Aufbewahrung teilgeladen-Jagdschein 3 Jahre weg

G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Dafür braucht sie der Kontrollierende aber nicht in die Hand zu nehmen, denn für solche Fälle stehe ich ja daneben. Waffe herausnehmen, Nummer/Hersteller/Kaliber zeigen und wieder reinstellen. Dann besteht auch nicht die Gefahr, dass dem Kontrollierenden der teure Ferlacher Barock oder die wertvolle Boss Schwesterflinte aus der Hand fällt.

Auch kein Problem.
Dann bittet Dich der Kontrollierende den Verschluss zu öffnen und das Magazin zu entfernen, weil er den ungeladenen Zustand im Zuge der Kontrolle überprüfen will.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Auch Polizisten besuchen vergeblich ;)
Sie werden übrigens im Fall der Aufbewahrungskontrolle als Verwaltungsbehörde (es gibt ja Bundesländer da ist die Polizei die verwaltungsbehörde) tätig, was deren Befugnisse ändert.
Nur für den Hinterkopf.

Wen Du alles nicht reinläßt....
Vielleicht steht Deine Frau schon zwei Wochen vor der Tür weil Sie den Schlüssel verloren hat.
 
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Einige sind hier regelmässig echt nicht ganz auf der Höhe.
3 Seiten glatt am Thema vorbei. Ob die Kontolleure reingelassen werden sollen und was weiss ich noch alles.
Wer mit ner unterladenen Kanone bis in sein eigenes Heim spaziert der braucht erstmal Bedenkzeit. Denn es ist davon auszugehen das derjenige ansonsten auch locker mit den Sicherheitsbestimmungen umgeht. Und das schadet wieder uns allen. Meine Güte.

Dein Beitrag ist so ziemlich der überflüssigste hier. Zum größten Teil dreht es sich darum, dass die Strafe im Verhältnis zum Vergehen von vielen als zu streng erachtet wird. Dann geht es darum, wie man sich bei einer Kontrolle am besten verhält. Wichtig, weil es jeden mal treffen kann! Ok, solchen Fehlerlosen Jagdrobotern wie Dich natürlich nicht, aber wer ehrlich zu sich selbst ist, weiss wie schnell etwas passieren kann. Es ging nie darum OB die Kontrolleure reingelassen werden, sondern nur um das WIE und WANN. Hat dir deine Wut das Leseverständnis vernebelt?
 
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Doch,
die hatten aber ein paar Tage vorher in der Nachbarstadt 700 Waffen und 2,2 to Munition gefunden.

Ach sooo, das war als Ersatz für ein Stützkorsett, weil der Rücken schmerzte .... vom vielen Schleppen.

Lasst uns doch mal die Fakten zusammentragen:

a) Bei unangemeldeten Erscheinen muss kein Einlass gewährt werden. Es kann um Terminabstimmung gebeten werden.
b) Es müssen dann - bei vorab angemeldeter Kontrolle - nur zu Räumen der Zutritt gewährt werden, in denen sich Waffen und/oder Munition befinden.
c) Eine weitere Hausdurchsuchung ist unzulässig
d) Über den Ladezustand der Waffe muss auf Wunsch Nachweis erbracht werden

Richtig?

Darf der Spontanbesuch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden?

Finden während Corona überhaupt Kontrollen statt?
 
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Auch kein Problem.
Dann bittet Dich der Kontrollierende den Verschluss zu öffnen und das Magazin zu entfernen, weil er den ungeladenen Zustand im Zuge der Kontrolle überprüfen will.

Kann sein, muss aber nicht. Anscheinend gibt es für solche Kontrollen keine allgemeinbindende Handlungsanweisung. Siehe meinen Fall ohne Hausbesuch.
 
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Dann geht es darum, wie man sich bei einer Kontrolle am besten verhält.

Habe gerade mal Tante Google zu dem Thema befragt und bin über ein - imho - interessantes PDF gestossen. Da es von einem Anwalt zu sein scheint und halbwegs aktuell datiert, lasse ich mal die URL hier.

https://bit.ly/37KrAen

Formaler Hinweis: Weder verwandt, noch verschwägert, noch sonst was. Da ich kein Jurist bin, kann ich es nicht bewerten.

Edit: Url geändert um den Referrer des Forums zu entfernen.
 
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@Bollinger:
Lies doch bitte ein Mal den entsprechenden Paragraphen der für die Behörde verpflichtenden (und dem Bürger als Richtschnur dienenden) der "Allgemeinen verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz" durch - da hast Du alles aus 1. Hand!
"
§ 36 Absatz 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden Kontrollen ist nicht nur der Waffenschrank sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegentreten zu können. Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden im März 2009 erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (allerdings nicht zur Unzeit 21 bis 6 Uhr, vgl. hierzu auch die Regelung für Maßnahmen nach § 758a ZPO zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) gerechnet werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist. Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2.


Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden.


Durch die Übernahme von § 36 Absatz 3 Satz 3 der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen."


--------------------
Und da es jetzt auf Googlebefragung, danach auf Kaffeesatz rausläuft, geh ich "zur guten Ruh"
 
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Habe gerade mal Tante Google zu dem Thema befragt und bin über ein - imho - interessantes PDF gestossen. Da es von einem Anwalt zu sein scheint und halbwegs aktuell datiert, lasse ich mal die URL hier.

https://bit.ly/37KrAen

Formaler Hinweis: Weder verwandt, noch verschwägert, noch sonst was. Da ich kein Jurist bin, kann ich es nicht bewerten.
Zitat:
KEINERLEI Aushändigung von erlaubnispflichtigen legal besessenen Schusswaffen oder/und deren Munition - es wird NUR vorgeführt und sofort selbst wieder verschlossen.:unsure:
 
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Ach sooo, das war als Ersatz für ein Stützkorsett, weil der Rücken schmerzte .... vom vielen Schleppen.

Lasst uns doch mal die Fakten zusammentragen:

a) Bei unangemeldeten Erscheinen muss kein Einlass gewährt werden. Es kann um Terminabstimmung gebeten werden.


Darf der Spontanbesuch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden?
Nicht ganz. Der Kontrolle darf nur begründet widersprochen werden (Unzeit, persönlich wichtige Gründe ((Termine)) Krankheit etc).
Daher ist man am Besten eben garnicht erst anwesend. ;)
Im laufe der Zeit wird das meist in einem Termin enden. Das ist eine angemessene Wahrung gegenseitiger Interessen.
 
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Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Kann sein, muss aber nicht. Anscheinend gibt es für solche Kontrollen keine allgemeinbindende Handlungsanweisung. Siehe meinen Fall ohne Hausbesuch.

Bei Dir vermute ich eher den Nachweis der Aufbewahrung .

Zitat :
Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

(§ 36 Abs. 3 S. 1 WaffG).
 

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