Neues Waffengesetz

z/7

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Das es dir nicht schicken wollen heißt ja nicht das es nicht trotzdem irgendwo durchgesickert ist. Und wenn das nicht gewollt ist ist es genau das was man tun sollte.
Wenn ich das recht verstanden habe, wurde Medien und bestimmten Verbänden offiziell dieser Entwurf zur Kenntnis gebracht. Das läuft der Argumentation in dem an @BAL gerichteten Schreiben diametral entgegen. Entweder sind regierungsinterne Abstimmungen vertraulich oder nicht. Vertraulich und Presse ist absurd.
 
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Was mich wundert ist, wie hoch die Erfolgsaussichten sind für einen Paragraphen, der in der Vergangenheit schon einmal gekippt wurde. Das kann doch nicht lange Bestand haben, falls es überhaupt durchkommt.

Eigentlich sind solche Formulierungen wie "Waffen die so aussehen ob" zu unbestimmt. Kurz gesagt, der Bürger kann durch den Blick ins Gesetz nicht mehr erkennen was er eigentlich darf oder nicht. Ich kann mich entsinnen, dass genau aus diesem Grund schon mehrfach Steuergesetze am Verfassungsgericht gescheitert sind.

Aber im Waffenrecht sind natürlich deutlich wenige Personen davon betroffen und von denen muss sich dann jemand finden, der klagt, ggf. mit Unterstützung der Verbände. Und selbst wenn jemand klagt muss das für den erst nicht unbedingt aufschiebende Wirkung haben.
 
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Da ich nicht der Verwaltungsrechtsspezi bin dazu mal eine Frage,

Gibt es zwischen einem (echten) Gesetzentwurf der zur Abstimmung kommt und einem Referentenentwurf über den im Vorfeld in den Gremien diskutiert wird nicht einen Unterschied?
Das BMI hatte ja geschrieben da man den Entwurf des neuen Waffengesetzes noch nicht ausgeben wird. Von Referentenentwurf steht da nix.
 
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Muss es gar nicht, da im entsprechend zu ändernden Paragraphen im WaffG lediglich von Vorsatz und Aufsatzgeräten die Rede ist und nicht von Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräten, die für die Montage an einer Waffe geeignet sind.

"
§ 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz
3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, nach
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 und Nachtsichtvorsätzen und
Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben, soweit die
Verwendung nicht nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes
verboten ist.“ "

Sprich: Festschreiben des Status Quo mit Erweiterung auf Beleuchtung an Waffe im WaffG.

Bedeutet: Pard&Co., mit (IR) Beleuchtung erlaubt, Tages/Nachsicht ZF weiterhin verboten. (Ebenso wie Laser zur Ziel Markierung)
Das ist glaube ich nicht ganz eindeutig. Zumindest die vorgeschlagenen Änderungen im BJgdG nennen ja explizit Nachtzielgeräte.
- Nachtzielgeräte sollen in den Lernplan für einen Jagdschein:
Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind.“
- Nachtzielgeräte sollen als Ausnahme für die Jagd von Schwarzwild und invasiven Arten erlaubt sein:
In § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden nach der Angabe „fangen;“ die Wörter „das Verbot, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, einschließlich Infrarotaufhellern, oder Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen, umfasst nicht die Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, einschließlich Infrarotaufhellern, oder von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, bei der Jagd auf Schwarzwild sowie auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 4), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 (ABl. L 199 vom 26.7.2019, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind;“ angefügt.

und Begründung, die den inhaltlichen Willen explizit hervorhebt:
Durch die Änderung in § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a BJagdG wird das Verbot von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, für die Jagd von Schwarzwild und bestimmte invasive Arten aufgehoben. Der Einsatz von Nachtzieltechnik für die Jagd auf Schwarzwild und bestimmte invasive gebietsfremde Arten ist damit zulässig. Darüber hinaus gilt das Verbot, künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, einschließlich Infrarotaufhellern, beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen, nicht für die Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, einschließlich Infrarotaufhellern, bei der Jagd auf Schwarzwild sowie auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung. Das Verbot der Nachtjagd nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 Bundesjagdgesetz bleibt unberührt.

