[Baden-Württemberg] Nachsichttechnik

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Diese Verbote existieren länger als IS, War on Terror, Reichsbürger, NSU und sonstige Begriffe.
Die Anlage 2 zum Waffengesetz ist auch nicht unbeding kurz.

Woher das mit den Lampen, Lasern etc. kommt, konnte ich bisher nicht wirklich herausfinden, generell war bzw. ist in Deutschland vieles verboten was sich eindeutig einem militärischen Ursprung zuordnen lässt, früher gab es z.B. noch die berühmten Anscheinswaffen.
 
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hallo.
Ich entnehme in weiter Folge deinem Bescheid nur, dass eure DVO alles geregelt hat. Der Umgang mit der Technik ist bis auf (neuerlichen) Widerruf gestattet.
Dein in deiner vorherigen Beauftragung als Dual-Use anerkanntes Gerät darfst du weiterhin benutzen.

Genau weil manche Gerätschaften nicht unbedingt dem WaffGes entsprechen, wurden die Einzelrevier- wie personenbezogenen Beauftragungen erteilt.
Dein Gewissen heisst quasi Landratsamt vulgo UJB.

(Wenn du zweifelst, frag einen Rechtsanwalt)
Das steht dort ausdrücklich nicht.
@Mantelträger Das BKA prüft nur das Gerät, was zur Begutachtung vorliegt. Und die Kriterien, warum Daul Use- Geräte legal sind, sind immer noch die gleichen. Genau so wie ein - auch nur kurzzeitig - eingeblendetes Fadenkreuz oder Laser zur Justage als Kriterium ausreicht, um ein Dual- Use- Gerät als nich zulässig einzustufen. Und da so ein Vorsatz- Gerät auch an andere Optiken montierbar ist, war ein den Kriterien enstprechneds Gerät schon länger legal. Genau so wie ein ZF Legal ist. Was nur jetzt für Jäger augehoben ist, ist das Verbot, solche Geräte mit dem ZF zu kombinierem.
Wo hast du abweichendes von mir vernommen?

Im Übrigen sind die Prüfungen nach alter Rechtslage erfolgt und können nicht einfach weiter als rechtsverbindlich betrachtet werden. Das muss nach neuer Lage bemessen werden.
Nicht das nun alles anders wäre, nur Bescheide auf überholtem Gesetz sind nicht einfach weiter korrekt. Da muss man jeden Einzelfall betrachten.
 
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Wobei an der Definition "Dual Use" im neunen gesetz nichts geändert wurde, es wurde lediglich dem Inhaber eines gültigen Jagdschein die waffenrechtliche Nutzung gestattet.

Die technischen Kriterien, allen voran keine eigenes Absehen/Fadenkreuz, sind geblieben.
 
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Das steht dort ausdrücklich nicht.

......
ja gut, ist ok.

Letzter Absatz, Mittelteil.
Hätte i c h bisher dank Beauftragung eine Ziehlhilfe mit intergriertem IR Strahler benutzten dürfen, so würde i c h das weiterhin tun.
Ich habe nicht behauptet, dass es ausdrücklich dort steht, sondern bin der Ansicht, dass i c h es so für m i c h interpretieren kann.
Es steht da auch etwas zu den Zweifeln, falls man diese haben sollte....

Aber man darf ja hier nicht so egoistisch sein sein und immer nur ich ich ich schreiben.... Ich tu es aber trotzdem. Weil sonst Niemand von meinem Handeln betroffen ist.
 
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Ich denke uns alle ärgert im Grunde doch eines, einerseit trifft uns die Wildschadenskeule mit voller Härte, andererseits können wir oft nicht effektiv zur Tat schreiten.
Erst durch die ASP wurden Gesetzgebungen gelockert, nicht um uns das leben zu erleichtern, sondern um die Landwirtschaft zu schützen. Wäre diese dunkle Wolke nicht am Ende des Horizonts aufgetaucht, gäbe es wahrscheinlich noch nicht einmal einen Ansatz uns eine legale Möglichkeit zur Schadenabwehr zu gewähren.
 
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Fex

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hallo.
Ich entnehme in weiter Folge deinem Bescheid nur, dass eure DVO alles geregelt hat. Der Umgang mit der Technik ist bis auf (neuerlichen) Widerruf gestattet.
Dein in deiner vorherigen Beauftragung als Dual-Use anerkanntes Gerät darfst du weiterhin benutzen.

Genau weil manche Gerätschaften nicht unbedingt dem WaffGes entsprechen, wurden die Einzelrevier- wie personenbezogenen Beauftragungen erteilt.
Dein Gewissen heisst quasi Landratsamt vulgo UJB.

(Wenn du zweifelst, frag einen Rechtsanwalt)

Weil die Beauftragung WIDERUFEN wurde und das WaffG den Einsatz des bisher beauftragten Gerätes VERBIETET, darf ich es eben - ohne Beauftragung - NICHT mehr nutzen.
 
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Weil die Beauftragung WIDERUFEN wurde und das WaffG den Einsatz des bisher beauftragten Gerätes VERBIETET, darf ich es eben - ohne Beauftragung - NICHT mehr nutzen.
aha.. 0ok.

"Entfall der behördlichen Beauftragung bei der Verwendung von Nachtzieltechnik"

"Ein behördlicher revierbezogener Auftrag nach §40 Absatz 2 WaffGes ist nun nicht mehr erforderlich, soweit für diese Geräte keine jagdrechtlichen Verbote oder Beschränkungen bestehen"


...danach folgt der letzte Absatz, Mitte, .....

