"Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.“
(§ 1 Absatz 4 Bundesjagdgesetz)
1.: Die Suche nach Wild mittels einer Drohne, um dieses einzufangen und an einen anderen Ort zu verbringen (um es zu zu retten), ist eine Form der Nachstellung - UND DAMIT JAGD! Insofern ist jede entsprechende Tätigkeit OHNE Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen (Jagdschein, alle einschlägigen Erlaubnisse des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten etc.) stark gefährdet, den Tatbestand der Jagdwilderei zu erfüllen. Ich bin überzeugt, dass wir hierzu demnächst erste Urteile zur Kenntnis nehmen können werden.
Damit erübrigt sich aber jede Diskussion zu irgendwelchen Gutmenschenvereinen oder übermotivierten Einzelpersonen!
Die Kitzsuche und -rettung ist eine Form von Jagd, die somit nicht nur ausschließlich von Jägern (i. S. von "Personen, die im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind") durchgeführt werden darf, sondern sogar lediglich von am Ort des Geschehens jagdberechtigten Jägern! Auch das hehrste Motiv setzt nun einmal geltendes Recht nicht außer Kraft.
[...]
M.
Kurze Anmerkung hierzu.
Den Begriff der Nachstellung ist vermutlich nicht eindeutig zu definieren, oder doch? Im StGB findet man den Begriff, bezieht sich ja auf Personen hinsichtlich "Stalking".
Duden meint zu Nachstellung:
"jemanden, ein Tier hartnäckig, mit List verfolgen, zu fangen, in seine Gewalt zu bekommen suchen", denke damit kommen wir noch am ehesten hin.
Wenn das drohnenbasierte Aufsuchen des Jungwilds zur Rettung vor der Mahd eine Form der Nachstellung und folglich Jagdwilderei ist, kann sich doch der Landwirt hierauf berufen und sagen, dass er die Wiesen zu Fuß auch nicht absuchen darf, da er sonst Wilderei beginge? Dann wäre der Landwirt aus #97 fein raus.
Der, der Wiesen mäht, ist verantwortlich für zu treffende Maßnahmen. Auch dieses Jahr hatten wir wieder den Fall: Jäger laufen Wiesen durch und stellen Fahnen rein, trotzdem viele Mähverluste. Er möchte, dass wir die Wiesen für ihn fliegen, Jäger möchte das nicht, da sein Revier --> in Absprache mit KJM trotzdem geflogen und 7 Kitze gerettet.
Gibt es bereits Rechtsprechungen, die die drohnenbasierte Kitzrettung als Jagdwilderei auslegen? Wo ist der Unterschied zur fußbasierten Kitzrettung des Landwirts und warum sollte diese nicht als Jagdwilderei auslegbar sein?
Vor "irgendwelchen Gutmenschenvereinen oder übermotivierten Einzelpersonen!" habe ich den aller größten Respekt. Vor Jägern, die diese auf Geheiß der Landwirte trotzdem nicht ins Revier lassen wollen, keinesfalls.
Grüße
M95