Kommt aufs Bundesland an.
Mal abgesehen davon, dass "blankgewetzt" wahrscheinlich weit her gehört sein dürfte und auch die Zahl mir hoch vorkommt, ist man doch eigentlich nur bei Hauptbaumarten ersatzpflichtig, was die Douglasie eigentlich noch nicht sein dürfte....
Ich zitiere mal für Bayern:
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1.7 Kein Ersatz für ungeschützte Nebenbaumarten
Beim Wildschadensersatz für geschädigte Forstkulturen geht es oft um die Frage, ob es sich dabei um Haupt- oder Nebenbaumarten handelt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG) wird nämlich der Wildschaden, der u.a. an Forstkulturen entsteht, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptbaumarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, nicht ersetzt, wenn und soweit die Länder nichts anderes bestimmen.
Abweichende Landesvorschriften bestehen in Bayern nicht. Als Hauptbaumart i.S. der Vorschrift muss die Baumart zum einen im Jagdbezirk tatsächlich vorkommen. Der Begriff kann daher nicht ausschließlich forstlich interpretiert werden. Im forstlichen Sprachgebrauch spricht man von Hauptholzarten und meint damit entweder „die wirtschaftlichen Massenbaumarten“ oder „die für den einzelnen Standort am besten geeigneten Holzarten“ oder „die Holzarten, deren Stämme in Waldmischbeständen herrschend sind und im Flächenanteil überwiegen“. Der jagdrechtliche Begriff leitet sich hingegen von Merkmalen ab, die die Gefährdung einer Baumart durch das Wild betreffen. Da von den Waldpflanzen, die das Schalenwild mit seinem Äser oder Geweih erreichen kann, in der Regel solche bevorzugt verbissen oder verfegt werden, die im Minimum vorhanden sind, muss die Baumart, soll sie Hauptholzart sein, tatsächlich häufig vorkommen. Sie muss mit ihrem Gesamtvorkommen auf entsprechend großen (nicht gezäunten) Jungwuchsflächen stocken, die einen wesentlichen Flächenanteil des Jagdbezirks ausmachen. Nach verschienenen Gerichtsentscheidungen (z.B. LG Mainz, AFZ 1974, 964; LG Flensburg, EJS III S. 14 Nr. 5) liegt ein wesentlicher Flächenanteil vor, wenn die Holzart häufiger als nur vereinzelt vorkommt (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 07.02.1996 JE Bd XI SG XII Nr. 101). Demgegenüber meint das LG Aachen (RdL 1958, 47), dass „die Holzart auf solch einer Fläche vorkommen müsse, dass sie eine wesentliche Rolle im Wirtschaftsplan spiele, sowie einen wesentlichen Beitrag zum Wirtschaftserfolg liefere“; sie müsse aber „so häufig vorkommen, dass sie bei der Nahrungsaufnahme für das Wild instinktmäßig nichts Außergewöhnliches darstelle“. Nach einem Urteil des LG München vom 28.11.1974 (Az. 8 S 106/ 74) liegt ein wesentlicher Flächenanteil erst vor, wenn er 5% des gesamten Aufkommens im Jagdbezirk erreicht. Unbeschadet dieser Entscheidung sollte die Frage, ob Hauptholzart oder nicht, nicht nach einer starren %-Klausel, sondern nur von Fall zu Fall beantwortet werden. Da die Definition der Hauptholzart davon abhängt, wie stark sie im jeweiligen Jagdbezirk durch das Wild gefährdet ist, müsste logischerweise auch darauf abgestellt werden, wie viel das Wild von den vorhandenen Waldbäumen abäsen, verbeißen, verfegen, verschlagen oder schälen kann. Dieser Gesichtspunkt spricht dafür, bei der Feststellung, ob Hauptbaumart oder nicht, zusätzlich auf die 6 altersmäßige Struktur der Waldbestände (Altersklassengliederung), insbesondere auf den Anteil der in Verjüngung stehenden Bestände und den Anteil der Verjüngung (Naturverjüngung, Pflanzung) selbst, ferner auf den getätigten Schutz der Verjüngung, v.a. durch Zäunung abzustimmen. Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung dieser Meinung bislang weder ausdrücklich angeschlossen noch sich näher damit befasst. Das AG Eggenfelden meint in seinem Urteil vom 22.12.1999 (Az. 3 C 953/ 98), dass eine gewisse Mindestverbreitung der Holzart im Jagdbezirk ausreiche, um sie als Hauptholzart einzustufen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Vegetationszustand sie sich befinde. Forstkulturen, bei denen Nebenbaumarten mit Hauptholzarten zusammenstehen, sind nach einer Entscheidung des LG Köln vom 07.05.1958 (RdL 58, 101) insgesamt schutzpflichtig, „weil § 32 Abs. 2 nicht nur auf den Schutz der Nebenbaumart, sondern der gesamten Kultur abstellt“. Daher sind Forstkulturen einer Nebenbaumart, seien es Monokulturen oder Mischkulturen, insgesamt schutzpflichtig. "
Quelle:
http://www.waldbesitzer.net/fbg-neu...oads/wild-jagd-schadensersatz-dr-leonhard.pdf
In BW gilt als Hauptbaumart alles, was zu mindestens 10% in der betreffendenFläche vertreten ist. Am 31.01.2020 sah die landesweite Statistik dazu so aus:
"Heutiges Vorkommen:
Ausweislich der letzten Bundeswaldinventur umfasste die Waldfläche in BadenWürttemberg 2012 knapp 1,4 Mio. ha. Hauptbaumarten mit Flächenanteilen von mehr als 5 % der Waldfläche waren Fichte (31 %), Buche (22 %), Tanne (8 %), Eichen (7 %) und Kiefer (6 %). Weitere wichtige Baumarten waren Esche (knapp 5 %), Bergahorn (4 %) und Douglasie (3 %)."
Quelle:
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16_7657_D.pdf
Wies jetzt bei dir genau aussieht, müsstest du im entsprechenden Jagdgesetz nachschauen. Es gilt das Jagdgesetz, nix anderes!
Lass dir auch nix erzählen: Hauptbaumart (jagdlich) ist nicht gleich Hauptholzart (forstlich).