Spätestens wenn er Schaden anmeldet, offenbarte er ja, dass er Kenntnis hatte. Somit müsste er doch spätestens bei Anmeldung des Wildschadens dem JAB den Schaden anzuzeigen.
Die Anzeige des Wildschadens bei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist dient der Anspruchssicherung des Schadensersatzberechtigten, denn nur wenn er fristgemäß meldet ist sein Anspruch nicht "verjährt".
Von der Meldung bei der Behörde ist die Meldung bei JAB unabhängig zu betrachten. Für die Geltendmachung des Schadensersatzes genügt die Meldung bei der Behörde (wie oben dargestellt).
Eine Meldung bei JAB dient lediglich dazu der Schadensminderungspflicht nachzukommen. Eine Meldung beim JAB kann somit entfallen, wenn der Schaden irreversibel eingetreten ist, d.h. wenn eine Meldung beim JAB keinen Sinn mehr macht.
Beispiel:
Der Landwirt sieht eine Rotte Sauen in die Wiese ziehen und geht davon aus, dass es zu einem Wildschaden kommen kann da einige Sauen bereits aktiv sind => würde er nicht melden, dann kommt Mitverschulden in Betracht
Der Landwirt entdeckt die kaputte Wiese am nächsten Morgen, die Sauen sind weg => der Schaden ist eingetreten und kann nicht mehr begrenzt werden => eine Meldung an den Job macht keinen Sinn, da der Schaden bereits final eingetreten ist.
Sofern der JAB jedoch direkt nach Schadensentstehung die Möglichkeit hätte, den Schaden zu beseitigen und dies nicht tun konnte, weil er vom Schaden eine Kenntnis hatte, dann könnte der Einwand des Mitverschuldend greifen.
Je nachdem wo und wie man den Fall abwandelt kommt möglicherweise ein anderes Ergebnis raus. In der Rechtswissenschaft gibt es oftmals kein Schwarz und Weiß, eher Hellgrau, Grau und Dunkelgrau...