Waffe direkt nach dem Kauf und vor dem Versand eintragen mit Erwerbsnachweis

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Wird aber teilweise so gehandhabt, wenn der Käufer das jedoch nicht will hat da auch niemand drin rumzuschmieren.
 
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Das stimmt, aber die andere Variante ist mindestens genauso gesetzeskonform.
 
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Habe eben selbst nochmal mit dem Händler telefoniert. Er scheint sich rechtlich gut informiert zu haben und meinte entweder schicke ich ihm die Original WBK und er trägt die Waffe ein oder er kriegt nen Scan mit der eingetragenen Waffe. Quasi Konsens mit den Aussagen hier im Forum. Die werden sich schon einig werden. Habe die Waffe zu einem Top Kurs bekommen und zur Not schicke ich halt die original WBK da hin. Danke für die vielen Antworten!
 
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Um es klarzustellen: Der Verkäufer (Firma) möchte, dass ich die Waffe eintragen lasse, bevor er sie mir zuschickt. Behörde weigert sich die Waffe eintragen zu lassen. Wir haben uns geeinigt, dass meine Sachbearbeiterin in dem Laden anruft und das abklärt. Nichtsdestotrotz würde mich interessieren, ob ich eine Waffe schon eintragen lassen kann, bevor ich sie in Händen halte. Habe noch zwei Waffen bei anderen Händlern gekauft, für die ich schon eine Rechnung habe. So muss ich noch zweimal zur Behörde rennen und jeweils mehr Geld bezahlen fürs Eintragen, weil mir sonst die 2-Wochen-Frist in die Quere kommt...

Was für ein Schmarn!

Wozu dann die Voreinträge, wenn der Händler auf den Eintrag der Waffe selbst besteht und den Voreintrag somit ignoriert?

Dann hätte ich das gleiche ja auch beim Schalldämpfer durch machen müssen. Nein, da gab es einen 1 Jahr gültigen Voreintrag, dann wurde der Schalldämpfer gekauft und ich bin als ich den SD Zuhause hatte binnen 14 Tagen mit der Rechnung zur Behörde. Alles so, wie es sein soll. Fertig aus.

Der Voreintrag in der WBK reicht aus.

Bei so einem Verkäufer würde ich vom Kauf zurück treten. Deine Waffenbehörde macht alles richtig in meinen Augen.

Übrigens, darüber hinaus: was macht denn dein Verkäufer, wenn jemand keine WBK besitzt und seine erste Langwaffe bei ihm mittels Berechtigung durch den Jagdschein erwirbt?
 
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Für mich ist eine WBK ein behördliches Dokument und genau nur diese nimmt Eintragungen vor und da hat kein Händler drin rumzuschmieren....!
Wozu dann die Voreinträge, wenn der Händler auf den Eintrag der Waffe selbst besteht und den Voreintrag somit ignoriert?
Die Voreinträge dokumentieren die Erwerbsberechtigung. Der Händler trägt den Erwerb ein.
Zwei unterschiedliche Dinge.
Das Gesetz verlangt das nunmal. Daher muss der Händler auch eintragen.
Er wird keinen Verstoß gg. das WaffG begehen, weil es dem Kunden nicht passt.
Wiederholte Verstöße (zwei reichen) können einen schon die Lizenz und alle waffenrechtlichen Erlaubnisse kosten.
Verbindlich ist also das WaffG und vor dem Hintergrund soll der Kunde dann gern woanders kaufen.
Es gibt die ein oder andere Behörde, die besteht auf den Eintrag durch den Händler. Eben weil das gesetz dazu verpflichtet. Da gibts dann keine Diskussionen.
Wird aber teilweise so gehandhabt, wenn der Käufer das jedoch nicht will hat da auch niemand drin rumzuschmieren.
Der Kunde hat in Punkto WBK nun überhauüpt nichts zu melden. Er hat diese vorzulegen und den Eintrag zu akzeptieren oder zu gehen. Er stellt damit auch nicht gerade seine Sachkunde zur Schau.
Das stimmt, aber die andere Variante ist mindestens genauso gesetzeskonform.
Nein. Es ist eindeutig gegen das Gesetz. Das schreibt explizit vor, wie es zu laufen hat.
§34 WaffG (2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
 
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Es muss unverzüglich eingetragen werden, das bedeutet aber nicht das das es der Händler machen muss....oder?!:unsure:
 
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Mir ist das so jedenfalls völlig neu, bisher ging das immer völlig unkompliziert...man lernt halt nie aus:geek:
 
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Doch. Es steht ja da, wer unverzüglich einzutragen hat. Der Inhaber einer Erlaubnis nach §21 WaffG (1) Satz1
§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt.

Mir ist das so jedenfalls völlig neu, bisher ging das immer völlig unkompliziert...man lernt halt nie aus:geek:
Ja. Dann darf man dankbar sein. Es ist nicht dem Gesetz entsprechend und man sollte auf jeden Fall keine Welle gegen den Waffenhändler machen. Dem sitzt die Pistole auf der Brust.
Der kann die Behörde anrufen und wenn diese (wie es einige eben tun) auf das Gesetz verweisen, muss er eintragen oder der Käufer kauft woanders.
Es geht nicht anders.
 
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Nein. Nur Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis.
Du musst nur die Anzeige des Überlassens bei der Behörde machen und deine WBK (EFP) zur Austragung vorlegen. Gleiche Rechtsgrundlage, ein Satz später.
§34 WaffG Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen;
 
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Nichtsdestotrotz würde mich interessieren, ob ich eine Waffe schon eintragen lassen kann, bevor ich sie in Händen halte. Habe noch zwei Waffen bei anderen Händlern gekauft, für die ich schon eine Rechnung habe. So muss ich noch zweimal zur Behörde rennen und jeweils mehr Geld bezahlen fürs Eintragen, weil mir sonst die 2-Wochen-Frist in die Quere kommt...
Nein. Da bist du rein auf den guten Willen der Behörde angewiesen. Manche tun dies, andere nicht.
Die Waffe wird eingetragen, nach dem der Erwerb vollzogen ist. Daher kann dich die Behörde wegschicken. Korrekterweise müsste die WBK zum Händler und dieser muss eintragen.
 
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Um es klarzustellen: Der Verkäufer (Firma) möchte, dass ich die Waffe eintragen lasse, bevor er sie mir zuschickt. Behörde weigert sich die Waffe eintragen zu lassen. Wir haben uns geeinigt, dass meine Sachbearbeiterin in dem Laden anruft und das abklärt. Nichtsdestotrotz würde mich interessieren, ob ich eine Waffe schon eintragen lassen kann, bevor ich sie in Händen halte. Habe noch zwei Waffen bei anderen Händlern gekauft, für die ich schon eine Rechnung habe. So muss ich noch zweimal zur Behörde rennen und jeweils mehr Geld bezahlen fürs Eintragen, weil mir sonst die 2-Wochen-Frist in die Quere kommt...

was hast du für eine Behörde!?
Wenn ich eine Waffe gekauft habe und abschätzen kann dass ich in 3 Wochen die nächste kaufe, dann rufe ich an und teile den Erwerb schon mal mit. Problemlos verlängern die mir dann die Frist um einen Monat.
man muss nur kommunizieren.
 

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