Kurzwaffe ohne Voreintrag

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was währe wenn das Urteil rechtskräftig ist/wird? siehe #8, würde das zutreffen?
D.T.
Dann ist das eine für diesen vorliegenden Einzelfall eine verbindliche Regelung.
Mehr nicht.
Eine Wiederholungsgefahr besteht zudem auch nicht. Die WBK ist ja nun erteilt.

Nachtrag: Ich hatte eben schon Korrespondenz mit dem beteiligten Anwalt. Das Urteil ist rechtskräftig.
 
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Erwerben kann ich doch was ich will. Solange ich das Teil nicht abhole und dadurch in Besitz nehme. Ich übe ja nicht die tatsächliche Gewalt darüber aus und kann die Waffe ja nicht führen.
 
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Es ist immer wieder das Gleiche mit der "Bande" der Ärzte, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, ...

Werbung machen dürfen sie nicht und darum steht unter allen von ihnen öffentlich beschriebenen Fällen :

An.jpg
 
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Erwerben kann ich doch was ich will. Solange ich das Teil nicht abhole und dadurch in Besitz nehme. Ich übe ja nicht die tatsächliche Gewalt darüber aus und kann die Waffe ja nicht führen.

Den waffenrechtliche Begriff "Erwerb" hab ich oben als Begriffsbestimmung aus dem WaffG hinterlegt.
Einfach beachten ;)
 
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Erwerben kann ich doch was ich will. Solange ich das Teil nicht abhole und dadurch in Besitz nehme. Ich übe ja nicht die tatsächliche Gewalt darüber aus und kann die Waffe ja nicht führen.

Nein, kaufen ("kaufmännisch", also das Eigentum an etwas erwerben) kann man, was man will.

Erwerb i.S.d. WaffG ist wie Mantelträger ja schon zitiert hat aber definiert als die Erlangung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Waffen/Munition. Hierfür braucht es zwingend eine Erwerbserlaubnis (oder eben eine gesetzliche Freistellung von der Erlaubnispflicht)...
 
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Und wer fragt nach dem richtigen Ausdruck, solange ich die Waffe nicht abgeholt habe, wenn ich die behördliche Erlaubnis beantrage?
 
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Und um die Verwirrung noch komplett zu machen, sei auf das Abstraktionsprinzip im Deutschen Zivilrecht hingewiesen.
Auch außerhalb des Waffenrechts ist für den Eigentumsübergang einer Sache nicht nur ein Vertrag mit Kaufpreiszahlung, sondern auch die Übereignung der Kaufsache erforderlich, damit ein Eigentumsübergang stattfindet.
Wenn einem also der Händler 1000.- Euro für die KW abgenommen und die Rechnung in die Hand gedrückt hat, ist man noch lange kein Eigentümer derselben - Besitzer erst recht nicht.
 
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 929 Einigung und Übergabe​


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
 
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Die Erwerbsanzeige ist leider verpflichtend und da von anderer Stelle zugleich die Überlassensanzeige folgt, ist es mit Schnabel halten leider nicht besser, sondern strafverschärfen ;)
 

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