[Schleswig-Holstein] § 19 Abs. 4 Bundesjagdgesetz (Schalenwild I Jagd Nachtzeit)

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Moin Waidmänner und direkt vorweg, vielen Dank für Eure fachmännische Unterstützung!

Seit einiger Zeit haben wir Rotwild im Revier (Schleswig Holstein) und natürlich möchte man alles richtig machen - was manchmal gar nicht so leicht ist, wenn man es zum ersten Mal vor hat. Heute geht es mir um § 19 Abs. 4 BjG (siehe unten), da ich beim aneignen von Wissen zum Thema Rotwild gelesen hatte, dass in Baden-Württemberg die Jagd auf weibliches Rotwild inkl. Kälbern sogar unter Einsatz von Nachtsichttechnik bis 1,5 Std. nach Sonnenuntergang (SU) bzw. ab 1,5 Std. vor Sonnenaufgang (SA) gejagt werden darf.

Ich bin nun in mehrfacher Hinsicht etwas verunsichert und habe folgende Fragen:
1.) Schalenwild kann offensichtlich bis 1,5 Std. nach Sonnenuntergang bzw. ab 1,5 Std. vor Sonnenaufgang gemäß Bundesjagdgesetz bejagt werden.
=> Das umfasst dann natürlich auch sämtliches Rehwild, ROTWILD und auch Dammwild (richtig)?

2.) Wenn Frage 1.) mit richtig zu beantworten ist, stellt sich die Frage, wie kann dieses Wild in der Dunkelheit bejagt werden?
=> Die Jagd bis 1,5 Std. nach SU bzw. ab 1,5 Std. vor SA erfordert zweifelsfrei Nachtsichttechnik, d.h. für die Jagd erlaubte Vor- bzw. Aufsatzgeräte (richtig)?

3.) Heißt das jetzt zusammengefasst, man dürfte mit für das jeweilige Bundesland zugelassener Nachtsichttechnik (Vor-bzw. Aufsatzgeräte) wirklich in der Dunkelheit jagen (d.h. bis 1,5 Std. nach SU bzw. Ab 1,5 Std. vor SA)?
=> Ich war immer der Meinung, Nachtsichttechnik zur Jagd wäre AUSSCHLIEßLICH für Schwarzwild erlaubt? Unterlag ich immer einem Irrtum, ist es ein ungeschriebenes Waidmännisches Gesetz oder wie wird es gehandhabt?

Freue mich auf Eure unterstützenden Kommentare und Klärung meiner Problematik.

Merci und viele Grüße,
Andreas



Link wegen Jagd in BW: https://www.landesjagdverband.de/de...echnik-duerfen-nicht-muessen/a/detail/c/News/

Bundesjagdgesetz § 19 Sachliche Verbote:​

4. Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
 
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Zu 2
Sonnenaufgang bzw. Untergang ist eine Meteorologische Zeit. Nach Sonnenuntergang ist es immer noch hell.
Bsp. Heute Sonnuntergang um 19:39.
Auf diese Zeit dann 1,5h.

Zu 3.
Mit Nachtsichttechnik darf dass Wild bejagt werden, was nach den landesrechtlichen Gesetzen/ Verordnungen mit Nachsicht bejagt werden darf. Dies ist in den Bundesländern unterschiedlich. Meist nur Schwarzwild.
 

Fex

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Meines Wissens ist aktuell BaWü das einzige Bundesland, das den Einsatz von Nachtsichttechnik auf alle Wildarten erlaubt, das nachts bejagt werden darf.

Ansonsten sind die Lichtbedingungen 1.5 Stunden vor SA/nach SU vom Wetter und der Umgebung abhängig.

Die Schlussfolgerung, in dieser Zeit wäre es schwarze Nacht und infolgedessen Nachtsichttechnik erlaubt, führt in der Regel zur Aberkennung der Zuverlässigkeit ;-)...
 
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Meines Wissens nach können die Bundesländer in den Landes-Jagdgesetzen bis auf einige Bereiche eigene Regelungen erlassen. Konkurrierende Gesetzgebung.
 
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Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!

Ich kann Euren Antworten sehr gut folgen und habe verstanden,
-> dass Baden-Württemberg eine Ausnahme darstellt, was die Bejagung von Schalenwild in der Dunkelheit betrifft.
-> Ebenfalls habe ich verstanden, dass bis 1,5 Std. nach SU (bzw. vor SA) auf Schalenwild (u.a. Reh-, Rot- und Damwild) gejagt werden darf, aber wenn kein Büchsenlicht mehr in dieser Zeit vorliegt, dann ist Ende und erlaubt nicht Nachtsichttechnik.

=> Ich finde es immer super, mich auch mit entsprechenden Passagen der Regelungen vertraut zu machen. Wo finde ich denn für Schleswig-Holstein entsprechende Passagen, die das Thema:
1.) sozusagen generelles Verbot von Nachtsichttechnik auf Schalenwild (außer Schwarzwild) beinhaltet (auch innerhalb der 1,5 Std. bis SU/ vor SA)?

Habt ihr da vielleicht sogar einen Link, dass wäre sehr hilfreich?
 
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Zu bestimmten Mondphasen kannst du das super nutzen. Gerade im Winter mit Schnee ist das hier nahezu ein erfolgsgarant morgens.
Ohne Schnee im Morgenmond hab ich mit die schönsten und spannensten Pirschgänge überhaupt erlebt.
 
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=> Ich finde es immer super, mich auch mit entsprechenden Passagen der Regelungen vertraut zu machen. Wo finde ich denn für Schleswig-Holstein entsprechende Passagen, die das Thema:
1.) sozusagen generelles Verbot von Nachtsichttechnik auf Schalenwild (außer Schwarzwild) beinhaltet (auch innerhalb der 1,5 Std. bis SU/ vor SA)?

Das sachliche Verbot findest du in Paragraph 19, BJagdG.

Die Ausnahme für Schwarzwild in Schleswig Holstein findest du in Paragraph 2, Landesverordnung zur Erleichterung der Bejagung des Schwarzwildes

edit: in S-H ist es übrigens prinzipiell zusätzlich möglich zwischen dem 1. November und 31. Januar Rot- und Damwild zur Nachtzeit zu erlegen, wenn der Abschussplan anders nicht erfüllt werden kann (Paragraph 29 LJagdG). Aber auch das nur ohne Nachtsicht, da nur Ausnahme nur für Schwarzwild
 
Zuletzt bearbeitet:

Fex

Moderator
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Mit dem JWMG hat Baden-Württemberg das Jagdrecht umfassend und abschließend geregelt (sogenanntes „Vollgesetz“).

Das Bundesjagdgesetz findet in Baden-Württemberg nur in den in § 1 JWMG* genannten Fällen Anwendung, u. a. im Recht der Jagdscheine.

Unberührt und damit weiter anwendbar bleiben nach § 71 JWMG jedoch das Lebensmittelrecht, das Tiergesundheitsrecht, das Tierschutzrecht, naturschutzrechtliche Vorschriften über europarechtlich geschützte, nicht bejagbare Arten sowie alle Bereiche außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Landes.

*§ 1
Anwendungsbereich
Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 des Bundesjagdgesetzes erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen und die Vorschriften des § 38a und § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes anwendbar.
 

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