Guten Morgen,
@Schoenwetteransitzer
Deine Aussage
"Ja.
§ 81 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung hat gesagt.:
1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§
80a)."
ist nicht richtig, denn spezielles Gesetz geht vor (lex specialis derogat lex generalis), hier
§ 45 WaffG
Rücknahme und Widerruf
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(...)
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §
4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
Waidmannsheil
Beuterheinländer