[Niedersachsen] Vorsatzgeräte

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Das eine Sau um 20 Uhr noch nicht in der Wildkammer hängt heißt nicht automatisch, dass sie auch nach 20 Uhr oder von mir aus auch 18 Uhr geschossen wurde.
Warten nach dem Schuss, Totsuche, ggf. Im Revier aufbrechen, bergen, Fahrt zur Wildkammer kann schonmal länger dauern als 30 Minuten.
 
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Bei uns sind die Sauen bei Vollmond so gut wie gar nicht zu sichten. Wir sind auch um die Neumondzeit viel draußen - man muss eben versuchen helle Bereich auszumachen oder so zu präparieren das man eben einen hellen oder geeigneten Hintergrund zu finden. Die letzten Tage war es absulut klar - ich konnte im Kirrungsbreich recht gut sehen. Das sind aber auch nur.....so um die 40m.
 
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Warum eigentlich so kompliziert? Die erlaubten Jagdzeiten (Tag/Nacht) werden durchs Jagdgesetz bestimmt. Soll das Waffenrecht sich allein um die Freigabe drehen. Bitte keine weiteren Rechtsbereiche verknüpfen.

Mir kommt das wieder alles so vor, als wolle man unbedingt übers WaffG (Bund) verhindern, dass einzelne Länder wie BaWü übers LJG den Einsatz in der Dämmerung auf andere Wildarten erlauben.

Protektionismus für noble Optiken, könnte man mutmaßen? Jagd könnte so preiswert sein.

Es werden hier keine Rechtsbereiche verknüpft. Das neue Waffengesetz erlaubt Jägern den Umgang mit bzw. die Montage von Vorsatzgeräten auf Schusswaffen und macht keine weiteren jagdlichen Einschränkungen.
Es ist nur so, dass mit der jüngsten Änderung des Waffengesetzes die jagdrechtlichen Regeln nicht verändert werden (konnten). Das ist Sache der Jagdgesetzgebung.
 
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Bundesjagdgesetz
§ 19 Sachliche Verbote

Verboten ist,
[...]
5. a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
[...]


Mir persönlich stellt sich bei diesem Verbot allerdings die Frage, ob es aus juristischer Sicht tatsächlich auch Geräte umfasst, die für andere optische Geräte (z.B. Ferngläser) bestimmt sind, aber durchaus auf Zielfernrohren montiert werden können. Sie enthalten keine Montagevorrichtung für Schusswaffen und sind somit nicht für diese bestimmt.

Für eine "Selbstversuch" mit entsprechend unklarem Ausgang ist mir das Eis allerdings noch etwas dünn. Da warte ich lieber die Entwicklung der Jagdgesetzgebung auf Bundesebene und in Niedersachsen ab.

Vielleicht kann sich mal ein Jurist dazu äußern.
 
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Ich spreche nicht vom Waffengesetz. Dort ist es inzwischen (auch durch das Merkblatt des BKA) eindeutig. Montieren darf ich Dual-Use Vorsatzgeräte. Derzeit gibt es die weit verbreitete Meinung, dass die jagdliche Nutzung in Niedersachsen aber eine Ausnahmeregelung im niedersächsischen Jagdgesetz bedarf, da die Nutzung nach §19 Bundejagdgesetz verboten sein soll.
Und da hilft die Suche nach Dual-Use nichts, da das Verbot lediglich die für Schusswaffen bestimmten Geräte umfasst und die Jagdgesetze sich dazu nicht weiter auslassen.
Da andere Bundesländer Ausnahmeregelungen zur Nutzung von Dual-Use Geräten geschaffen haben, scheinen diese das Verbot nach §19 aber auch auf Vorsatzgeräte zu beziehen, da man sonst gar keine Ausnahme mit Verweis auf das bestehende Verbot nach §19 Bundesjagdgesetz gebraucht hätte.
 
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Bundesjagdgesetz
§ 19 Sachliche Verbote

Verboten ist,
[...]
5. a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
[...]


Mir persönlich stellt sich bei diesem Verbot allerdings die Frage, ob es aus juristischer Sicht tatsächlich auch Geräte umfasst, die für andere optische Geräte (z.B. Ferngläser) bestimmt sind, aber durchaus auf Zielfernrohren montiert werden können. Sie enthalten keine Montagevorrichtung für Schusswaffen und sind somit nicht für diese bestimmt.

Für eine "Selbstversuch" mit entsprechend unklarem Ausgang ist mir das Eis allerdings noch etwas dünn. Da warte ich lieber die Entwicklung der Jagdgesetzgebung auf Bundesebene und in Niedersachsen ab.

