- Registriert
- 28 Nov 2014
- Beiträge
- 13.040
Hallo zurück
Da brauchst gar keine Fachleute. Man muss nur das ganz klar formulierte Gesetz lesen, zig Zeitungsberichte die das gleiche sagen glauben oder einfach das Merkblatt des BKA dazu zur Hand nehmen.
Am einfachsten und klarsten finde ich aber das Gesetz. Kurze Sätze und jeweils mit einem klaren Verweis auf die Erläuterung.
Das nun folgende steht weiterhin unter Verbote. Das sind Strahler an der Waffe
Norm. Erläuterung. Begriffsbestimmung.
Das ist doch fast schon so einfach wie Physik
Hier nochmal in aller Ausführlichkeit von der zuständigen Behörde erklärt.
https://www.bka.de/SharedDocs/Downl...en/MerkblattNachtsichtvor_aufsatzgeraete.html
Eine korrekte Aussage eines Landratsamts zu erhalten, ist da schon schwieriger
Da brauchst gar keine Fachleute. Man muss nur das ganz klar formulierte Gesetz lesen, zig Zeitungsberichte die das gleiche sagen glauben oder einfach das Merkblatt des BKA dazu zur Hand nehmen.
Am einfachsten und klarsten finde ich aber das Gesetz. Kurze Sätze und jeweils mit einem klaren Verweis auf die Erläuterung.
Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt.
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;
Das ist also im Gesetz erlaubt.4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
Das nun folgende steht weiterhin unter Verbote. Das sind Strahler an der Waffe
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
Ganz klar, einfach und unmissverständlich.4.1
Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.
4.2
Norm. Erläuterung. Begriffsbestimmung.
Das ist doch fast schon so einfach wie Physik
Hier nochmal in aller Ausführlichkeit von der zuständigen Behörde erklärt.
https://www.bka.de/SharedDocs/Downl...en/MerkblattNachtsichtvor_aufsatzgeraete.html
Eine korrekte Aussage eines Landratsamts zu erhalten, ist da schon schwieriger
Zuletzt bearbeitet: