Das Verbot des §95 (1),2. NoeLJG , das besagt, dass die Verwendung von Zentralfeuerpatronen mit Durchmesser unter 5,5 mm und einer Hülsenlänge unter 40 mm zur Jagd auf Schalenwild, sowie auf Trapphahn und Murmeltier verboten ist, geht auf 2 Patronen zurück, die zu Kontroversen bezüglich deren Wirksamkeit, bzw. deren Missbrauch, geführt hatten. Ursprünglich ging es um die .22 Hornet, die eine Hülsenlänge von 35 mm hat. Mit der Beschränkung auf mindestens 40 mm Hülsenlänge wurde die legale Verwendung der Hornet als reine Schonzeitpatrone festgelegt. Das blieb Jahrzehnte so .....
Doch dann kam in den 70ern eine neue Wunderpatrone auf den Markt, die 17 Rem. Zu dieser Zeit erfüllte diese neue Patrone die gesetzlichen Mindestanforderungen zur Schalenwildbejagung, weil die Hülsenlänge, analog zur 223, 45 mm beträgt. Um die Verwendung zu unterbinden wurde das Mindestkaliber mit 5,5 mm dem Gesetz aufgepfropft.
Und weil diese Bestimmungen nie geändert wurden, gelten sie noch heute ......
WTO