Alkohol und Jagd

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Grüß Gott,

in meinem näheren Bekanntenkreis kam es Anfang des Jahres zu einem Vorfall, welcher möglicherweise jagd- und waffenrechtliche Konsequenzen mit sich bringt. Dazu würde ich gerne mal eure Einschätzungen/Erfahrungen hören.

Folgender Tathergang:
Jäger, 18 Jahre alt, Jugendjagdschein mit 16 gemacht, Abitur + in Ausbildung, bisher im Verkehr sowie strafrechtlich völlig unauffällig (weiße Weste), hervorragende Sozialprognose,

fährt mit seinem PKW - ohne Waffen - betrunken Auto (Blutalkoholwert von 1,53 ‰). Während der Fahrt zeigten sich enorme Ausfallerscheinungen, sodass keine MPU angeordnet wurde. Verurteilung nach §316 StGB, Sperrfrist von 12 Monaten sowie Sozialstunden und Aufbauseminar (Jugendstrafrecht).

Wie sieht das nun mit der WBK/Jagdschein aus. Kommt da was von der Behörde oder eher nicht? Oder zumindest bei der nächsten Verlängerung? Hat die Tatsache, dass die Verurteilung nach Jugendstrafrecht erfolgt ist, möglicherweise Auswirkungen auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit/persönliche Eignung? Wenn eine solche Zuverlässigkeit aberkannt wird, wann kann er seinen Schein/WBK zurückbekommen, oder kann er das überhaupt?


Vielleicht hat ja jemand von ähnlichen Fällen gehört und kann hier seine Einschätzung abgegeben. Bitte keine Moralapostel, ich habe zu dem Jungen keinen direkten Kontakt und ich denke auch, dass er seine Schlüsse bereits aus der Tat gezogen hat. Zudem muss es sich anscheinend tatsächlich um einen blöden Einzelfall gehandelt haben.


Beste Grüße & WmH
 
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Kann passieren, muss nicht. Kommt auf die Behörde an.
Ein ehemaliger Jäger hier wurde mehrfach mit Alkohol am Steuer erwischt, er war auch schwerer Trinker. Das ging ziemlich lange gut bis irgendwann die Zuverlässigkeit weg war, ist aber auch schon ein paar Jährchen her.

Bei einem mit dem ich die Jagdschule gemacht habe wurde dem Bruder, nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss, der Jagdschein mit entzogen. Da hat die Behörde nicht lange gefackelt und die Klage wurde wohl auch abgewiesen. Er hat damals meine ich 5 Jahre Sperre bekommen.

Kann man also nicht pauschal beantworten. Da das aber mit Sozialstunden gekoppelt ist, kann ich mir gut vorstellen das da noch was kommt.
 
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28 Jan 2019
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Es gilt der § 5 Waffengesetz. Kann jeder für sich selbst nachlesen.
ja, bei Straftaten ist das so ( 60 TG sind max. )

Bei Alkohol entscheiden die Gerichte/Behörden nach Sachlage, meistens zu Ungunsten des Betroffenen, weil, wer Alkohol in der Menge zu sich nimmt und ein Fahrzeug führt, geht man auch davon aus, das er unter Alkoholeinflus eine Waffe führen könnte!
So meine bescheidene Meinung.
D.T.
 
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Bei einem mit dem ich die Jagdschule gemacht habe wurde dem Bruder, nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss, der Jagdschein mit entzogen. Da hat die Behörde nicht lange gefackelt und die Klage wurde wohl auch abgewiesen. Er hat damals meine ich 5 Jahre Sperre bekommen
Weißt du noch wie viel Promille da im Spiel waren?

Kann man also nicht pauschal beantworten. Da das aber mit Sozialstunden gekoppelt ist, kann ich mir gut vorstellen das da noch was kommt
Inwiefern meinst du dass das negativ ist?
 
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Da weder Tagessätze noch sonstige Details bekannt sind: Alles nur Kaffeesatzleserei was man hier dazu schreiben kann/wird.

Es gilt der § 5 Waffengesetz. Kann jeder für sich selbst nachlesen.
Tagessätze gibt es im Jugendstrafrecht nicht. So wie ich das mitbekommen habe, hat er sich mit seinem Rechtsbeistand dafür entschieden, eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht zu erzielen. Bei Erwachsenenstrafrecht hätte er wohl als Ersttäter mit 45-55 Tagessätzen rechnen müssen. Über 60 TS ist bei Ersttätern eigentlich nicht drin.

Aber der §5 WaffG stellt ja nur eine Zweifelregelung dar. Und eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht ist nicht zu den Tatbeständen aufgeführt, welche im Zweifel gegen eine solche Zuverlässigkeit sprechen. Unter den markanten 60 TS wäre er ja unter Erwachsenenstrafrecht auch geblieben.

Allerdings kommt es ja auf den Einzelfall an….
 
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Meiner Erfahrung nach sind die Behörden im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer pingelig. Zumindest habe ich das bei meiner Station am Landratsamt im Heimatlandkreis so mitbekommen. Gezogen wird hier regelmäßig der § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG. Wer betrunken am Straßenverkehr teilnimmt gilt als leichtfertig. Auch die persönliche Eignung wird regelmäßig entfallen nach § 6 WaffG…


Vielleicht hat ja jemand von ähnlichen Fällen gehört und kann hier seine Einschätzung abgegeben.

Habe ich. Spreche da aus Erfahrung mit direktem Einblick in solche Aktenlagen.
 
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Bei Alkohol entscheiden die Gerichte/Behörden nach Sachlage, meistens zu Ungunsten des Betroffenen, weil, wer Alkohol in der Menge zu sich nimmt und ein Fahrzeug führt, geht man auch davon aus, das er unter Alkoholeinflus eine Waffe führen könnte!
So meine bescheidene Meinung.
Das Gericht hat hierzu mMn nichts entschieden. Das kommt denk ich auf die Waffenbehörde an, oder?
 
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Aus Sicht einer Waffenbehörde: spätestens bei der nächsten Zuverlässigkeitsüberprüfung (Jagdscheinverlängerung, Neueintrag WBK etc.) wird der Fall bei der Waffenbehörde bekannt. Konsequenz: Zweifel an der persönlichen Eignung, Eröffnung Widerrufsverfahren, Anhörung mit der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens (auf eigene Kosten).
Je nach Gutachten: Einstellung des Widerrufsverfahrens oder Beischeid zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis. Nach Bestandskraft Sperrzeit, min. 3, max 5 Jahre. Je nach Schwere.

Rechtslage

§ 6​

Persönliche Eignung​

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben

Kein Ermessen der Behörde. Das Verfahren muss eingeleitet werden, sobald der Fall bekannt ist.
 
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Und hat der Beschuldigte hier keinerlei Möglichkeit sich zu entlasten, wie auch immer?
Natürlich kann der Betroffene von seinem Recht gebrauch machen, dass er sich zur Sache einlässt. Im Rahmen der Anhörung kann er sich zu den zur Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern.

Darüber hinaus steht es ihm frei gegen den Verwaltungsakt vorzugehen.
 
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amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben
D.h. nach Vorlage eines solchen erfolgreichen Gutachtens sollte es ohne Wiederruf gehen.

Was kann man sich denn unter einem solchen Gutachten vorstellen? Abstinenznachweise?
 

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