BKA-Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachsichtaufsätzen

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In meiner staatlichen Beauftragung durch das LRA steht wörtlich:

"Wir beauftragen Sie hiermit, die Schwarzwildbejagung unter Verwendung von "Dual-use"-Nachtsichtvorsatzgeräten in Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe und IR-Strahler vorzunehmen."

Gruß,

Bernhard
 
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Bedeutet das das Jäger jetzt Vorsatzgeräte ohne Zielpunkt und ohne Laser...mit Montage auf die Waffe bringen können?und nicht mehr am zf klemmen
 
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Jo, so sehe ich das!
Mal schauen, was die Experten sagen.

Weihei
Beagel
 
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Bedeutet das das Jäger jetzt Vorsatzgeräte ohne Zielpunkt und ohne Laser...mit Montage auf die Waffe bringen können?und nicht mehr am zf klemmen

Steht eindeutig so im Merkblatt.

„Inhabern eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes wird es fortan aber möglich sein, zu jagdlichen Zwecken mit den auch weiterhin dem waffenrechtlichen Verbot unterliegenden Nachtsichtgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen, die als Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (u. a. Zielfernrohre) verwendet werden, und den sonstigen Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (u. a. Zielfernrohre) gemäß der Nr. 2.2 umzugehen.“
 
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Nein. Das gilt nur für bestimmte Geräte.
Es ist leider nicht klar erkennbar wo die Grenze verlaufen soll.
Welche Geräte also so und welche nicht befestigt werden dürfen.
Ich kann das jedenfalls nicht erkennen und habe um Aufklärung gebeten.
Warum ist das nicht eindeutig?

“2.2 Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Sin- gle-Use-Geräte)
Zu Nachtzielgeräten zählen gemäß der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.3 auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre) basieren technisch auf den unterschiedlichen Prinzipen der Nachtsichtgeräte (siehe oben). Sie verfügen im Gegensatz zu den Nachtzielgeräten grundsätzlich über keine zusätzlich eingebauten Zielhilfsmittel, z. B. in Form von Absehen oder anderen Markierungen, zum Anvisieren eines Ziels. Die jeweiligen Geräte werden mittels unterschiedlicher Montagen entweder vor das Objektiv oder hinter das Okular des Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohrs) montiert.
Diese speziellen Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) für den professionellen Gebrauch, werden nach einschlägigen militärischen Produkt-Qualifikationen (MIL STD, DEF STAN, STANAG ...) gefertigt. Derartige Geräte verfügen regelmäßig über spezielle oder standardisierte Schnittstellen, z. B. zur Montage entweder auf den Schusswaffen selbst, den verwendeten Zielfernrohmontagen oder mittels spezieller Adapter unmittelbar in Verbindung mit den einschlägigen Zielhilfsmitteln (z. B. Zielfernrohren).“
 
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In meiner staatlichen Beauftragung durch das LRA steht wörtlich:

"Wir beauftragen Sie hiermit, die Schwarzwildbejagung unter Verwendung von "Dual-use"-Nachtsichtvorsatzgeräten in Verbindung mit dem Zielhilfsmittel einer Jagdlangwaffe und IR-Strahler vorzunehmen."

Gruß,

Bernhard
Die Beauftragung ist ja auch eine Ausnahme nach §40 WaffG und widerspricht nicht der Aussage von nic_am_strand. Die ist vollkommen korrekt. Kein IR an der Waffe.
 
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Warum ist das nicht eindeutig?

