Nein. Sogar Urteile von BGH oder BAG bzw BVerwG sind nicht bindend für andere Gerichte und untere Instanzen - jeder Richter bzw. jedes Gericht (Kammer, Senat) kann anders entscheiden wenn es das für richtig hält.Es ist doch nicht die Meinung des LG Münster, sondern ein Urteil!
LG-Urteile sind nach meiner Kenntnis bindend, auch in anderen Bundesländer. Bei AG-Urteile sieht es anders aus!
D.T.
Und @Feldhase jetzt macht mal die Leute nicht kirre.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 929 Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Ja mach das. Alles andere sind theoretische Möglichkeiten, die Dein sachbearbeiter sicherlich nicht zu schätzen weiß. Warum der ganze Zinnober. Voreintrag holen, Waffe kaufen, eintragen lassen. Kein Stress und keine MIssverständnisse.Boa, Allen vielen Dank für die Rückmeldung. Ich denke dann gehe ich doch den Klassischen weg, Voreintrag -> KW abholen -> Eintrag. Hab mir bei meinem BüMa ne Glock geordert und dachte mir ich kann mir die 60€ für den Voreintrag sparen. Da hab ich wohl falsch gedacht
Nein. Die binden noch nicht einmal innerhalb eines Gerichts. Da kann eine andere Kammer ganz anderer Ansicht sein.Es ist doch nicht die Meinung des LG Münster, sondern ein Urteil!
LG-Urteile sind nach meiner Kenntnis bindend, auch in anderen Bundesländer. Bei AG-Urteile sieht es anders aus!
D.T.
Hab mir bei meinem BüMa ne Glock geordert und dachte mir ich kann mir die 60€ für den Voreintrag sparen.
Verstehe ich dein und @Mantelträger s Problemfall so richtig:Es geht nicht nur ums "kirre machen".
Wie setzt du diesen Anspruch auf Übergabe gegenüber dem Insolvenzverwalter der Waffenhandels-GmbH durch, wenn die Waffe bei diesem nur bezahlt und noch gelagert war? (Versandhandel z.B.)
Als Eigentümer hätte man einen Herausgabeanspruch, konnte man aber aufgrund fehlender Erlaubnisse nicht werden.
Als Bezahler hat man nur einen Anspruch auf Kaufvertragserfüllung, und der ist in der Insolvenz wenig bis nichts mehr wert.
Was hab ich denn für einen Problemfall?Verstehe ich dein und @Mantelträger s Problemfall so richtig:
Die Gläubiger mit den größten Aussentständen werden zuerst bedient. Und sollte dann noch was übrig sein, bekommst Du vielleicht Deine Geld oder einen Teil zurück.Verstehe ich dein und @Mantelträger s Problemfall so richtig:
GmbH (Waffenhändler) fotografiert eine Kurzwaffe und stellt sie ins Internet zum Verkauf ein. Danach wandert die bei ihm physisch vorhandene Waffe wieder in seine Ladentheke. Im Angebot vermerkt er “Lagerung bis zu 14 Tagen im Preis inklusive”.
Ich ersteigere am Montag das Ding im Internet, überweise taggleich den vollen Kaufpreis nebst vollen Versandkosten und schreibe ihm “meine Behörde hat mir mitgeteilt, am Freitag bekomme ich meine WBK mit Voreintrag zurück“.
Am Dienstag geht der Waffenhändler (GmbH) aber in die Insolvenz.
Die in Rede stehende Waffe wurde von ihm selbst aber ordnungsgemäß erworben (also kein verlängerter Eigentumsvorbehalt o.ä.).
Ihr sagt also, Eigentum nicht übergegangen. Der Insolvenzverwalter wird mir nicht die Knarre geben, sondern ich bekomme lediglich - wenn überhaupt - einen Insolvenzmasseanteil?
Die Gläubiger mit den größten Aussentständen werden zuerst bedient.