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- 14 Nov 2018
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Moin Waidmänner und direkt vorweg, vielen Dank für Eure fachmännische Unterstützung!
Seit einiger Zeit haben wir Rotwild im Revier (Schleswig Holstein) und natürlich möchte man alles richtig machen - was manchmal gar nicht so leicht ist, wenn man es zum ersten Mal vor hat. Heute geht es mir um § 19 Abs. 4 BjG (siehe unten), da ich beim aneignen von Wissen zum Thema Rotwild gelesen hatte, dass in Baden-Württemberg die Jagd auf weibliches Rotwild inkl. Kälbern sogar unter Einsatz von Nachtsichttechnik bis 1,5 Std. nach Sonnenuntergang (SU) bzw. ab 1,5 Std. vor Sonnenaufgang (SA) gejagt werden darf.
Ich bin nun in mehrfacher Hinsicht etwas verunsichert und habe folgende Fragen:
1.) Schalenwild kann offensichtlich bis 1,5 Std. nach Sonnenuntergang bzw. ab 1,5 Std. vor Sonnenaufgang gemäß Bundesjagdgesetz bejagt werden.
=> Das umfasst dann natürlich auch sämtliches Rehwild, ROTWILD und auch Dammwild (richtig)?
2.) Wenn Frage 1.) mit richtig zu beantworten ist, stellt sich die Frage, wie kann dieses Wild in der Dunkelheit bejagt werden?
=> Die Jagd bis 1,5 Std. nach SU bzw. ab 1,5 Std. vor SA erfordert zweifelsfrei Nachtsichttechnik, d.h. für die Jagd erlaubte Vor- bzw. Aufsatzgeräte (richtig)?
3.) Heißt das jetzt zusammengefasst, man dürfte mit für das jeweilige Bundesland zugelassener Nachtsichttechnik (Vor-bzw. Aufsatzgeräte) wirklich in der Dunkelheit jagen (d.h. bis 1,5 Std. nach SU bzw. Ab 1,5 Std. vor SA)?
=> Ich war immer der Meinung, Nachtsichttechnik zur Jagd wäre AUSSCHLIEßLICH für Schwarzwild erlaubt? Unterlag ich immer einem Irrtum, ist es ein ungeschriebenes Waidmännisches Gesetz oder wie wird es gehandhabt?
Freue mich auf Eure unterstützenden Kommentare und Klärung meiner Problematik.
Merci und viele Grüße,
Andreas
Link wegen Jagd in BW: https://www.landesjagdverband.de/de...echnik-duerfen-nicht-muessen/a/detail/c/News/
Seit einiger Zeit haben wir Rotwild im Revier (Schleswig Holstein) und natürlich möchte man alles richtig machen - was manchmal gar nicht so leicht ist, wenn man es zum ersten Mal vor hat. Heute geht es mir um § 19 Abs. 4 BjG (siehe unten), da ich beim aneignen von Wissen zum Thema Rotwild gelesen hatte, dass in Baden-Württemberg die Jagd auf weibliches Rotwild inkl. Kälbern sogar unter Einsatz von Nachtsichttechnik bis 1,5 Std. nach Sonnenuntergang (SU) bzw. ab 1,5 Std. vor Sonnenaufgang (SA) gejagt werden darf.
Ich bin nun in mehrfacher Hinsicht etwas verunsichert und habe folgende Fragen:
1.) Schalenwild kann offensichtlich bis 1,5 Std. nach Sonnenuntergang bzw. ab 1,5 Std. vor Sonnenaufgang gemäß Bundesjagdgesetz bejagt werden.
=> Das umfasst dann natürlich auch sämtliches Rehwild, ROTWILD und auch Dammwild (richtig)?
2.) Wenn Frage 1.) mit richtig zu beantworten ist, stellt sich die Frage, wie kann dieses Wild in der Dunkelheit bejagt werden?
=> Die Jagd bis 1,5 Std. nach SU bzw. ab 1,5 Std. vor SA erfordert zweifelsfrei Nachtsichttechnik, d.h. für die Jagd erlaubte Vor- bzw. Aufsatzgeräte (richtig)?
3.) Heißt das jetzt zusammengefasst, man dürfte mit für das jeweilige Bundesland zugelassener Nachtsichttechnik (Vor-bzw. Aufsatzgeräte) wirklich in der Dunkelheit jagen (d.h. bis 1,5 Std. nach SU bzw. Ab 1,5 Std. vor SA)?
=> Ich war immer der Meinung, Nachtsichttechnik zur Jagd wäre AUSSCHLIEßLICH für Schwarzwild erlaubt? Unterlag ich immer einem Irrtum, ist es ein ungeschriebenes Waidmännisches Gesetz oder wie wird es gehandhabt?
Freue mich auf Eure unterstützenden Kommentare und Klärung meiner Problematik.
Merci und viele Grüße,
Andreas
Link wegen Jagd in BW: https://www.landesjagdverband.de/de...echnik-duerfen-nicht-muessen/a/detail/c/News/