BKA - Unterschied legale und illegale Waffen

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Mein Gott, Protest bringt eben auch Verstöße mit sich.
So ist das Leben.
Sieht man selbst hierzulande bei allen möglichen Demos und Protesten.
Da muss man doch aus einer Mücke keinen Elefanten machen.
 
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@Mantelträger

interessante Wahrnehmung der gestrigen Veranstaltung, eine erschossene Frau, Hausfriedensbruch, gewaltsames Eindringen in ein Parlamentsgebäude, verletzte Polizisten, angegriffene Journalisten und zerstörtes Kameraequipment und Du siehst nur heiße Luft und keine Verbrechen........Ohne Worte
Also so nix aufregendes, richtig. Kennt man ja nun zur Genüge.
Alles keine Rechtfertigung, aber eben auch kein Drama.
Warum da einer rumballern musste, kann man natürlich hinterfragen.
Das ist dann aber eine behördeninterne Ermittlung.
Die werden ihren Job auch machen.
Also auch alles wie immer.

Süffisant schwirrt mir bei sowas ja immer im Hinterkopf herum, dass der Investor einfach mal seine bezahlte Betriebsstätte zur Inspektion seiner Angestellten aufsuchen wollte ;)
Muss aber nicht jeder so darüber lachen wie ich. Darf aber jeder. :D

Das Leben geht dann weiter wie immer. Aber wenigstens mal gelacht.
 
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Anfragen von Bundestagsabgeordneten sind öffentlich zugänglich und mit einer Nummer versehen leicht recherchierbar.
Der zu Anfang zitierte Artikel nennt diese nicht - vermutlich aus gutem Grund.

Da ich also die Originale nicht einsehen kann - weder die Frage noch die Antwort - ordne ich das ganze bis auf weiteres unter „heisse Luft“ ein.
Mach das :LOL:
Alternativ kannst Du auch im Bundeslagebild Waffenkriminalität 2019 unter Punkt 2.2 auf Seite 7 folgenden und alle Spekulationen beendenden Satz lesen.
Zitat
"Die PKS differenziert weder zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen, noch ob die verwendete Waffe im legalen oder illegalen Besitz des Tatverdächtigen war."
Demzufolge dürfte die Aussage des Bundesinnenministeriums auf die Anfrage des Parlamentariers den im Eingangspost erwähnten Inhalt haben.

3. Seite und wir sind bei Migrationshintergrund....
Ja. Weil kriminalstatistisch offenbar auffällig.
25,9% der Tatverdächtigen haben keinen dt. Pass. Der Bevölkerungsanteil von Menschen ohne dt Pass beträgt hingegen "nur" 10,9%.
Na sowas.
Daher wäre eine weitere Aufschlüsselung nach dt. mit/ohne Migrationshintergrund durchaus zumindest spannend. Aber vermutlich nicht für jeden, der solche Tatsachen ungern vor Augen geführt bekommt.
 
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hier die Antwort:

Sehr geehrter Herr BAL,



haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 07.01.2021 und die damit verbundene Nachfrage zu den im Bundeslagebild Waffenkriminalität verwendeten Daten. Die nunmehr fehlende statistische Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Schusswaffen basiert auf veränderten Erfassungsmethoden und Statistiken in diesem Bereich.



Die statistischen Daten zu sichergestellten legalen und illegalen Schusswaffen wurden bis 2015 aus dem kriminalpolizeilichen Meldedienst (KPMD) erhoben und im Bundeslagebild verwendet. Der KPMD, der den Sondermeldedienst Waffen-/Sprengstoffkriminalität und die Falldatei Bundeskriminalamt-Waffen umfasste, wurde jedoch im Mai 2016 durch die operative Komponente des Polizeilichen Informations- und Analyseverbundes (PIAV) abgelöst. Die Einführung des PIAV wurde durch die Innenministerkonferenz vor dem Hintergrund der Taten des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU) beschlossen. Der PIAV soll entscheidend dazu beitragen, dass bei den Polizeibehörden in Bund und Ländern vorliegende Erkenntnisse - insbesondere über überregional agierende Straftäter und Straftaten von erheblicher Bedeutung - für alle Polizeibehörden besser nutzbar sind.



Aufgrund der Einführung des PIAV und der damit verbundenen, noch in der Realisierung befindlichen Einführung der strategischen Komponente liegen keine statistischen Daten vor, die eine Unterscheidung zwischen sichergestellten legalen und illegalen Schusswaffen ermöglichen würden. Der KPMD war eine Zentraldatei des Bundeskriminalamtes (BKA): Die Erfassung aller an das BKA gemeldeten Sachverhalte und damit in Zusammenhang stehender Schusswaffen erfolgte ausschließlich im BKA. Der PIAV hingegen ist dezentral angelegt. Damit wird die Erhebung valider Daten durch die Verbundteilnehmer (Polizeien der Länder und des Bundes, Polizei beim Deutschen Bundestag, Zoll) vor besondere Herausforderungen gestellt, da insbesondere die Erfassung der technischen Komponenten von Schusswaffen und der komplexen Materie des Waffen-/Kriegswaffen- und Sprengstoffrechtes detailliertes Fachwissen erfordert.



Seit dem Berichtsjahr 2016 wird das Bundeslagebild Waffenkriminalität ausschließlich mit statistischem Zahlenmaterial aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) bestückt. Die PKS sieht die Erfassung der Fallzahlen im Bereich der Waffen-, Sprengstoff- und Kriegswaffendelikte vor. Aufschlüsselungen nach sichergestellten legalen und illegalen Schusswaffen sind vor dem Hintergrund des Ziels hoher Datenqualität in der PKS nicht möglich. Die Angabe zur Schusswaffenverwendung erfolgt in der PKS tatverdächtigen- und fallbezogen. Dem Tatverdächtigen kann das Erfassungsmerkmal „Schusswaffe mitgeführt“ zugeordnet werden. Zum Fall können Merkmale in den Ausprägungen „mit Schusswaffe gedroht“ und „mit Schusswaffe geschossen“ erfasst werden. Der Schusswaffenbegriff bezüglich dieser Merkmalausprägungen ist jedoch nicht einheitlich definiert. Das Schießen mit und das Führen von Schusswaffen bei der Begehung von Straftaten werden in der PKS ausschließlich bei der Verwendung von Schusswaffen i. S. des § 1 Waffengesetz erfasst. Die Drohung mit einer Schusswaffe ist demgegenüber auch dann zu erfassen, wenn lediglich der Anschein einer Schusswaffe hervorgerufen wird. Maßgeblich ist diesbezüglich das subjektive Bedrohungsempfinden des Opfers.



Das fallbezogene Merkmal „mit Schusswaffe gedroht“ und „mit Schusswaffe geschossen“ kann, auch wenn mehrere Tatverdächtige erfasst werden, nur einfach gezählt werden. Aus diesem Grund beinhaltet die PKS keine Angaben zur Anzahl der eingesetzten Schusswaffen. Schließlich besteht bei unaufgeklärten Fällen das ganz grundsätzliche Problem festzustellen, ob es sich bei der verwendeten Schusswaffe um eine „legale“ oder „illegale“ gehandelt hat.



Ich bitte abschließend, die bei der Bearbeitung Ihrer Zuschrift eingetretene Verzögerung zu entschuldigen.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen alles Gute und insbesondere, dass Sie gesund durch diese schwierige Zeit kommen.



Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
 
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