SVLFG-Wegelagerer, Urteilssammlung

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 9935
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Fazit für mich aus den ganzen Beiträgen: Wenn die BG zahlen soll, wird sie, wie alle anderen Versicherungen auch sich erst mal quer stellen und alle möglichen Obliegenheiten und Hintergründe erfragen und sich belegen lassen. Als Pächter hängt man dann immer irgendwie am Fliegenfänger dieser Konsorten. Also: Am besten Unfälle möglichst vermeiden. Sonst droht immer Ärger.

Sie lehnt nicht grundlos ab, sondern prüft ob der Anspruch berechtigt ist.
Wenn ja = wird bezahlt;
wenn nein = wird abgelehnt.

Was viele vergessen, jede Ersatzleistung wird aus den erhobenen Beiträgen (letztendlich auch Dein Geld 😜) geleistet.
Gefällt es Dir, wenn die BG Dein Geld aufgrund sozialer Ader ohne Anspruch auszahlt, also verschenkt?
Wenn ich die vielseitige Jammerei über die Beitragssteigerungen (-anpassungen) betrachte, verstehe ich den Ruf nach großzügigen, oft unbegründeten Leistungen nicht.
Viele Leistungen = bedingt höhere Beiträge.
 
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23 Mrz 2005
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Nenn doch bitte mal eine konkrete Quelle: Gericht, Datum, Ausgangssituation, AZ usw.
Ansonsten betrachte ich es als übliches Stammtischgerede. (n)

Betrachte es wie Du magst.

Um Dich aber zu erhellen, hier ein Beispiel: LSG NDS in BeckRS 2011, 69198 (dazu auch Wetzel in Schuck § 11 Anh. Rn 8). Dort hat der Senat die schöne Feststellung getroffen: "Der Umstand, dass der Kläger die ihm von den Jagdpächtern übertragenen Arbeiten verrichtet, um auf diesem Wege in Ermangelung einer eigenen Jagd seinem Hobby nachzugehen, ist im vorliegenden Fall für die Annahme von Versicherungsschutz ohne Bedeutung."

Also: Auch wenn die Revierarbeiten (Teil der) Gegenleistung sein sollten, hindert das nicht die Annahme eines Versicherungsfalles. Es ist nur auf die konkret unfallbringende Tätigkeit abzustellen. Ist diese als "Wie-Beschäftigung" zu bewerten, liegt ein Arbeitsunfall vor.
 
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Betrachte es wie Du magst.

Um Dich aber zu erhellen, hier ein Beispiel: LSG NDS in BeckRS 2011, 69198 (dazu auch Wetzel in Schuck § 11 Anh. Rn 8). Dort hat der Senat die schöne Feststellung getroffen: "Der Umstand, dass der Kläger die ihm von den Jagdpächtern übertragenen Arbeiten verrichtet, um auf diesem Wege in Ermangelung einer eigenen Jagd seinem Hobby nachzugehen, ist im vorliegenden Fall für die Annahme von Versicherungsschutz ohne Bedeutung."

Also: Auch wenn die Revierarbeiten (Teil der) Gegenleistung sein sollten, hindert das nicht die Annahme eines Versicherungsfalles. Es ist nur auf die konkret unfallbringende Tätigkeit abzustellen. Ist diese als "Wie-Beschäftigung" zu bewerten, liegt ein Arbeitsunfall vor.

Ohne Aktenzeichen nichts zu finden = bitte nachliefern!
 

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