Gemeinsames Aufbewahren

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Frage: Darf ich die Jagdwaffen meines Sohnes in meinem Waffenschrank zusammen mit meinen Jagdwaffen unterbringen?
Ich wohne auf dem.Land, während mein Sohn in einer Großstadt lebt.
 
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Klär das mit Deiner Waffenbehörde, hatte die gleiche Situation. Wichtig ist dann, dass Dein Sohn später auch den Schrank nutzen kann. Sollte es ein B-Schrank sein, wirst Du wohl mit Leihscheinen arbeiten müssen?
 
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Frage: Darf ich die Jagdwaffen meines Sohnes in meinem Waffenschrank zusammen mit meinen Jagdwaffen unterbringen?
Ich wohne auf dem.Land, während mein Sohn in einer Großstadt lebt.
Wenn ihr in häuslicher Gemeinschaft wohnt ja. Da reicht dann schon, dass dein Sohn einen eigenen Schlüssel zu deiner Wohnung hat.
 
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Machts mit monatlich neuem Leihschein.
Eine sichere Nummer unabhängig vom Wohnsitz des Sohns.
Hab ich mit meinem Vater auch lang praktiziert, weil.mein Schrank eine Zeitlang zu klein war...
 
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Frage: Darf ich die Jagdwaffen meines Sohnes in meinem Waffenschrank zusammen mit meinen Jagdwaffen unterbringen?
Ich wohne auf dem.Land, während mein Sohn in einer Großstadt lebt.
Antwort:
Ja darfst du, aber vorher mit der Waffenbehörde abklären.
Siehe dieses PDF.
Ist zwar vom Kreis Mettmann, aber Waffengesetz ist Waffengesetz🤷
 

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  • Erklärung zur sicheren Aufbewahrung.pdf
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Machts mit monatlich neuem Leihschein.
Eine sichere Nummer unabhängig vom Wohnsitz des Sohns.
Hab ich mit meinem Vater auch lang praktiziert, weil.mein Schrank eine Zeitlang zu klein war...

Einfach ausgedrückt: Jeder Berechtigte darf einem anderen Berechtigten die Langwaffen befristet leihen und damit auch in dessen zugelassenem Schrank aufbewahren lassen. Dokumentation muss sein.
 
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Bloß wenn Du einmal den Leihschein vergisst, hast Du auf einmal eine Waffe zuviel im Schrank.
Das Szenario „Kind zieht aus und kommt zum Jagen ins Elternhaus“ ist jetzt ja nicht so selten. Häufig kombiniert mit dem Fehlen einer Jagdgelegenheit am neuen Wohnort. Von daher ist es schon sinnvoll, das mit den Behörden an beiden Wohnorten zu besprechen. Bei der Leihscheinnummer müsste der Sohn sonst ja eigentlich auch einen Waffenschrank bei sich zu Hause haben.
Meine Frau hatte ihre Flinte bei ihrem Vater eingestellt. Im Nachbarort hat ein junger Mann ein Auslandssemester gemacht und die Waffen bei seinem Jagdherrn eingelagert. War auch mit der Behörde geklärt. In beiden Fällen hätten die Waffen aber nur mit Leihschein vom Aufbewahrer geführt werden dürfen.
 
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Naja, ist der Sohn in der Stadt als Erstwohnsitz gemeldet, hat dort bei der Waffenbehörde die Waffen gemeldet wollen die auch die Aufbewahrung nachgewiesen haben… ok, Schrank ist am Zweitwohnsitz aufm Land… gut… Schrank soll mit Vater zusammen genutzt werden!? Eine Waffenbehörde oder zwei!? Sind auch Kurzwaffen drunter, wieviele… Fragen über Fragen. Wieviele Waffen? 2,4, 20!?
 
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Moin.
Die häusliche Gemeinschaft ist recht großzügig definiert.
Wenn das gegeben ist, lasst euch gegenseitig als Mitbenutzer in eure WBK's eintragen. Dann geht das Einlagern problemlos ohne Leihschein und dein Sohn kann den Waffenschrank erben und weiternutzen.
 
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Antwort:
Ja darfst du, aber vorher mit der Waffenbehörde abklären.
Siehe dieses PDF.
Ist zwar vom Kreis Mettmann, aber Waffengesetz ist Waffengesetz🤷
"Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Waffenbehörde einzuholen"

... das schreibt die ab heute für mich zuständige Waffenbehörde auch in ihrem Merkblatt, einzig woher dieses angebliche Erlaubniserfordernis herkommen soll, schreiben die Behörden nie.

§ 13 Abs. 8 AWaffV erklärt die gemeinsame Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft für zulässig. Kraft Gesetzes; die Behörde muss das nicht extra erst absegenen...

Die WaffVwV dazu:

"36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen)."


Das die WaffVwV noch auf §13 Abs. 10 AWaffV (das stand genau das, was jetzt in Abs. 8 steht) verweist, ändert an der Kernaussage nichts.

Es mit der Behörde abzusegen kann trotzdem nicht schaden, aber ich würde es nicht als "Frage" formulieren (da die in den Behörde oft keine Ahnung haben, gerade von solchen "Spezialthemen"), sonder unter Bezugnahme auf die o.g. Bestimmungen mitteilen, dass man so verfahren möchte.
 
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Das stimmt, aber informieren muss man die Behörde bei Änderung
 

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