Ich glaube wir haben da ein unterschiedliches Verständnis.Wenn da keine Waffen drin sind dann interessiert das die Behörde auch nicht.
Nach meiner Lesart interessiert es auch, wenn ein (erster) Schrank zwar keine Waffen beinhaltet, jedoch dafür vorgesehen ist... (WaffG: "Wer [...] die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat [...] Aufbewahrung [...] nachzuweisen")
Was die Behörde in erster Linie interessieren sollte (und so würde ich die Intention der entspr. Rechtsvorschriften deuten) ist, OB eine sichere und regelkonforme Aufbewahrung der Waffen gewährleistet ist. Das weist man ja in aller Regel mit dem ersten regelkonformen Behältnis nach.
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