[Mecklenburg-Vorpommern] Wildschaden

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Ich hab mal ne Frage zu folgender Konstellation: Der Landwirt meldet bei der zuständigen Gemeinde Wiesenschaden an ohne die Jagdausübungsberechtigten zu informieren. Kann so etwas Auswirkungen auf die Begutachtung des Schadens haben? Er ist ja verpflichtet, die Jagdausübungsberechtigten unverzüglich zu informieren.
 
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Ein Blick ins Gesetz hilft hier weiter.

§ 34 Satz 1 BJagdG besagt, dass der Schaden binnen einer Woche nach Kenntniserlangung bzw. nach dem Zeitpunkt wo er Kenntnis hätte erlangen müssen, bei der zuständigen Behörde gemeldet werden muss.

§ 34 Satz 3 BJagdG besagt, dass die in Anspruch genommene Person zu bezeichnen ist.

Da der Schaden in Mecklenburg-Vorpommern entstanden ist muss auch einschlägiges Landesrecht beachtet werden:


Gemäß § 1 Abs. 2 lit. b bzw. c der

Verordnung über das Feststellungsverfahren
in Wild- und Jagdschadenssachen
(Wild- und Jagdschadensverordnung - Wild- und JagdSVO M-V)
Vom 2. Januar 2001


sind die Jagdausübungsberechtigten und die zum Schadensersatz verpflichteten zu einem Augenscheintermin am Schadensort zu laden.

Das bedeutet, dass der Landwirt nicht verpflichtet ist, die Jagdausübungsberechtigten zu informieren.

Eine Auswirkung auf die Begutachtung des Schadens kann dies also nicht haben, da du als Jagdausübungsberechtigter von Amts wegen zu laden bist und an der Begutachtung teilnehmen kannst.

Im Rahmen der Teilnahme hat man natürlich die Möglichkeit über den Schaden dem Grunde und der Höhe nach zu diskutieren.

Viel Erfolg wünscht,

Advocatus
 
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Über den Passus „
- wenn der Landwirt Wild in seinem Feld feststellt und er den Jagdausübungsberechtigten
hierüber nicht informiert.“ könnte man diskutieren, ob das Wild direkt gemeint ist oder die festgestellten Schäden.
 
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Über den Passus „
- wenn der Landwirt Wild in seinem Feld feststellt und er den Jagdausübungsberechtigten
hierüber nicht informiert.“ könnte man diskutieren, ob das Wild direkt gemeint ist oder die festgestellten Schäden.
steht doch da....
...
5 - wenn der Landwirt Wild in seinem Feld feststellt und er den Jagdausübungsberechtigten hierüber nicht informiert. Die Schadensminderung richtet sich nach dem Anteil der Mitschuld, der Jagdausübungsberechtigte ist hier in einer Beweispflicht.
Wenn der Landwirt bemerkt, dass z.B. Sauen drin sind und wüten, muss er sich um Schadenbegrenzung bemühen und dich informieren.
Der Passus gibt aber keinen zeitlichen Rahmen vor. Sagt er es dir nicht, musst du ihm nachweisen (beweisen) dass er davon Kenntnis hatte.

Für dich als JAB ist tägliche Kontrolle eigentlich eine Pflicht, wenn du Wildschaden vermeiden willst!
 
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Bei der Einwendung des Mitverschuldens gemäß Paragraph 254 BGB im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist als zeitliche Komponente "unverzüglich" anzuführen, also ohne schuldhaftes Zögern. Dies bedeutet, dass der Landwirt dich, rein rechtlich gesehen, so schnell wie möglich informieren muss. Denn jedes weitere schuldhafte Abwarten würde den Schaden vergrößern.

So die Theorie.

In der Praxis stellt sich natürlich die Nachweisproblematik ob ein Mitverschulden anzulasten ist.

Das Beste ist natürlich eine gütliche Einigung zwischen den Parteien.
 
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Wenn der Landwirt bemerkt, dass z.B. Sauen drin sind und wüten, muss er sich um Schadenbegrenzung bemühen und dich informieren.
Der Passus gibt aber keinen zeitlichen Rahmen vor. Sagt er es dir nicht, musst du ihm nachweisen (beweisen) dass er davon Kenntnis hatte.
Spätestens wenn er Schaden anmeldet, offenbarte er ja, dass er Kenntnis hatte. Somit müsste er doch spätestens bei Anmeldung des Wildschadens dem JAB den Schaden anzuzeigen.
 
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Spätestens wenn er Schaden anmeldet, offenbarte er ja, dass er Kenntnis hatte. Somit müsste er doch spätestens bei Anmeldung des Wildschadens dem JAB den Schaden anzuzeigen.

Die Anzeige des Wildschadens bei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist dient der Anspruchssicherung des Schadensersatzberechtigten, denn nur wenn er fristgemäß meldet ist sein Anspruch nicht "verjährt".

Von der Meldung bei der Behörde ist die Meldung bei JAB unabhängig zu betrachten. Für die Geltendmachung des Schadensersatzes genügt die Meldung bei der Behörde (wie oben dargestellt).

Eine Meldung bei JAB dient lediglich dazu der Schadensminderungspflicht nachzukommen. Eine Meldung beim JAB kann somit entfallen, wenn der Schaden irreversibel eingetreten ist, d.h. wenn eine Meldung beim JAB keinen Sinn mehr macht.

Beispiel:

Der Landwirt sieht eine Rotte Sauen in die Wiese ziehen und geht davon aus, dass es zu einem Wildschaden kommen kann da einige Sauen bereits aktiv sind => würde er nicht melden, dann kommt Mitverschulden in Betracht

Der Landwirt entdeckt die kaputte Wiese am nächsten Morgen, die Sauen sind weg => der Schaden ist eingetreten und kann nicht mehr begrenzt werden => eine Meldung an den Job macht keinen Sinn, da der Schaden bereits final eingetreten ist.

Sofern der JAB jedoch direkt nach Schadensentstehung die Möglichkeit hätte, den Schaden zu beseitigen und dies nicht tun konnte, weil er vom Schaden eine Kenntnis hatte, dann könnte der Einwand des Mitverschuldend greifen.

Je nachdem wo und wie man den Fall abwandelt kommt möglicherweise ein anderes Ergebnis raus. In der Rechtswissenschaft gibt es oftmals kein Schwarz und Weiß, eher Hellgrau, Grau und Dunkelgrau... ;)
 
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Spätestens wenn er Schaden anmeldet, offenbarte er ja, dass er Kenntnis hatte. Somit müsste er doch spätestens bei Anmeldung des Wildschadens dem JAB den Schaden anzuzeigen.
hallo.
Das ist richtig. Einerseits.
Andrerseits informiert dich ja die Gemeinde darüber?
Du kannst du halt Niemanden dazu zwingen, dass er mit dir spricht (wenn er dich nicht mag, oder so ). Vielleicht ist es ihm auch nur peinlich, dass er Wildschaden anmeldet und lässt lieber die Gemeinde für ihn tätig werden? Ein zwischenmenschliches Problem, meine ich.

Wenn du solche Jagdgenossen bei dir drin hast, musst du alleine tätig sein. Jeden Tag einen Kontrollgang durchs Revier, hält dich jung und vital ;)
 

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