Darum geht es beim Waffengesetz aber nicht. Der Staat hat keine Angst vor Verbrechern die Deine Waffen klauen, der Staat hat Angst vor Dir.Nehmen wir einmal an, ich habe einen Unfall oder mir wird schlecht und brauche Hilfe. Dann steht jedem Missbrauch Tür und Tor offen! Weil sofort erkennbar ist das Waffen vorhanden sind. Wieviele Unfallopfer sind schon bestohlen worden?
Also diese beiden Berufsgruppen sind ja wohl davon ausgeschlossen! Sollen die eventuell Verbrecher / Täter vor einem Zeigefinger Angst bekommen
Das Herr Polizeibeamter, ist leider falsch!Ohne mir alle geistigen Ergüsse hier zu Gemüte geführt zu haben mal meine Auslegung dieser Problematik als Polizeibeamter a.D. (da die letzten vier Monate in der Verwaltung):
" WaffG - § 13
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. "
Hier steht es eigentlich eindeutig geschrieben zu welchen Tätigkeiten der Jäger die Waffe führen darf. Das heißt, wenn er zu diesen, im ersten Schachtelsatz genannten Tätigkeiten unterwegs ist, kann er seine Waffen (Langwaffe und auch Kurzwaffe) nicht schußbereit führen. Und da ich ja irgendwie von Zu Hause in das Revier wo ich jagen darf kommen muss gilt dies auch für den Weg ins Revier und den Weg wieder nach Hause.
Das erlaubnisfreie Führen bezieht sich in erster Linie ja auf die Handhabung/Umgang der Waffe im Revier. (befugte Jagdausübung) Damit ich im Revier, wo ich jagen darf, die Waffe auch Führen kann und vor allem auch darf. (z.Bspl. Weg vom Auto zur jagdlichen Einrichtung)
Ein Einkaufsbummel oder Bankbesuch ist keine dieser genannten Tätigkeiten. Somit auch kein führen der Waffe erlaubt. Die Fahrt zur Drückjagd ist erst dann einer befugten Jagdausübung gleichzustellen wenn vor Ort der Jagdleiter deine Teilnahme bestätigt. Also auf dem Weg zur Drückjagd -> Waffe ins Futteral. Gleiches gilt für Jagdreisen.
Den Begriff "....verdecktes Führen von Kurzwaffen..." gibt es im Waffengesetz bis heute nicht!
Gruß der olle pudlich
Es muss eben auf dem direkten Weg liegen und kein echter Umweg damit verbunden sein.
Und wenn ich auf dem Weg zur Gesellschaftsjagd morgens an der Bank vorbeifahre und fürs Schüsseltreiben Bargeld fehlt....
leider ist es so, das dir das dann ein Richter erklärt wenn es zu einer Anzeige wegen unerlaubten Führen einer Waffe kommt.wo bitte fangen "Umwege" an?
wenn ich z.B. auf die aktuellen Drückjagden fahre, dann sind das einfach so grob 80km ... dazu kann ich zig verschiedene Routen fahren. Die schnellste wäre dann z.B. auch die deutlich weiteste Route, da ich dann zwar Autobahn fahre, doch eine großen Bogen.
Wie also soll man bitte den "Umweg" definieren? Oder ist beim Weg ins Revier nur jeweils der kürzestes Weg bez. Waffen führen gedeckt?
magst du die Unwissenden unter uns erleuchten?Das Herr Polizeibeamter, ist leider falsch!
Ohne mir alle geistigen Ergüsse hier zu Gemüte geführt zu haben mal meine Auslegung dieser Problematik als Polizeibeamter a.D. (da die letzten vier Monate in der Verwaltung):
" WaffG - § 13
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. "
Hier steht es eigentlich eindeutig geschrieben zu welchen Tätigkeiten der Jäger die Waffe führen darf. Das heißt, wenn er zu diesen, im ersten Schachtelsatz genannten Tätigkeiten unterwegs ist, kann er seine Waffen (Langwaffe und auch Kurzwaffe) nicht schußbereit führen. Und da ich ja irgendwie von Zu Hause in das Revier wo ich jagen darf kommen muss gilt dies auch für den Weg ins Revier und den Weg wieder nach Hause.
Das erlaubnisfreie Führen bezieht sich in erster Linie ja auf die Handhabung/Umgang der Waffe im Revier. (befugte Jagdausübung) Damit ich im Revier, wo ich jagen darf, die Waffe auch Führen kann und vor allem auch darf. (z.Bspl. Weg vom Auto zur jagdlichen Einrichtung)
Ein Einkaufsbummel oder Bankbesuch ist keine dieser genannten Tätigkeiten. Somit auch kein führen der Waffe erlaubt. Die Fahrt zur Drückjagd ist erst dann einer befugten Jagdausübung gleichzustellen wenn vor Ort der Jagdleiter deine Teilnahme bestätigt. Also auf dem Weg zur Drückjagd -> Waffe ins Futteral. Gleiches gilt für Jagdreisen.
Den Begriff "....verdecktes Führen von Kurzwaffen..." gibt es im Waffengesetz bis heute nicht!
Gruß der olle pudlich