@Mohawk
Für Pläne (z.B. einen Bebauungsplan) oder
Projekte (z.B. eine Bundesfernstraßenplanung), die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Gebiet des Netzes "Natura 2000" (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) erheblich beeinträchtigen können, schreibt Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes die
Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes oder Planes mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vor.
Zitat vom BfN
1. Beeinträchtigen
KÖNNEN
2. Kann ein 6 reihiger E - Zaun von 1,50 Hohe, mit Hausstrom geladen, der ein FFH -Gebiet durchschneidet, einzelne Arten beeinträchtigen?
3. Kann es sich um eine Beeinträchtigung handeln, wenn rd. 40 % einen FFH - Gebietes dergestalt eingezäunt werden?
Der Naturschutz haut uns regelmäßig Konjunktiv - Formulierungen um die Ohren und leitet daraus die abstrusesten Forderungen ab. Es wird Zeit, dass wir das auch mal umgekehrt machen.
Was die Bezeichnung "Projekt" angeht, haben wir gelernt, dass bereits ein einjähriger Hauungsplan, der die forstlichen Maßnahmen auf 78 ha regelt, ein Projekt im Sinne von FFH darstellt.
Was die "Vorgaben zu landwirtschaftlichen Zäunen" angeht - da würde mich wirklich mal interessieren, welche du meinst.
Vor allem unter dem Asspekt der brüsseler Mängelrüge hinsichtlich der Umsetzung der FFH-RL nutzen sowohl Länder wie auch Landkreise einen Ermessensspielraum, den sie nicht haben.