“2.2 Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Sin- gle-Use-Geräte)
Zu Nachtzielgeräten zählen gemäß der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.3 auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre) basieren technisch auf den unterschiedlichen Prinzipen der Nachtsichtgeräte (siehe oben). Sie verfügen im Gegensatz zu den Nachtzielgeräten grundsätzlich über keine zusätzlich eingebauten Zielhilfsmittel, z. B. in Form von Absehen oder anderen Markierungen, zum Anvisieren eines Ziels. Die jeweiligen Geräte werden mittels unterschiedlicher Montagen entweder vor das Objektiv oder hinter das Okular des Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohrs) montiert.
Diese speziellen Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) für den professionellen Gebrauch, werden nach einschlägigen militärischen Produkt-Qualifikationen (MIL STD, DEF STAN, STANAG ...) gefertigt. Derartige Geräte verfügen regelmäßig über spezielle oder standardisierte Schnittstellen, z. B. zur Montage entweder auf den Schusswaffen selbst, den verwendeten Zielfernrohmontagen oder mittels spezieller Adapter unmittelbar in Verbindung mit den einschlägigen Zielhilfsmitteln (z. B. Zielfernrohren).“
Weil darin nicht mehr Trennscharf ist, wann ein gerät ein erlaubtes Dual Use Gerät ist und wann ein verbotener Gegenstand, weil er durch die Montage für Schusswaffen bestimmt ist.
Weiter oben sind diese Verbote ja auch alle benannt.
Bislang war es BKA Auslegung, dass ein Waffenmontage immer auf eine Verbot hinweist (für Schusswaffen bestimmt).
Das scheint nun nicht mehr so zu sein
Wo ist also der Unterschied auszumachen, wenn beide Varianten nun eine Waffenmontage haben und diese einmal erlaubt und einmal verboten ist? Das Merkblatt zählt beide Fälle auf. Als erlaubt und als verboten.

Ich hätte dazu gern weitere Erläuterungen. Das ist etwas kompliziert nachzuvollziehen, wo da die Trennung liegt.
Vielleicht klemmt es aber auch heute abend einfach bei mir ;)

ich kenne noch einenvergleichbaren älteren Fall, der ebenfalls überraschte. Ein IR Strahler mit Picatinnymontage wurde nicht als verbitener gegenstand gewertet, da es auch Anwendung an reinen Beobachtunsggeräten gibt.
Das war auch schon überraschend.
Mir scheint das nun in diese richtung zu gehen.
Das sollte dann aber deutlicher hervorgehoben werden.
 
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Weil darin nicht mehr Trennscharf ist, wann ein gerät ein erlaubtes Dual Use Gerät ist und wann ein verbotener Gegenstand, weil er durch die Montage für Schusswaffen bestimmt ist.
Weiter oben sind diese Verbote ja auch alle benannt.
Bislang war es BKA Auslegung, dass ein Waffenmontage immer auf eine Verbot hinweist (für Schusswaffen bestimmt).
Das scheint nun nicht mehr so zu sein

Ich hätte dazu gern weitere Erläuterungen. Das ist etwas kompliziert nachzuvollziehen, wo da die Trennung liegt.

ich kenne noch einenvergleichbaren älteren Fall, der ebenfalls überraschte. Ein IR Strahler mit Picatinnymontage wurde nicht als verbitener gegenstand gewertet, da es auch Anwendung an reinen Beobachtunsggeräten gibt.
Das war auch schon überraschend.
Mir scheint das nun in diese richtung zu gehen.
Das sollte dann aber deutlicher hervorgehoben werden.

Das Problem ergibt sich doch für Jäger jetzt durch die aktuelle Bewertung des BKA auch gar nicht mehr.

„Inhabern eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes wird es fortan aber möglich sein, zu jagdlichen Zwecken mit den auch weiterhin dem waffenrechtlichen Verbot unterliegenden Nachtsichtgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen, die als Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (u. a. Zielfernrohre) verwendet werden, und den sonstigen Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (u. a. Zielfernrohre) gemäß der Nr. 2.2 umzugehen.“

Ja grundsätzlich verboten weil böse Montage, aber für Jäger jetzt ausdrücklich erlaubt.
 
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Die Thematik sitzt doch tiefer. Einmal verbotener Gegenstand, der nicht freigegeben werden kann und auch nicht wurde und einmal nun erlaubter Umgang mit einem ohnehin erlaubten Gerät.

Was ist jetzt mit einer standardisierten Schnittstelle (Picatinny)?

Wie gesagt, vielleicht klemmts heute einfach bei mir.
 
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Vielleicht sollte sich mal ein 85 jähriger Jöger, der sein Hobby ohnehin gerade aus gesundheitlichen Gründen aufgeben möchte, beim BKA selbst mit so einer Merlin/Steiner Montage anzeigen.... und schauen, was passiert... dann ist’s klar!

Einfach den Stier bei den Eiern packen und schauen, was passiert.
 
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