Änderungen im Bundesjagdgesetz und Waffengesetz - Vorlage im Kabinett diese Woche

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In NRW wird leider nix erlaubt egal was der Bund macht
Weil ihnen der LJV NRW im Nacken sitzt und so Technik in NRW abgelehnt wird.

Wie bereits berichtet hat der LJV NRW seine Haltung zu der Technik im August revidiert. Haben wir hier aber bereits ausführlich diskutiert.
Das LJG NRW wird nach der Änderung des BJG angepasst werden. Es macht tatsächlich aus meiner Sicht auch wenig Sinn, im Vorfeld rumzurühren. Quelle: vertraulich aber sehr gut informiert

Am Ende ist es in Bezug auf die Nachtjagdtechnik halt auch entscheidend, dass das WaffG entsprechend angepasst wird, ansonsten bringt es ja nicht wirklich was. Hoffe, dass die Pläne bis zum Ende der Legislatur noch umgesetzt werden, auch wenn die anderen Änderungen im BJG wieder viele Sternchen vor meinen Augen erzeugen.

wipi
 
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Wie bereits berichtet hat der LJV NRW seine Haltung zu der Technik im August revidiert. Haben wir hier aber bereits ausführlich diskutiert.
Das LJG NRW wird nach der Änderung des BJG angepasst werden. Es macht tatsächlich aus meiner Sicht auch wenig Sinn, im Vorfeld rumzurühren. Quelle: vertraulich aber sehr gut informiert

Am Ende ist es in Bezug auf die Nachtjagdtechnik halt auch entscheidend, dass das WaffG entsprechend angepasst wird, ansonsten bringt es ja nicht wirklich was. Hoffe, dass die Pläne bis zum Ende der Legislatur noch umgesetzt werden, auch wenn die anderen Änderungen im BJG wieder viele Sternchen vor meinen Augen erzeugen.

wipi
In Sachen "Anpassung des Landesjagdgesetzes in NRW" habe ich im Sommer die obere Jagdbehörde angeschrieben und folgende Antwort erhalten:

Sehr geehrter Herr BAL,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage zur Verwendung von Nachtzieltechnik in Nordrhein-Westfalen.
Es trifft zu, dass mit der letzten Änderung des Waffengesetzes u. a. die Erlaubnis zum Einsatz von Nachtsichtgeräten bei Jagdwaffen ermöglicht wurde. Es wird so die Möglichkeit zur gezielten Zulassung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen bei der Schwarzwildbejagung geschaffen. Eine generelle Zulassung ist für Nordrhein-Westfalen zurzeit jedoch nicht vorgesehen.
Für Nordrhein-Westfalen gibt es die Zulassung und damit die Verwendung solcher Geräte nur im Seuchenfall bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Dies ist in der Verordnung zur Anwendung besonderer jagdlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP-JagdVO- NRW) geregelt. Durch den Einsatz von besonderen jagdlichen Maßnahmen soll der mit der Bekämpfung beauftragte Personenkreis (Jagdeinheit ASP) in die Lage versetzt werden, den Zeitraum der Bekämpfung möglichst kurz zu halten, um eine effektive Tilgung der Seuche zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez. XXX

Referat III-6 Jagd und Fischerei
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz NRW
Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf
:unsure:Die Meinung der Landesregierung wurde und wird vom LJV bestimmt, und zwar maßgeblich. Wir Indianer würden sagen Häuptling LJV spricht mit gespaltener Zunge.;)
Anfang April bekam ich von der UJB per Allgemeinverfügung die Freigabe angesichts der Katastrophalen zustände in den Fichtenplantagen Böcke und Schmalrehe ab 01.04 zu erlegen daraufhin intervenierte der LJV im Hintergrund aufs massivste und eine Woche später wurde die Allgemeinverfügung zurückgenommem.
 
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:unsure:Die Meinung der Landesregierung wurde und wird vom LJV bestimmt, und zwar maßgeblich. Wir Indianer würden sagen Häuptling LJV spricht mit gespaltener Zunge.;)
Anfang April bekam ich von der UJB per Allgemeinverfügung die Freigabe angesichts der Katastrophalen zustände in den Fichtenplantagen Böcke und Schmalrehe ab 01.04 zu erlegen daraufhin intervenierte der LJV im Hintergrund aufs massivste und eine Woche später wurde die Allgemeinverfügung zurückgenommem.