Also an drei stellen im Fließtext explizit genannt, und auch an zwei Gesetzesstellen. Ich denke dass es in den vorgeschlagenen WaffG Änderungen nicht mit drin ist, ist A) entweder ein handwerklicher Fehler der frühen Fassung, oder B) die Person die die BJagdG Änderungen vorgeschlagen hat, wollte weitergehen als der Autor vom WaffG (wahrscheinlich verschiedene Personen?)

Was fehlt damit es wirklich kommen wäre ist entweder ein Anpassung von Anlage 2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

Oder die Ergänzung von Nachtzielgeräten in diesem Teil der WaffG Änderungen:
§ 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 und Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben, soweit die Verwendung nicht nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes verboten ist.“

Also zusammengefasst:
- Beleuchtung von Zielen Ja
- Markierung von Zielen nein
- Nachtzielgeräte nein, außer die WaffG Änderungen werden noch angepasst
 
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G

Gelöschtes Mitglied 26340

Guest
Nach aktuellem Referentenentwurf bleibt der Umgang nach WaffG verboten.... Da kann das Bundesjagdgesetz die Verwendung erlauben wie es will.

Aber, es ist bislang nur ein Referentenentwurf, der zur Abstimmung in die entsprechenden Ressorts geht. Was wir am Ende bekommen, steht in den Sternen.

Ich möchte lediglich darauf hin sensibilisieren, dass nicht eine vermeintlich großzügige Verbesserung für die Jäger von den Verbänden als Bonbon angesehen, wird um die riesengroße Kröte "Waffengesetzänderung" in der vorliegenden Version zu schlucken.

Momentan ist der Gewinn für die Jägerschaft: Beleuchtung an Waffe erlaubt und Ausweitung der Nutzung der Technik auf invasive Arten.
Und das ist, für meinen Geschmack, echt wenig.
 
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Das, was Du da vorschlägst, ist seitens des BMI unerwünscht.

Ich hatte ja in einem der gelöschten Threads angemerkt das BMI um Zusendung des Entwurfs ersucht zu haben. Unten der Bescheid, den ich dazu erhalten habe.
Kleiner Hinweis am Rande: Da hat jemand das Schreiben erstellt, ausgedruckt, eingescannt und mir dann zugeschickt. So arbeiten Behörden im Jahr 2023.

Anhang anzeigen 211520
Anhang anzeigen 211521

Du hast das "Lesezeichen" in Form mehrerer bedruckter Papiereinleger in der Farbe grün und mit dem Aufdruck "100 €" vergessen. So kann das nix werden
 
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Danke, nochmal im Volltext zur Dokumentation
Quelle: DSB Stand 12.01.2022

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Bei einem Spitzengespräch in Kassel haben Vertreter von rund 2,2 Millionen legalen Waffenbesitzern gestern einstimmig gegen Verschärfungen des Waffenrechts positioniert. Vertreten waren der Deutscher Schützenbund (DSB), das Forum Waffenrecht (FWR), der Deutscher Jagdverband (DJV) und weitere Verbände.

Nicht erst seit den Anfang der Woche veröffentlichten Meldungen in den Medien zu einem etwaigen aktuellen Referentenentwurf eines neuen Gesetzestextes sind die Verbände auf ein Waffenrechtsverschärfungs-Szenario vorbereitet und haben in den letzten Wochen und Monaten Gespräche untereinander und mit der Politik geführt – obwohl bis zum heutigen Tag keine offizielle Information der verantwortlichen Stellen aus Berlin vorliegt.

Die breite Allianz von Schützen, Jägern, Sammlern, Reservisten, Traditionsvereinen, Fachhändlern sowie handwerklichen und industriellen Herstellern haben sich klar dazu bekannt, dass Extremisten, Kriminelle oder psychisch kranke Personen keinen Zugang zu Waffen haben dürfen. Das ist allerdings bereits mit den geltenden Gesetzen möglich.

