Hatte mir gerade nochmals die letzten Kommentare durchgelesen und empfand es als sehr hilfreich. Ich persönlich finde es allerdings alles andere als sinnvoll, wenn die Länder ihre eigene Gesetzgebung schaffen. Da entsteht so viel Unterschied, dass den niemand mehr versteht.
Zusammengefasst heißt es für mich in Paragraph 19, BJagdG, Absatz 4 und 5 steht sowohl das 4.) Verbot, Schalenwild (u.a. Reh-, Rot- und Damwild) in der Nacht zu bejagen und das 5.) Verbot, unter Einsatz/Verwendung von Auf- bzw. Vorsatzgeräten.
Allerdings könnte man Schalenwild (u.a. Reh-, Rot- und Damwild) noch bis 1,5 Std. nach SU bejagen, wenn ausreichend Licht vorhanden wäre z.B. bei Vollmond. Das wäre aktuell bis etwa 21:20h (SU) - allerdings würde mir der aktuelle Vollmond als Lichtquelle nicht zum Ansprechen ausreichen.
Warum darf man eigentlich das übrige Schalenwild nicht in der Nacht mit Auf- bzw. Vorsatzgeräten bejagen? Die sind doch teilweise genau so heimlich wie Schwarzwild?
Besten Dank!