriedete Gebiete im Jagdrevier haben kann und das man befriedete Gebiete dann auch bejagen kann und mit Einschränkungen auch muss.
 

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