Ja, Jagdschein einer natürlichen Person vorausgesetzt. Dachte das ist klar.Jagdausübungsberechtigt ist der Jagdrechtsinhaber nur dann, wenn es sich a) um eine natürliche Person handelt und b) diese Person einen gültigen Jagdschein besitzt.
Eine juristische Person kann daher nie JAB sein!
Sorry, aber der Angestellte Jäger ist auch nur ein Begehungsscheininhaber, der für seine Arbeit bezahlt wird, mehr nicht.
Ja, Jagdschein einer natürlichen Person vorausgesetzt. Dachte das ist klar.
Das Prinzip der Regiejagd, ein forstlich ausgebildeter hat den Hut auf.
vielleichtUnd zurück zu meiner Frage, s. o.
Würde meine Privathaftpflicht in einem Schadensfall eintreten?
doch kann erDer JAB ist für die Sicherheit der Ansitzeinrichtungen zuständig und kann diese Verantwortung auch nicht wegdiskutieren!
Übernimmt die dann automatisch die Alimente?eine Landwirtschaftshaftpflicht, die den ungewollten Deckakt einschließt
Und das wird auch im Jagdschein hinten mit bejagter Fläche wie bei einem Pächter eingetragen?In der in Bayern praktizierten Variante der Eigenbewirtschaftung wird er (der beauftragte Jäger) vertraglich zu dieser Aufgabe verpflichtet.
Nee, die zahlt Deine Verteidigung beim VaterschaftsprozessÜbernimmt die dann automatisch die Alimente?
Und das wird auch im Jagdschein hinten mit bejagter Fläche wie bei einem Pächter eingetragen?
Sorry, aber der Angestellte Jäger ist auch nur ein Begehungsscheininhaber, der für seine Arbeit bezahlt wird, mehr nicht.
"Brauchen" i.S.v. "zwingend notwendig" - nein!Dazu brauch es aber idR einen Vertrag.
Doch.
Genau deswegen ist das betreten von jagdlichen Einrichtungen verboten.
Das Betreten jagdlicher Einrichtungen ist in NDS nicht per se verboten.Schilder kannst Du so viele an Deine Hochsitze nageln wie Du möchtest, haben die gleiche Rechtswirkung wie: Betreten der Baustelle verboten, Eltern haften für Ihre Kinder ...
In anderen Bundesländern schon.Das Betreten jagdlicher Einrichtungen ist in NDS nicht per se verboten.
Ich habe die UJB kontaktiert. Es interessiert die UJB nicht. Sie hat in diesem Fall keinen Einfluss.Jagdausübungsberechtigt ist der Inhaber des Jagdrechts, der Eigentümer.
Wenn der Jagderlaubnisscheine ausstellt bleibt er Inhaber des Jagdrechts und Jagdausübungsberechtigter.
Wenn er vertraglich das Jagdausübungsrecht an einen anderen abtritt, ist der dann Jagdausübungsberechtigter.
Hier wird ja nur eine Jagderlaubnis ausgeteilt.
Zu diesem Konstrukt würde mich dringend der Kommentar der UJB interessieren.