Welche Versicherungen sind für Inhaber eines Jagderlaubnisscheines notwendig?

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Sorry, aber der Angestellte Jäger ist auch nur ein Begehungsscheininhaber, der für seine Arbeit bezahlt wird, mehr nicht.
 
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Jagdausübungsberechtigt ist der Jagdrechtsinhaber nur dann, wenn es sich a) um eine natürliche Person handelt und b) diese Person einen gültigen Jagdschein besitzt.
Eine juristische Person kann daher nie JAB sein!
Ja, Jagdschein einer natürlichen Person vorausgesetzt. Dachte das ist klar.
Das Prinzip der Regiejagd, ein forstlich ausgebildeter hat den Hut auf.

Der TO kennt niemand solchen, hat aber nur einen Jagderlaubnissschein, das geht juristisch imho nicht.
Deswegen die Frage nach der UJB
 
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Sorry, aber der Angestellte Jäger ist auch nur ein Begehungsscheininhaber, der für seine Arbeit bezahlt wird, mehr nicht.

Ja, Jagdschein einer natürlichen Person vorausgesetzt. Dachte das ist klar.
Das Prinzip der Regiejagd, ein forstlich ausgebildeter hat den Hut auf.

In der in Bayern praktizierten Variante der Eigenbewirtschaftung wird er (der beauftragte Jäger) vertraglich zu dieser Aufgabe verpflichtet. Ich rede hier nicht von einem „normalem“ Berufsjäger.

@HeiLo : Wo siehst Du übrigens den Unterschied zur Verpachtung, in der auch Privatrechtlich das Jagdausübungsrecht Vertragsgegenstand ist ?
 
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In der in Bayern praktizierten Variante der Eigenbewirtschaftung wird er (der beauftragte Jäger) vertraglich zu dieser Aufgabe verpflichtet.
Und das wird auch im Jagdschein hinten mit bejagter Fläche wie bei einem Pächter eingetragen?
 
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Und das wird auch im Jagdschein hinten mit bejagter Fläche wie bei einem Pächter eingetragen?

Das müsste ich ehrlich gesagt nachfragen. Die Verträge können aber auch nur ein Jahr laufen, und zB BGS bis zu einem Jahr werden in Bayern nicht eingetragen.
 
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Wenn das eingetragen wird hat er die Funktion eines JAB. Thema durch.
 
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Doch.
Genau deswegen ist das betreten von jagdlichen Einrichtungen verboten.
Schilder kannst Du so viele an Deine Hochsitze nageln wie Du möchtest, haben die gleiche Rechtswirkung wie: Betreten der Baustelle verboten, Eltern haften für Ihre Kinder ...
Das Betreten jagdlicher Einrichtungen ist in NDS nicht per se verboten.
Von daher bedarf es zur Willensbekundung schon eines eindeutigen Hinweises, z.B. in Form eines Schildes.
Kein Hinweis = stillschweigende Duldung = erhöhte Verkehrssicherungs("Garanten"-)pflicht

"§ 2 NJagdG
(1) ...
(2) Die jagdausübungsberechtigte Person kann anderen das Betreten der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen verbieten und sie zum Verlassen dieser Einrichtungen auffordern.
(3) ..."
 
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Jagdausübungsberechtigt ist der Inhaber des Jagdrechts, der Eigentümer.
Wenn der Jagderlaubnisscheine ausstellt bleibt er Inhaber des Jagdrechts und Jagdausübungsberechtigter.
Wenn er vertraglich das Jagdausübungsrecht an einen anderen abtritt, ist der dann Jagdausübungsberechtigter.
Hier wird ja nur eine Jagderlaubnis ausgeteilt.
Zu diesem Konstrukt würde mich dringend der Kommentar der UJB interessieren.
Ich habe die UJB kontaktiert. Es interessiert die UJB nicht. Sie hat in diesem Fall keinen Einfluss.
 

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