Treib und Drückjagden in Niedersachsen ab 2 November erlaubt?

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Bisher habe ich noch keine neuen Verlautbarungen / Interpretationen aus dem Landwirtschaftsministerium gesehen. Kennt jemand den aktuellen Stand? Ich finde nur etwas vom 22 Oktober.
 
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Niedersachsen, Hundertwasserbahnhof.

Unsere lokale Behörde hat verlauten lassen dass sie an einer Lösung für Drückjagden arbeiten.
Niederwildtreibjagden werden weiterhin nicht zulässig sein.

Meldung liegt mir im Original vor, stelle ich aber nicht
 
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Hundertwasserbahnhof?
Lokale Behörde???
Nichteinstellen einer Info?
Was soll das eigentlich?

Es gibt in Niedersachsen eine klare Interpretation anhand dessen sich jeder in Anbetracht der Zahlen für seinen Landkreis die jeweiligen Vorschriften ablesen kann. Wichtig sind die Fälle pro 100.000 Einwohner in der letzten 7 Tagen. Daran orientieren sich die Vorschriften.
Es gibt allerdings kein "Muß" für die Durchführung in dieser Lage.
 
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Nein Hohe Tannen, das ist so auch nicht richtig. Wo die 7 Tage Inzidenz eine Rolle spielt, ist aus dem Pamphlet vom 26.10. heraus zu lesen.
 
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Die Herausgegebenen Informationen vom 26.10.2020 von der Landesjägerschaft stellen für mich die aktuellen Regelungen dar, die derzeit gelten. Es geht ja letztendlich um die Einordnung, welcher Art die Veranstaltung "Drückjagd" zugeordnet wird.
Warten wir es ab. Die Äußerungen von Stefun waren mir nur etwas zu nebulös und effektheischend.
 
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Gesellschaftsjagden ähneln nicht den in § 8 Abs. 1 Nds. Corona-VO genannten Veranstaltungen: Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen. Die Heranziehung als Rechtsgrundlage scheidet somit aus. Die Gesellschaftsjagden, z.B. veranstaltet durch die Landesforsten oder anderen auch privaten Veranstaltern (z.B. Revierinhaber*innen) und mit nicht dem Veranstalter zugehörigen Teilnehmenden, sind vielmehr als „Veranstaltungen jeglicher Art“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nds. Corona-VO zu betrachten. Dies führt dazu, dass  das Abstandsgebot bzw. bei Nichteinhaltung desselben im Freien, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien (vgl. § 2 Nds. Corona-VO),  die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen (vgl. § 3 Nds. Corona-VO; Hinweis: Wasch- und WC-Räume ggfs. Aufenthaltsräume),  Erstellung eines Hygienekonzeptes (vgl. § 4 Nds. Corona-VO) sowie  Datenerhebung- und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO) zu beachten sind. Das bedeutet auch, dass die Regelungen des § 6 Nds. Corona-VO nicht anzuwenden sind. Dies gilt auch für die mit Inzidenzregelungen vorgesehenen Personenbeschränkungen

Für mich ziemlich klar;)
 
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Die Herausgegebenen Informationen vom 26.10.2020 von der Landesjägerschaft stellen für mich die aktuellen Regelungen dar, die derzeit gelten. Es geht ja letztendlich um die Einordnung, welcher Art die Veranstaltung "Drückjagd" zugeordnet wird.
Warten wir es ab. Die Äußerungen von Stefun waren mir nur etwas zu nebulös und effektheischend.

Ich möchte hier keine Effekte haschen. Lediglich den aktuellen Stand unseres Landkreises darstellen. Ich werde keine Email einer Behörde die an einen Personenkreis ging öffentlich teilen.
 
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Das Prinzip lautet immer noch: Ober sticht Unter. Wenn das Ministerium in Hannover sagt links rum, wird sich kein Landrat trauen rechts rum auszurufen:cool:
 

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