Waschbären in der Ortschaft

FTB

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Es mag auf dem Bild täuschen, aber die Maschenweite sieht etwas groß aus ;)
 
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Es mag auf dem Bild täuschen, aber die Maschenweite sieht etwas groß aus ;)
Der Einwand ist nicht ganz abwegig. Was ich mit Sicherheit sagen kann, ein ausgewachsener Marder kommt durch 5x5 cm. Wo der Kopf durchpaßt, paßt auch der Rest durch. Mein Gesicht, welches ich damals gemacht habe, ist leider auf keinem Foto festgehalten.:whistle:
 
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Die Sache mit dem angeblichen Verbot eines "Transportes" ist hier schon häufiger behauptet, jedoch bislang nicht einmal mit Rechtsquelle unterlegt worden.

Die sachgerechte Verbringung eines ordnungsgemäß gefangenen Waschbären vom Fangort im befriedeten Bezirk ins nahegelegene Jagdrevier zum Zweck der Erlegung ist ja gerade kein Transport im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie deren entsprechenden nationalen Umsetzungen (D: TierSchTrV).

[...]

@jagdpeter: Frage Deine Behörde bitte mal nach der rechtlichen Begründung für eine solche Verbringungsuntersagung. Das würde mich wirklich mal interessieren.

Der Fall, dass man ein Tier zur Wildtierauffangstation bringen wollte, wäre so auch problematisch. Rechtsgrundlagen sind immer gut, vielleicht hilft es ja auch der Behörde beim Verstehen der Thematik.

Für die rechtlich Interessierten:

Schnepfenschreck hat's ja schon genannt, ich erlaube es mir mal zu konkretisieren:

Sowohl die EU-Verordnung regelt "unsere" Sachverhalte explizit NICHT: (Art. 1)
(5) Diese Verordnung gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, und nicht für den Transport von Tieren, der unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgt.

Das waidgerechte Erlegen im Revier zählt nicht zu wirtschaftlichen Tätigkeiten (selbst wenn man jetzt nen Zwanni vom Grundeigentümer erhält....)

Auch die Tierschutztransportverordnung stellt klar: (§ 1)
(2) Diese Verordnung gilt [...] nicht für Transporte im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

Mir sind keine anderen Rechtsvorschriften bekannt, die sich mit solchen Sachverhalten befassen könnten.

Somit steht einem Transport des Tieres ins Revier zwecks Erlegung m. M. n. nichts entgegen. Es sollte jedoch aus Tierschutzgründen nahe gelegen sein.

Wobei die Sache mit Durchlaufkiste und Conibear auch praktikabel erscheint.

Waidmannsheil,
 
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Hallo,
Maschengrösse ist 5*10. Damit hatte ich meinen Welpen gesichert... wenn das nicht reicht - danke für den Hinweis - habe ich noch Hasendraht (oder wie das heisst), den ich von aussen als 2. Schicht davor machen kann... muss ich mir mal anschauen. Nur einfacher "Hasendraht war mir zu unsicher weil zu dünn.

Der Abfangkorb ist für das Abfangen vor Ort gedacht, nicht für den Transport. Wenn ich tatsächlich einen Marder fange, überlege ich mir Plan B :)
Wmh
Peter
 
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Baut euch eine Box (Fangkiste) wie einen Abfangkorb und platziert dort eine Conibear Falle. Wildtier in der Kastenfalle ansprechen, ist es Nachbars Katze laufen lassen, ist es ein Waschbär Fangkiste davor, Falle auf und einfach warten.
Funktioniert lautlos und sauber.
Quält er sich, kann man mit dem Messer nachhelfen.
Beschrieben in dem Buch: "Das Fangjagdbuch" von Carsten Bothe von 1998, Seite 134ff.
 
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Der Einwand ist nicht ganz abwegig. Was ich mit Sicherheit sagen kann, ein ausgewachsener Marder kommt durch 5x5 cm. Wo der Kopf durchpaßt, paßt auch der Rest durch. Mein Gesicht, welches ich damals gemacht habe, ist leider auf keinem Foto festgehalten.:whistle:
Auch bei einem Wellengitter von 4x4 ist schon ein Marder durch, ein starker Rüde vielleicht nicht,
die Fähe aber allemal.

Bausaujäger
 
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Baut euch eine Box (Fangkiste) wie einen Abfangkorb und platziert dort eine Conibear Falle. Wildtier in der Kastenfalle ansprechen, ist es Nachbars Katze laufen lassen, ist es ein Waschbär Fangkiste davor, Falle auf und einfach warten.
Funktioniert lautlos und sauber.
Quält er sich, kann man mit dem Messer nachhelfen.
Beschrieben in dem Buch: "Das Fangjagdbuch" von Carsten Bothe von 1998, Seite 134ff.
Einsatz Conibear ist in den meisten Bundesländern verboten.

So wie du schreibst funktioniert es ja wohl nicht immer sauber? So einen Murks weiter zu verbreiten auch wenn es mal wer in ein Buch geschrieben hat, erweist der Fallenjagd mal wieder einen Bärendienst.
 
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Moin,

zur zweiten Frage: Der Schußwaffengebrauch zum Abfangen könnte für besondere Situationen genehmigt werden, wird es aber in den allermeisten Fällen wohl eher nicht, da ein mit der Lebendfangfalle gefangenes Tier das nicht rechtfertigt.

Den Waschbären in einen abgedunkelten Abfangkorb zu bugsieren und so ins nahe Revier zu verfrachten, ist sowohl Jäger als auch Tier zuzumuten.

Waidmannsheil,
Schnepfenschreck.
Mein Kenntnis Stand ist: verbringen von Wildtieren wie eben Waschbären ist strengstens untersagt und sollten in der Falle erlegt werden(voraussetzung JJS Fallenlehrgang sowie Schießgenehmigung für befriedeten Bezirk vom Landratsamt)
 
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verbringen von Wildtieren wie eben Waschbären ist strengstens untersagt und sollten in der Falle erlegt werden

1. Rechtsquelle dafür? (Ich rede nicht von "Verbringen" im Sinn von "woanders wieder freilassen", sondern Verbringen ins Revier zum Zweck der Erlegung.)
2. Fangschuß auf dem Dachboden?
 
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