Führen der Waffen auf dem Weg zur Jagd nur noch verdeckt?

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Es muss eben auf dem direkten Weg liegen und kein echter Umweg damit verbunden sein.
Und wenn ich auf dem Weg zur Gesellschaftsjagd morgens an der Bank vorbeifahre und fürs Schüsseltreiben Bargeld fehlt....
 
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Ja gut, dass man für´s jagdliche Führen von Schreckschussplempen keinen KWS braucht, wissen viele sowieso nicht und als die WaffVwV noch nicht verabschiedet war, wurde das sogar mal gerichtlich verneint...

Wer´s braucht holt sich zusätzlich noch den KWS, dann darf man (auch) auf dem Weg zur Jagd sogar mit der geladenen Schreckschuss zur Bank oder Post rein. :ROFLMAO:
 
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Ich sehe nicht ein dass man überhaupt eine Waffe offen führen soll? Wenn man ins Revier fährt, sollte man die Waffe / Waffen nicht einsehbar im Auto liegen haben. Natürlich nicht geladen, und wenn möglich mit einer Decke über dem Futteral. Ich habe sogar Abzugsschlösser an den Waffen. Nehmen wir einmal an, ich habe einen Unfall oder mir wird schlecht und brauche Hilfe. Dann steht jedem Missbrauch Tür und Tor offen! Weil sofort erkennbar ist das Waffen vorhanden sind. Wieviele Unfallopfer sind schon bestohlen worden? Auch wenn nicht alles im Gesetz haarklein definiert ist, wo liegt das Problem eine Decke/Mantel über die verpackten Waffen zu legen oder dieselben unsichtbar im Kofferraum zu versperren? Und mit einer, auch ungeladenen Waffe ein Geschäft oder Bank zu betreten liegt meiner Ansicht schon in der Provokation meiner Mitmenschen! Wie schnell kann da Panik ausbrechen wenn auf einmal jemand laut schreit „ Er ist bewaffnet!“ Es reicht dass zuvor in den Nachrichten wieder über ein Amoklauf berichtet wurde um solch eine Situation herbei zu führen! Nein, nicht alles was das Gesetz nicht ausschliesst muss unbedingt ausgetestet werden! Und zu guter letzt, wie gefährdet man sich selbst einen Überfall zu erleben, nur damit jemand einem die Waffe klaut! Ich kann nur den Kopf schütteln!
 
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Meine Sparkasse hat (jedenfalls) online gar keine Hausordnung. Ausprobieren würde ich es trotzdem nicht wollen...
Wobei ein Verstoß gegen AGBs (die Bahn verbietet z.B. jedweden Waffentransport), Hausordnung etc. ja allesamt privatrechtlich wären. Mehr wie ein Hausverbot dürfte also im Fall der Fälle nicht passieren...

Und dazu kommt ja noch: Die Waffe ist VERDECKT - wie soll das ein Außenstehender also überhaupt merken?

Es soll ja nicht nur Polizisten geben, die privat Waffen führen dürfen und dies auch tun, sondern sogar ganz "normale" Menschen, die tatsächlich so gefärdet sind, dass sie einen Waffenschein erhalten und somit jederzeit (öffentliche Veranstalltunge etc. mal außen vor) Waffe führen dürfen bzw. quasi "müssen" - wie kommen die denn bloß durch ihren Alltag!?

Vermutlich, indem sie ihre Waffe vernünftig verdeckt führen und es somit niemand mitbekommt, wenn sie Einkaufen, zur Bank gehen etc. ...

Sicher muss man nicht alles bis zur Grenze ausreizen, was erlaubt ist! Man muss sich aber auch nicht überall unnötig selbst in seinen Rechten beschneiden - ein Wenig gesunder Menschenverstand reicht oftmals nämlich schon (z.B. die -sich nicht abzeichnende- Kurzwaffe am Gürtel unter der Jagdjacke und eben nicht in Tarnfleck mit dem schwarzen Selbstlader über der Schulter und der an den Oberschenkel geschnallten Glock auf dem Weg zur Jagd nochmal fix zur Bank und Geld holen etc.).


Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind durch das WaffG und die WaffVwV klar definiert, was man dann innerhalb dieses Rahmens daraus macht, muss jeder selber wissen...
 
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Nehmen wir einmal an, ich habe einen Unfall oder mir wird schlecht und brauche Hilfe. Dann steht jedem Missbrauch Tür und Tor offen! Weil sofort erkennbar ist das Waffen vorhanden sind. Wieviele Unfallopfer sind schon bestohlen worden?
Darum geht es beim Waffengesetz aber nicht. Der Staat hat keine Angst vor Verbrechern die Deine Waffen klauen, der Staat hat Angst vor Dir.
 
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Also diese beiden Berufsgruppen sind ja wohl davon ausgeschlossen! Sollen die eventuell Verbrecher / Täter vor einem 👉 Zeigefinger Angst bekommen 🤔

ah ja? Steht das denn auch so in den AGBs des Supermarktes?

ich würde fast wetten, dass in den AGBs entweder pauschal ein Waffenverbot steht, oder gar keines ...

jedenfalls wird dort nicht stehen "Waffen verboten, Geldtransporteure und Polizei ausgenommen" ...
 