Gelten bei dir jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen? (ich dachte bislang, das wäre in BW über die DVO ausser Frage gestellt)
 
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aha.. 0ok.

"Entfall der behördlichen Beauftragung bei der Verwendung von Nachtzieltechnik"

"Ein behördlicher revierbezogener Auftrag nach §40 Absatz 2 WaffGes ist nun nicht mehr erforderlich, soweit für diese Geräte keine jagdrechtlichen Verbote oder Beschränkungen bestehen"

...danach folgt der letzte Absatz, Mitte, .....

Gelten bei dir jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen? (ich dachte bislang, das wäre in BW über die DVO ausser Frage gestellt)

Nein, es ist banal. Ihm wurde ein IR Strahler zusammen mit dem NSG genehmigt. Mit dem Widerruf aufgrund der neuen Rechtslage ist der bisher genehmigte IR Strahler rechtswidrig. Für das NSG gilt die neue Verordnung und dafür bedarf es ja keiner behördlichen Beauftragung.

Wenn der IR Strahler fest verbaut wurde, ist es bescheiden, dann ist das Gerät eigentlich nicht einsetzbar. Batterielos mitzuführen ist so ne Sache dann.
 
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Von unserer Jägervereinigung kam grad folgende Mail vom Regierungspräsidium Karlsruhe:


Betreff: Verwendung von Nachtzieltechnik

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. April 2020 zur Nachtzieltechnik wurde mehrmals die Frage an uns herangetragen, ob Geräte mit Infrarot (IR)-Aufhellern ebenso zu den zulässigen Geräten zu zählen sind.

Nach Rechtsauffassung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist wie dargelegt die Nutzung von „Dual-Use-Geräten“ zulässig, wenn diese in der Positivliste des Bundeskriminalamts (Link s. unten) gelistet sind. Sofern diese Geräte integrierte IR-Aufheller besitzen, ist auch deren Nutzung zulässig.

https://www.bka.de/DE/UnsereAufgabe...waffenzubehoer/schusswaffenzubehoer_node.html

Mit freundlichen Grüßen
 
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Von unserer Jägervereinigung kam grad folgende Mail vom Regierungspräsidium Karlsruhe:


Betreff: Verwendung von Nachtzieltechnik

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. April 2020 zur Nachtzieltechnik wurde mehrmals die Frage an uns herangetragen, ob Geräte mit Infrarot (IR)-Aufhellern ebenso zu den zulässigen Geräten zu zählen sind.

Nach Rechtsauffassung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist wie dargelegt die Nutzung von „Dual-Use-Geräten“ zulässig, wenn diese in der Positivliste des Bundeskriminalamts (Link s. unten) gelistet sind. Sofern diese Geräte integrierte IR-Aufheller besitzen, ist auch deren Nutzung zulässig.

https://www.bka.de/DE/UnsereAufgabe...waffenzubehoer/schusswaffenzubehoer_node.html

Mit freundlichen Grüßen
(y)(y)

Oh weia.... Chips and Beer :whistle:

https://forum.wildundhund.de/threads/nachsichttechnik.126644/page-2#post-4230299

......
 
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Super, noch ein Ministerium, welches die Bescheide des BKA nicht bis zum Ende liest.

Wackelig, aber was soll's: mit so einer offiziellen Aussage kann man sich ja später auf Erlaubnisirrtum berufen versuchen.
 

Wheelgunner_45ACP

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Von unserer Jägervereinigung kam grad folgende Mail vom Regierungspräsidium Karlsruhe:


Betreff: Verwendung von Nachtzieltechnik

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. April 2020 zur Nachtzieltechnik wurde mehrmals die Frage an uns herangetragen, ob Geräte mit Infrarot (IR)-Aufhellern ebenso zu den zulässigen Geräten zu zählen sind.

Nach Rechtsauffassung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist wie dargelegt die Nutzung von „Dual-Use-Geräten“ zulässig, wenn diese in der Positivliste des Bundeskriminalamts (Link s. unten) gelistet sind. Sofern diese Geräte integrierte IR-Aufheller besitzen, ist auch deren Nutzung zulässig.

https://www.bka.de/DE/UnsereAufgabe...waffenzubehoer/schusswaffenzubehoer_node.html

Mit freundlichen Grüßen
Der Link ist toll, da redet ein Blinder über Kunstmalerei.

Und warum sollen Geräte mit integriertem Aufheller legal sein und andere, die den zusätzlich benötigen nicht, wenn der Aufheller am Gerät montiert ist? Was ist z.B. beim Z-448, Gerät Nummer 5 in der Übersicht. Da ist der Aufheller definitiv nicht ein- sondern angebaut . . .

Bei solchen Antworten kommt auf, dass sich dort eigentlich keiner richtig sich mit der Materie beschäftigt hat und auch nicht will.

Auf Seite 5 kommt dann sogar noch ein Bescheid, der sich auf einen LED Aufheller mit Weaver Montage bezieht. Darin wird eindeutig festgestellt, dass das Teil weder direkt noch indirekt (beispielsweise über NSG/NSV) an einer Waffe montiert werden darf.
 
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Fex

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Lesen und verstehen sind nicht so die Stärke vom Amt....

Steht doch in einem Absatz sogar wörtlich drin:

2020-04-14_20-41-28.png
 

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