Vielleicht kann sich mal ein Jurist dazu äußern.

vgl. hierzu Wetzel in Schuck § 19 Rn. 26: Bei tatsächlicher Verwendung auf Waffe = Verstoß gegen § 19 BJagdG. Daher landesrechtliche Freigabe nötig
 
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Darum ging es im Grunde nicht. Sondern um den Begriff "für Schusswaffen bestimmt". Nicht alle Vorsatzgeräte sind für Schusswaffen bestimmt.
 
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Die Bestimmung ergibt sich immer auch aus der konkreten Nutzung.
Man widmet bspw. ein nicht für Schusswaffen bestimmtes Gerät durch die tatsächliche Nutzung um.
Das ist analog zu Taxhcnelampen. Auch eine Fahradlampe ist durch anbrungen an eine Schusswaffe eine verbotene Waffe.
Im Grunde erklärt es der BKA Leitfaden gut.
 
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Darum ging es im Grunde nicht. Sondern um den Begriff "für Schusswaffen bestimmt". Nicht alle Vorsatzgeräte sind für Schusswaffen bestimmt.

Deine Frage war doch, ob Dual Use Geräte von § 19 erfasst werden. Die Literatur bejaht dies. Die Geräte sind jagdrechtlich gesehen für Schusswaffen bestimmt. Nach der Rspr. sind sie letztlich nur einem waffenrechtlichen Pfui entgangen, weil sie eben AUCH legal verwendet werden können...eben Dual Use
 
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Hier die vollständige Kommentierung (berücksichtigt noch nicht das neue Waffenrecht!): "Das Verbot der Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, erfasst insbes. Restlichtverstärker und Wärmebildgeräte. Für Schusswaffen bestimmt sind solche Geräte, die nach ihrer Bauart keinen anderen Verwendungszweck als die Montage auf einer Waffe erkennen lassen. Typischerweise sind das Geräte, die von ihrem Erscheinungsbild einem Zielfernrohr ähnlich sind und unmittelbar auf die waffenseitige Montagebasis gesetzt werden können, auf der ansonsten ein normales Zielfernrohr sitzt. Nachtsichtgeräte, die nicht für Schusswaffen bestimmt sind, sind nicht von dem Verwendungsverbot umfasst, weil sie lediglich zum Beobachten von Wild, nicht aber zu dessen Erlegung genutzt werden. Nachtsichtvorsatzgeräte, die mittels eines Klemmadapters vor Tageslichtoptiken (Ferngläser, Kameras, aber auch Zielfernrohre) gesetzt werden können und neben dem Klemmadapter häufig auch einen Okularaufsatz beinhalten, sind sog. „DualUse“-Gegenstände, die neben einer illegalen auch eine legale Verwendungsmöglichkeit haben. Wegen des legalen Anwendungsbereichs (Verwendung als reines Nachsichtgerät oder in Kombination mit einer Kamera oder einem Fernglas) stuft das Bundeskriminalamt, aufgrund der Vorgaben des BVerwG in der „Lampenset“-Entscheidung (BVerwG NVwZ-RR 2009, 838), in entsprechenden Feststellungsbescheiden (https://www.bka.de/DE/UnsereAufgabe...heide/SonstigeGegenstaende/sonstige_node.html) solche Geräte als waffenrechtlich nicht verboten ein. Werden sie allerdings vor ein Zielfernrohr gesetzt oder in anderer Weise mit der Waffe verbunden, liegt nicht nur ein Verstoß gegen Abs. 1 Nr. 5 lit. a, sondern auch eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG vor."
 
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Vom 05.11.2020:

https://www.ml.niedersachsen.de/sta...a-pandemie-jagd-weiterhin-erlaubt-194139.html

Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast: „Die Infektionskette bei der Übertragung des ASP-Virus kann nur durch niedrige Schwarzwildbestände verringert oder unterbrochen werden. Daher ist eine effektive Bejagung der Schwarzwildbestände jetzt vorrangig. Dies wird in diesem Jahr auch aufgrund der guten Eichelmast nur mit gemeinschaftlichen Jagden erreicht werden können. Darüber hinaus werden die Jäger und Jägerinnen die Möglichkeit erhalten, Nachtzieltechnik bei der Einzeljagd einzusetzen.
 
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Bis die mit Ihrer Gesetzgebung fertig sind ist die ASP zwei mal durch Deutschland durch.
Einen einzigen Sachverhalt in 18 sich teilweise wiedersprechenden Gesetzen und dazugehörigen Verordnungen zu klären ist ein unaussprechlicher Schwachsinn der das Land wirklich ernorm weiterbringt.
 
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In Niedersachsen muss dafür kein Gesetz geändert werden. Das Ministerium hat gerade einen Entwurf für eine entsprechende Verordnung erstellt um eine Abweichende Regelung vom Verbot im Bundesjagdgesetz zu ermöglichen.
 

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