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Ohne mir alle geistigen Ergüsse hier zu Gemüte geführt zu haben mal meine Auslegung dieser Problematik als Polizeibeamter a.D. (da die letzten vier Monate in der Verwaltung):

" WaffG - § 13
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. "

Hier steht es eigentlich eindeutig geschrieben zu welchen Tätigkeiten der Jäger die Waffe führen darf. Das heißt, wenn er zu diesen, im ersten Schachtelsatz genannten Tätigkeiten unterwegs ist, kann er seine Waffen (Langwaffe und auch Kurzwaffe) nicht schußbereit führen. Und da ich ja irgendwie von Zu Hause in das Revier wo ich jagen darf kommen muss gilt dies auch für den Weg ins Revier und den Weg wieder nach Hause.
Das erlaubnisfreie Führen bezieht sich in erster Linie ja auf die Handhabung/Umgang der Waffe im Revier. (befugte Jagdausübung) Damit ich im Revier, wo ich jagen darf, die Waffe auch Führen kann und vor allem auch darf. (z.Bspl. Weg vom Auto zur jagdlichen Einrichtung)
Ein Einkaufsbummel oder Bankbesuch ist keine dieser genannten Tätigkeiten. Somit auch kein führen der Waffe erlaubt. Die Fahrt zur Drückjagd ist erst dann einer befugten Jagdausübung gleichzustellen wenn vor Ort der Jagdleiter deine Teilnahme bestätigt. Also auf dem Weg zur Drückjagd -> Waffe ins Futteral. Gleiches gilt für Jagdreisen.

Den Begriff "....verdecktes Führen von Kurzwaffen..." gibt es im Waffengesetz bis heute nicht!



Gruß der olle pudlich
Das Herr Polizeibeamter, ist leider falsch!
 
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Es muss eben auf dem direkten Weg liegen und kein echter Umweg damit verbunden sein.
Und wenn ich auf dem Weg zur Gesellschaftsjagd morgens an der Bank vorbeifahre und fürs Schüsseltreiben Bargeld fehlt....

wo bitte fangen "Umwege" an?

wenn ich z.B. auf die aktuellen Drückjagden fahre, dann sind das einfach so grob 80km ... dazu kann ich zig verschiedene Routen fahren. Die schnellste wäre dann z.B. auch die deutlich weiteste Route, da ich dann zwar Autobahn fahre, doch eine großen Bogen.

Wie also soll man bitte den "Umweg" definieren? Oder ist beim Weg ins Revier nur jeweils der kürzestes Weg bez. Waffen führen gedeckt?
 
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wo bitte fangen "Umwege" an?

wenn ich z.B. auf die aktuellen Drückjagden fahre, dann sind das einfach so grob 80km ... dazu kann ich zig verschiedene Routen fahren. Die schnellste wäre dann z.B. auch die deutlich weiteste Route, da ich dann zwar Autobahn fahre, doch eine großen Bogen.

Wie also soll man bitte den "Umweg" definieren? Oder ist beim Weg ins Revier nur jeweils der kürzestes Weg bez. Waffen führen gedeckt?
leider ist es so, das dir das dann ein Richter erklärt wenn es zu einer Anzeige wegen unerlaubten Führen einer Waffe kommt.
Da nicht jede Eventualität per Gesetz geregelt werden kann, haben Polizei und Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum, über den am Ende dann ein Gericht entscheidet.
 
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darum gings ...

Ohne mir alle geistigen Ergüsse hier zu Gemüte geführt zu haben mal meine Auslegung dieser Problematik als Polizeibeamter a.D. (da die letzten vier Monate in der Verwaltung):

" WaffG - § 13
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. "

Hier steht es eigentlich eindeutig geschrieben zu welchen Tätigkeiten der Jäger die Waffe führen darf. Das heißt, wenn er zu diesen, im ersten Schachtelsatz genannten Tätigkeiten unterwegs ist, kann er seine Waffen (Langwaffe und auch Kurzwaffe) nicht schußbereit führen. Und da ich ja irgendwie von Zu Hause in das Revier wo ich jagen darf kommen muss gilt dies auch für den Weg ins Revier und den Weg wieder nach Hause.
Das erlaubnisfreie Führen bezieht sich in erster Linie ja auf die Handhabung/Umgang der Waffe im Revier. (befugte Jagdausübung) Damit ich im Revier, wo ich jagen darf, die Waffe auch Führen kann und vor allem auch darf. (z.Bspl. Weg vom Auto zur jagdlichen Einrichtung)
Ein Einkaufsbummel oder Bankbesuch ist keine dieser genannten Tätigkeiten. Somit auch kein führen der Waffe erlaubt. Die Fahrt zur Drückjagd ist erst dann einer befugten Jagdausübung gleichzustellen wenn vor Ort der Jagdleiter deine Teilnahme bestätigt. Also auf dem Weg zur Drückjagd -> Waffe ins Futteral. Gleiches gilt für Jagdreisen.

Den Begriff "....verdecktes Führen von Kurzwaffen..." gibt es im Waffengesetz bis heute nicht!



Gruß der olle pudlich
 

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