Eine weitere Verschärfung des Waffenrechts nach 2020 würde legale Waffenbesitzer erneut pauschal vorverurteilen – ohne Gewinn an Sicherheit. Diesen Aktionismus und diese Symbolpolitik lehnt die Verbändeallianz deshalb entschieden ab. Die Verbände fordern die Bundesinnenministerin stattdessen auf, die Vorgaben des Koalitionsvertrages konsequent umzusetzen. Das heißt zunächst, eine Evaluation der jüngsten Waffenrechtsänderungen – die bislang wohl noch nicht einmal begonnen wurde – sowie die Entwaffnung von Terroristen und Extremisten und ein klares Bekenntnis zu legalen, rechtstreuen Waffenbesitzern.

Im Koalitionsvertrag heißt es, man wolle „(…) bestehende Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit den Schützen- und Jagdverbänden sowie mit den Ländern effektiver aus[gestalten].“ Stattdessen hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser im Alleingang Forderungen öffentlich gemacht, die nicht hinnehmbar sind und keinen Mehrwert für die öffentliche Sicherheit darstellen.

Die Verbändeallianz versichert, dass sie im gemeinsamen Interesse der 2,2 Millionen Mitglieder bereits aktiv an den aktuellen Entwicklungen im Bereich des Waffenrechts arbeitet. Sobald ein offizieller Gesetzesentwurf zur Kommentierung vorliegt, werden abgestimmte Vorschläge in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Weiterführende Links​

 
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der letzte Abschnitt
( Negativtestatpflicht, bevor man ein KK Gewehr auch nur anfassen darf...)dürfte das Aus bedeuten für ettliche Wettbewerbe /Veranstaltungen, wo Betriebe/Privatleute beim Schießsport Mal aus interesse "schnuppern" wollen.

Ich zitiere von der WuH Seite:

Jemand darf ohne EWB nicht mit einem freien LG schießen.... Wie und wo soll das kontrolliert werden.
Ich hab ein LG, frei ab 18 zu erwerben, schieß damit mit den Spezln im Keller ... Und nun?

- Der Kfz-Betrieb/
FussballVerein/
Poker-Club, der Privatmann, die " am Tag der offenen Tür" vom Schützenverein mal zur Gaudi 5 Schuss mit KK o.ä. auf den Bierdeckel in 20 Meter abgeben wollen, werden enttäuscht feststellen, das das nicht mehr geht.

es sei denn, sie laufen 1 Mal im Jahr aufs Amt und besorgen sich für mehr Zeit und Geld, als die 5 Schuss wert sind, besagte "Unbedenklichkeitsfteigabe"....

Schilda live und wir sind mittendrin 🤐🥴

Das alles ist so nicht korrekt, ich zitiere den Entwurf zu § 27 Absatz 2a, welcher neu eingefügt wird:

(2a) Personen, die nicht Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, ist das Schießen auf ortsfesten Schießstätten nur gestattet mit:
  • 1. Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist,
  • 2. den in § 14 Absatz 6 genannten erlaubnispflichtigen Schusswaffen,
    • a) sofern es sich um mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) handelt oder
    • b) sofern es sich um Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner und maximaler Ladekapazität von zwei Schuss handelt oder
    • c) sofern es sich um andere genannte Waffen für Munition mit Randfeuerzündung bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 lr.) handelt, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt.

Somit wäre das Schnupper-Schießen mit KK, LG und Flinte weiterhin erlaubt.
Für alle anderen "Waffengattungen" wäre dann ein Negativattest notwendig....
 
