Hihi. Die Bullerei sollte die entsprechenden Ărtlichkeiten schon kennen.
Abgesehen davon bin ich derselben Ansicht wie der Typ. Ausgangssperre ab 21 Uhr ist albern. Es wird ab 16:30 dunkel, dann hocken die Leut in der Bude zusammen. Das sollte vermieden werden. Post factum mit solchen Regeln daherzukommen entbehrt nicht der Komik. Imho hat dieser Zeitpunkt mehr mit den Ladenöffnungszeiten zu tun als mit sonstwas. Genau wie die 15 km fĂŒr FreizeitspaĂ. Das ist zur Entlastung der Skigebiete gedacht, da herrscht nĂ€mlich derzeit Katastrophenfall durch die ganzen TagesausflĂŒgler. Dann soll man die dicht machen und den Rest des Landes verschonen.
Ich zitiere deine AusfĂŒhrungen um meiner ausdrĂŒcklichen Zustimmung Ausdruck zu verleihen.
Die Ausgangssperre ab 21:00 Uhr ist hochgradig lĂ€cherlich wie auch unverhĂ€ltnismĂ€Ăig. Wen soll die denn genau vor was schĂŒtzen? Das gilt insbesondere dann, wenn ich den ausdrĂŒcklichen AusfĂŒhrungen meines Nachbarlandkreises folge, die in ihrer erleuchteten Interpretation - auf Nachfrage - mitteilten, der Besuch eines anderen Haushaltes nach 21:00 Uhr sei ein triftiger Grund, die Einzeljagd auf Schwarzwild aber nicht. Den zweiten Teil der Aussage haben sie heute zurĂŒckgenommen.
Wer mit solch albernen Auslegungen/ Interpretationen der Ordnungsbehörden rechnen muss, tut sehr gut daran, im Falle einer entsprechenden Kontrolle 'Name und Dienstgrad' mitzuteilen und ansonsten gar nichts zur Sache zu sagen.
Davon abgesehen muss sehr wohl weiterhin die Unschuldsvermutung gelten und ohne triftigen Grund (!) auf Seiten der Ordnungsbehörden auch die Aussage, man habe einen ebensolchen triftigen Grund fĂŒr die Autofahrt nach 21:00 Uhr absolut genĂŒgen. Das reine Interesse einer Ordnungskraft sollte in diesem Land nicht ausreichen, die privaten Bewegungen seiner BĂŒrger nachvollziehen zu wollen und zu können. Die Exekutive muss sich schlicht im Zweifelsfall, auch hier gilt eine Form des Datenschutzes, mit der Aussage begnĂŒgen - so keine nachvollziehbaren Zweifel bestehen - man habe einen triftigen Grund.
Es gab jĂŒngst zwei Interviews mit ehemaligen Richtern des Bundesverfassungsgerichts, die unisono darauf hinwiesen, dass die Gesundheit ad 1 nicht im Range eines Superverfassungsrechts stĂ€nde und die EinschrĂ€nkung anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechte ad 2 immer - auch in einem solchen Ausnahmefall - ein Tanz auf superdĂŒnnem Eis sei. Beide wiesen darauf hin, dass sich nicht der in seinen verfassungsmĂ€Ăig garantierten Rechten EingeschrĂ€nkte rechtfertigen mĂŒsse, sondern ggf. der EinschrĂ€nkende tĂ€glich rechtfertigen mĂŒsse, warum er solche Rechte einschrĂ€nke.
All die, die als Legislative, Judikative oder eben auch Exekutive in diesem Kontext agieren, mögen sich der SensibilitÀt dieser Situation bewusst sein.
Wer in dienstbeflissenem Eifer, irgendwo im besagten Nirgendwo, einen einzelnen PKW mit hoher Geschwindigkeit ein- bzw. ĂŒberholt um besagt 'dĂŒnnes Eis' durchzusetzen und sich mit der Aussage, man habe einen triftigen Grund als Ehepaar unterwegs zu sein, nicht zufrieden gibt, muss mit argumentativer/ verbaler Gegenwehr rechnen.
Ich hĂ€tte wahrscheinlich gesagt, ich kĂ€me aus dem Osten und wolle in den Westen (sprich, ich hĂ€tte auch nichts zur Sache gesagt) und damit der fehlenden Konkretisierung respektive handwerklich mangelhaften Verordnungswut Rechnung getragen. Ich denke, Polizisten mĂŒssen sich nicht mit jedem Unfug (im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit) gemein machen, wenn sie nicht wollen.
grosso