Dann ist ja alles gut. Der LJV hat sich bei Nachtzieltechnik entsprechend positioniert.

wipi
 
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Nach gesetzesbrgündung möchte man das explizit nicht.
Es sollen keine verbotenen Gegenstände in Umlauf gebracht werden.
Im Fal eines späteren Widerrufs der Umgangserlaubnisse für Jäger, ist das dann leichter umsetzbar.

Ich gehe davon aus, dass sich die Anchtzieltechnik ähnlich bewähren wird, wie Schalldämpfer.
Auch da gab es ja die unmöglichsten Bedenken.
Dann wird man ev. auf den Stand der Technik aufsatteln dürfen.
Da die Vorsatzgeräte aber auch recht problemlos sind, kann man mit dem Fortschritt erst einmal gut leben.

Es kommt eben nicht an was man freigibt, sondern wem.
Eine zuverlässige Person ist eine zuverlässige Person. egal mit was. Wäre es nicht so, dürfte man diesen erst gar keine Feuerwwaffen zubilligen.
 
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Nach 8 Seiten wird es unübersichtlich.

Frage:

Ist es geplant, dass ich zukünftig ein Wärmebildzielfernrohr besitzen, montieren und benutzen darf?
 
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OK. Ich probiers...

Munition muss gewissermaßen "zertifiziert" sein um jagdlich verwendet werden zu dürfen.
Dies soll durch Prüfstellen gemacht werden, welche das werden sollen ist noch nicht bekannt.

ALLE Details zu den Anforderungen sollen über eine VERORDNUNG geregelt werden.

Heißt im Klartext:
1. Über die Munition kann so viel an Auflagen gemacht werden bis fast nichts mehr geht. Wenn ein Ministerium bzw. dessen Mitarbeiter schon immer mal "die Jäger" ärgern wollte - das ist die Chance ihres Lebens. Wenn da z. B. drin aufgenommen würde, dass Munition vor "gefährlicher Überalterung" ausgesondert werden muss, dann kriegt sie halt einfach ein Verfallsdatum. Dann hat man fast schon was man immer wollte: Kaum noch Munitionsvorräte in Privathand. Usw. Usw.
Nimmt die Firma XY hinter vorgehaltener Hand Einfluss und produziert selber nur Zerleger - schreibt man halt gnädigerweise rein, dass Deformatoren in ihrer Tötungswirkung zweifelhaft sind.
Wie geduldig Papier und Gutachten nach dem Willen ihrer Verfasser sind hat man schon zur Genüge an allen möglichen "Baustellen" sehen können.

2. Es wird im Entwurf nur von Munition geredet. Das ist die Summe aller Komponenten. Geschoss, Treibladung, Hülse, Zündhütchen.
Da ein Wiederlader die Komponenten selber nach eigenem Rezept zusammensetzt steht im Raum, dass ein Wiederlader künftig jede neue Laborierung eigenverantwortlich zur Prüfung einreichen müsste. Und natürlich den gesamten Zertifizierungsprozess auch aus eigener Tasche bezahlen muss. Das wiederum kann so teuer sein/werden wie man nur will. Und damit faktisch das Ende des (rentablen) Wiederladens bedeuten.
Sinn hätte es Geschosse zu zertifizieren und einen Geschwindigkeitsbereich zu definieren, innerhalb dessen sie wirken. Trotzdem wird im Text eben nur von Munition geredet, da beißt die Maus keinen Faden ab.

3. Egal was man am Anfang für eine Verordnung kriegt - sie kann jederzeit Ministeriums-intern umgeschrieben werden. NOCH steht im Gesetz was verlangt wird. Heißt: Wenn eine Änderung erfolgen würde, dann könnte man über seine gewählten Vertreter im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Einfluss nehmen. (Gilt auch für die Verbände.)
Sobald das auf eine Verordnung ausgelagert ist, kann keiner von uns oder den Verbänden auf jede Art von kommender Änderung noch einwirken. Wir sind dann alle der Gnade oder eben auch Willkür des Ministers und seiner Beamten ausgeliefert.

KEIN MENSCH hat was dagegen, dass nur geeignete Munition für die Jagd genutzt wird.
Aber das was da gemacht wird, ist entweder "von Laien für Profis" - oder die Lizenz zur Willkür.
Kontrollmechanismen oder Leitlinien sind im Gesetzestext nicht vorhanden oder vorgesehen.
Ab wann soll der Spaß gelten und gibt es was zur Bestandssicherung vorhandener Munition? :mad:
 
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