Führen einer Waffe entlang einer Landstraße, die durch das Revier verläuft.

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Ich habe mich etwas reingelesen, weil ich es selbst wissen wollte.




Demnach wäre es zulässig das bestückte Magazin neben die Büchse in den abgeschlossenen Koffer zu legen.
In keinem Gesetz, keiner Anlage oder Verordnung steht, dass Waffe und Munition beim erlaubnisfreien führen, egal ob zugriffsbereit oder nicht zugriffsbereit zu trennen sind.
Diese Dixikloparole geistert seit Urzeiten durch die Lande - deswegen wird sie aber nicht richtiger.
 
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Ein Übertrag der getrennten Aufbewahrung im A Schrank auf den „Transport“…
Ein schließen der Definition waffe und Munition getrennt von einander (Munition nicht in der Waffe) auf waffe und Munition getrennt voneinander (waffe und Munition in unterschiedlichen Behältnissen)…
Was auch immer…
 
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Es ist schon faszinierend, da schwafeln Leut übers Waffengesetz, die noch nicht einmal den gerade für Jäger wichtigen §13/6 WaffG gelesen, geschweige denn verstanden haben.
 
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Ist auf den sieben Seiten doch schon alles mehrfach gesagt, mit Links zum 13/6WaffG. Ich gehe auch als Jäger mit Loden und Hut deutlich erkennbar neben einer Bundesstraße mit dem Gewehr auf den Rücken. Hatte noch nie ein Problem. Da man eh 1-2 m daneben in der Wiese geht, registrieren einen die meisten Autofahrer eh nicht. Auch Polizei ist schon vorbeigefahren ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren.
 
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Es ist schon faszinierend, da schwafeln Leut übers Waffengesetz, die noch nicht einmal den gerade für Jäger wichtigen §13/6 WaffG gelesen, geschweige denn verstanden haben.
na, dann erläutere mal verständlich den Absatz 6, damit ich nicht weiter schwafeln muss!
D.T.
 
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na, dann erläutere mal verständlich den Absatz 6, damit ich nicht weiter schwafeln muss!
D.T.
Da steht, dass du zur befugten Jagdausübung Jagdwaffen ohne Erlaubnis zugriffsbereit aber nicht schussbereit führen darfst.
Um deinen Erkenntnisgewinn zu erweitern ist auch die Lektüre des § 12[2] 2 hilfreich.
Wenn du dann noch googelst was zugriffsbereit, schussbereit, geladen bedeuten und das dann auch noch verstehst, steigst du weit hinauf in der Hierarchie der Rechtsgelehrten.
 
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In keinem Gesetz, keiner Anlage oder Verordnung steht, dass Waffe und Munition beim erlaubnisfreien führen, egal ob zugriffsbereit oder nicht zugriffsbereit zu trennen sind.
Ganz so stimmt es dann auch nicht.
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht steht zu §12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
12.3.3.2 ... ... ...
Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden.
 

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