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nochmal im Volltext zur Dokumentation
Quelle: DJV Stand 15.12.2022

Jagd- und Schützenverbände gegen pauschale Verurteilungen und Verbote​

15. Dezember 2022 (FWR) Ratingen

Das Forum Waffenrecht und die ihm angeschlossenen Verbände lehnen alle Arten von Extremismus kategorisch ab. Wer das Grundgesetz nicht achtet, findet bei Schießsportlern und Jägern keine Gemeinschaft. Jedoch wenden wir uns auch gegen weitere Verschärfungen des Waffenrechts ohne faktenbasierte Grundlagen und eine Diskriminierung unserer Mitglieder.
Dem Forum Waffenrecht gehören 200 Verbände und Vereine an, die ca. 750.000 Mitglieder vertreten. Die im Forum Waffenrecht zusammengeschlossen Verbände sind unter anderem:

  • Deutscher Jagdverband e. V.
  • Bund Deutscher Sportschützen e. V.
  • Bund der Militär- und Polizeischützen e. V.
  • Deutsche Schießsport Union e. V.
  • Bundesverband Schießstätten e.V.
  • Verband deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e. V.
  • Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition
Die Bundesinnenministerin erklärte am 14.12.2022 in einem Interview nach den großangelegten Razzien gegen Extremisten des Reichsbürgermilieus, dass sie das öffentliche Dienstrecht und das Waffenrecht verschärfen wolle. Konkret forderte sie Möglichkeiten, eine Nachkontrolle von Waffenbesitzern zu ermöglichen, dabei sind diese rechtlichen Grundlagen längst gegeben.

„Unsere Mitglieder werden bei der Erlaubniserteilung genauestens überprüft und anschließend in periodischen Abständen immer wieder“, erklärt Friedrich Gepperth, der Vorsitzende des Forum Waffenrecht. Weiter führt er aus: „Waffenbesitzer gehören zu den am strengsten überwachten Personengruppen in Deutschland und jeder einzelne wird dauerhaft durch behördliche Abfragen bei Polizei, Staatsanwalt und Verfassungsschutz überwacht. Zunächst sollten diese, zum Teil erst im vorletzten Jahr eingeführten, Maßnahmen ausgewertet werden, bevor man unbegründet neue Verschärfungen des schon strengsten Gesetzes seiner Art beschließt. Wenn die Ministerin meint, dass eine polizeiliche Kontrolle nach einem Umzug nicht möglich sei, kennt sie einfach das Gesetz nicht, welches sie verschärfen möchte.“

Zudem wurde auch das Verbot halbautomatischer Waffen gefordert. Dies steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Geschehen um die Verschwörung der sog. Reichsbürger und ist völlig willkürlich.

Halbautomatische Pistolen und Gewehre gehören seit über einem Jahrhundert zum Stand der Technik und werden bei Schießsportlern und Jägern häufig verwendet.

Friederich Gepperth erklärt dazu: „In allen Schießsportverbänden werden diese Waffen in Wettbewerben national, wie international, bis hin zur olympischen Schnellfeuerpistole genutzt. Die Technik ist bewährt und beliebt. Auch unter Jägern kommt sie zum Einsatz. Dabei ist es völlig verfehlt, auf optische Merkmale zu setzen, statt auf rein technische Kriterien und deren Deliktsrelevanz. Diese geht bei allen legal besessenen Waffen glücklicherweise nahezu gegen Null“.

Mit dem Verbot ganzer Waffenarten würde Deutschland auch den europäischen Konsens verlassen, wurden halbautomatische Sport- und Jagdwaffen doch bei den letzten Novellierungen der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie und -verordnung nach sorgfältiger Anhörung von zahlreichen Experten im Anhang der zugelassenen Waffen kategorisiert. Dem zugrunde liegenden Gedanken einer Harmonisierung des Rechts im europäischen Raum laufen nationale Alleingänge zuwider und schaffen genau solche Zustände, die man eigentlich vermeiden möchte.

Zunächst sollte also das bestehende strenge Waffengesetz mit seinen schon vorhandenen Möglichkeiten der Kontrolle und des Entzugs von Erlaubnissen konsequent ausgenutzt werden. Ergibt dann eine faktenbasierte Evaluation, dass noch Lücken bestehen, sind die Verbände zum Dialog bereit. Eine willkürliche weitere Beschneidung der Rechte unserer Mitglieder ohne jede sachliche Grundlage oder fundierte Analyse vorab, kann jedoch nicht hingenommen werden.
 

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