Bundesjagdgesetz
§ 19 Sachliche Verbote
Verboten ist,
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5. a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
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Mir persönlich stellt sich bei diesem Verbot allerdings die Frage, ob es aus juristischer Sicht tatsächlich auch Geräte umfasst, die für andere optische Geräte (z.B. Ferngläser) bestimmt sind, aber durchaus auf Zielfernrohren montiert werden können. Sie enthalten keine Montagevorrichtung für Schusswaffen und sind somit nicht für diese bestimmt.
Für eine "Selbstversuch" mit entsprechend unklarem Ausgang ist mir das Eis allerdings noch etwas dünn. Da warte ich lieber die Entwicklung der Jagdgesetzgebung auf Bundesebene und in Niedersachsen ab.
Vielleicht kann sich mal ein Jurist dazu äußern.