0er Schrank im Schlafzimmer für KW

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@JederTagIstEinGeschenk

Ich bin einigermaßen überrascht. ich erinnere mich noch sehr genau an die Unterrichtungen zum Thema Hausrecht und das war in meiner Erinnerung immer ein Unterschied. Auch in der möglichen Wahl der Mittel. Gutes Zitat. Da werde ich mich weiter durchackern.

Das ist garnicht so einfach, wie das zitierte Uteil des BGH 1979 zeigt
12
a)
Zwar trifft es zu, daß eine Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff mißbräuchlich ist, wenn sie zu Folgen für den Angreifer führt, die außer jedem Verhältnis zu dem Schaden stehen, der den Rechtsgütern des Angegriffenen droht (BGH GA 1968, 182, 183; BGH, Urt. vom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78 -; LK-Baldus 9. Aufl. § 53 Rdn. 31; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 32 Rdn. 20). "Der Güterabwägungsgedanke, der sonst bei der Notwehr keine Rolle spielt, übernimmt in Grenzfällen eines besonders krassen Mißverhältnisses der beteiligten Rechtsgüter die Funktion eines Korrektivs" (Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 19. Aufl. § 32 Rdn. 50). Aber das Hausrecht, das als "ein Stück lokalisierter Freiheitssphäre" (Welzel, Lehrbuch 11. Aufl. § 44) einen "elementaren Lebensraum" (BVerfGE 42, 219 [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvR 294/76]) sichert, ist kein so leichtgewichtiges Rechtsgut, daß der Hausfriedensbruch in abstrakter Betrachtung als bloßer Bagatelleingriff eingestuft werden dürfte, demgegenüber das uneingeschränkte Notwehrrecht keine Anwendung fände. Nur wenn im Einzelfall der das Hausrecht verletzende Angriff tatsächlich Bagatellcharakter hat, muß sich, wie in anderen Fällen der sog. Unfugabwehr, die Verteidigung im Rahmen proportionaler Reaktion halten (LK-Baldus a.a.O. Rdn, 31; Schönke/Schröder/Lenckner a.a.O. Rdn. 49). Das mit Sachbeschädigung verbundene gewaltsame Eindringen B. hatte nicht nur Bagatellcharakter. Ihm durfte der Angeklagte Verteidigungshandlungen entgegensetzen, die zur sofortigen und endgültigen Beendigung des im Vordringen in das Wohnungsinnere fortdauernden Angriffs auf sein Hausrecht geeignet waren, ohne daß ihm selbst Gefahr erwuchs. Der Angeklagte durfte aber Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (BGHSt 26, 256, 258 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; 27, 336, 337; BGH GA 1968, 182, 183; BGH bei Holtz MDR 1977, 281 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urt. vom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78). Ob der Angeklagte diese Grenze eingehalten hat und ob er mit Verteidigungswillen handelte, das sind die ausschlaggebenden Fragen. Das Tatgericht gibt darauf nur eine unzulängliche Antwort. Eine abschließende Prüfung durch den Senat ist infolgedessen nicht möglich
 
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Ich stütze mich auf die Erfahrung von Menschen, die den Zusammenbruch staatlicher Ordnung durchlebt haben. Die sagen "massivst mögliche Tür hilft, Schusswaffe nicht".
Du hast eine Hand voll Zahlen, ein paar Schreckensmeldungen und dein Bauchgefühl, die Welt sei aus den Fugen.
Du hast also eher "weiche" BEhauptungen -und bringst Unterstellungen ein, welche ich zurückweise- und ich nenne dir nachlesbare Zahlen.
Auch wenn sie dir nicht gefallen, sind sie real.

Den Rest ordne ich einfach unter Unsinn und Selbstdarstellungszwang ein. Werde ich auch nicht weiter beachten. Ich habe gemerkt, dass man störende Inhalte einfach ausblenden kann und damit das Forenklima für einen deutlich steigt.

Der IPSC Verein nutzt nichts. Das ist Sport.
Über mangelnde Routine kann ich aber auch zu diesen speziellen Dingen nicht klagen.
Wurde ich lange gut für bezahlt ;)+Ich habe weder ien Bauchgefühl noch sonstige Schreckgespenster. Die Welt ist nicht aus den Fugen. Kriminalität ist aber real und eben auch normal.
Man kann Dinge hinnehmen oder sich versuchen davor schützen.
Gewissheiten gibt es nicht. Aber Wahrscheinlichkeiten.
 
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Gelöschtes Mitglied 25024

Guest
Aber nicht in Notwehr. Das ist doch wohl klar, oder? Eiegntum, Besitz, bwegliche Güter. Notwehroptionen gg. "sich wehren" . Das sind schon Unterschiede.

@JederTagIstEinGeschenk
Das ist garnicht so einfach, wie das zitierte Uteil des BGH 1979 zeigt

Die Rechtswissenschaften sind ja keine echte Wissenschaft und daher nie einfach, weil man fast immer unterschiedliche Auffassungen vertreten kann.

Ich will dich auch nicht persönlich angehen, erlaube mir aber dennoch den Hinweis, dass dein Prüfschema
L,L,F,E,E (Leib, Leben, Freiheit, Eigentum, Ehre) als notwehrfähige Rechtsgüter sicherlich zur Ausbildung (von Laien) geeignet ist, aber in einigen Fällen zu kurz greift. Notwehrfähig ist grundsätzlich jedes anerkannte rechtliche Interesse im Sinne eines Individualrechsgutes. Dazu zählen beispielsweise auch der (rechtmäßige) Besitz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Man kann sich beispielsweise auch darüber unterhalten, ob und inwieweit die rechtswidrige Verarbeitung sehr sensibler personenbezogener Daten notwehrfähig ist. Das ist aber vermutlich Zukunftsmusik.
 
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Na dazu hatte ich doch sogar schon das Recht am eigenen Bild aufgezählt ;)
Und die dabei bestehenden Schwierigkeiten.

Ich fühle mich keineswegs persönlich angegangen.
Das beibringen von Quellen ist eine sehr positiv zu wertende Art und Weise und warum soll man nicht dazulernen wollen?
Also ganz im Gegentiel. Dankeschön dafür.

Einige Gerichte lagen demnach auch des Öfteren falsch mit ihrer Bewertung derlei Angelegeneheiten.
Erfreulich das der BGH da immer serh treffsicher agiert.
man sieht, dass man manchmal eben den ganzen Weg gehen muss, um Recht zu bekommen.
 
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scaver

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Nur um eines klar zu stellen. Wenn man sich in seiner Wohnung verteidigt, dann doch nicht seine Sachen, die kann er mitnehmen. Man verteidigt sich doch selbst, sein eigenes Leben. Der Einbrecher baut doch darauf, dass er nicht erwischt wird. Jetzt kommt der Eigentümer an und bricht die Spielregel. Wie soll ich jetzt als Hauseigentümer sicher sein, dass der nur klaut oder mich noch nebenbei verletzen will. Da schiesse ich erst und frage dann. Ich habe doch keinen Bock, dass der Mistsack mich auch noch verletzt. Vielleicht hat der Aids oder Hepatitis oder sonst eine Seuche. Ich will nicht, dass der mich anfasst, nicht in meinen vier Wänden.
Ist aber alle Theorie. Bis der weiß was Sache ist, bin ich schon beim Nachbarn und rufe die Bullen und mache die Nachbarschaft wach.
Zu Warnschüssen und Schüssen ins Bein kann ich nur 2 Dinge sagen. Warnschüsse in geschlossenen Räumen machen Ohr kaputt und kommen auch mal zurück, gelegentlich wird der Angreifer böse und ballert zurück. Beinschüsse sind Trickschüsse. Ein Ziel ist der Brustkorb oder Bauch. Manchmal hat man genau 1 Sekunde das richtige zu machen, sonst ist man in der 2. einfach aufgeschlitzt.
Wird schon nix passieren.
sca
 
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Nur um eines klar zu stellen. Wenn man sich in seiner Wohnung verteidigt, dann doch nicht seine Sachen, die kann er mitnehmen. Man verteidigt sich doch selbst, sein eigenes Leben.

guten morgen liebe foristen :)

zum rest deiner aussagen : nimm was zur beruhigung , guck weniger actionthriller . ich denke nicht dass der echte einbruch so läuft . alles wird gut , versprochen !
 
S

scaver

Guest
Also ich habs aus dem Tatort am Sonntag und das ist doch echt oder?
 
G

Gelöschtes Mitglied 23774

Guest
Irgendein Politiker wird sicher einmal die Idee haben das die Absetzung der Sendung Aktenzeichen XY dem subjektiven Sicherheitsgefühl der Bürger zuträglich ist........
 
G

Gelöschtes Mitglied 25156

Guest
guten morgen liebe foristen :)

zum rest deiner aussagen : nimm was zur beruhigung , guck weniger actionthriller . ich denke nicht dass der echte einbruch so läuft . alles wird gut , versprochen !
Na ja, so selten ist das leider nicht. Es finden sich genügend Beispiele für schwere Körperverletzung z.T. mit Todesfolge in Verbindung mit Einbrüchen.

https://www.suedkurier.de/baden-wue...-Opfer-erlag-Kopfverletzung;art417930,9568912

https://www.wz.de/nrw/wuppertal/mit...einbruch-in-wuppertal-oberbarmen_aid-46930135

https://www.swp.de/suedwesten/staedte/ulm/opfer-stirbt-nach-angriff-24488924.html


https://www.derwesten.de/staedte/du...brecher-koma-landgericht-nrw-id228139333.html


https://www.augsburger-allgemeine.d...n-Seefeld-schildert-Martyrium-id52546531.html

Kann man leider lange fortführen, diese Liste.
 
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Ich halte es für vorsichtig gesagt "heikel", als Jäger (etc.) mögliche Notwehrszenarien zu planen.

Erst recht öffentlich!

Da könnte nämlich ein ganz oberschlauer Verwaltungsjurist eine missbräuchliche Verwendung vermuten, bzw. im tatsächlichen Notwehrfall die erforderliche "Spontanität" anzweifeln.

Es ist aber sicherlich nicht bedenklich, hier z.B. über "Homedefence" im schrecklichen Ami-Land zu diskutieren. Zwischen den Zeilen geht es dann weiter.

Eine Kunst, die so manch einer hier ja gottseidank noch beherrscht.....:rolleyes:

*my2cent*

basti
 

tar

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Da das Thema Teil der Sachkundeausbildung ist, bietet es sich aber sehr wohl an, Umfang und Grenzen der (auslegungsbedürftigen) rechtlichen Vorgaben zu diskutieren und damit eine Brücke zu real vorkommenden Fällen zu spannen.

>Da könnte nämlich ein ganz oberschlauer Verwaltungsjurist eine missbräuchliche Verwendung >vermuten, bzw. im tatsächlichen Notwehrfall die erforderliche "Spontanität" anzweifeln.

Gabs das schon mal oder ist das so ein Hirngespinst wie dass man in USA wegen Grausamkeit vor einer Jury verurteilt wird, wenn man ein stärkeres als polizeiübliches Kaliber verwenden würde?
 

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