- Registriert
- 28 Mrz 2013
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Mahlzeit,
für diejenigen, die schon einen JJS haben, aber noch keine WBK bekommen, werfe ich mal den § 38 WaffG in die Kolonne:
§ 38 Ausweispflichten
Wer eine Waffe führt, muss
1. seinen Personalausweis oder Pass und
a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, dieWaffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, denWaffenschein,
b) (…)
c) (…)
d) (…)
e) (…)
f) (…)
2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zurPersonenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
In den Fällendes § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarteein
schriftlicherNachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antraggestellt worden ist.
(...)
Anmerkung:
Manchmal krieg ich über die Formatierung die Pimpernellen...:evil:
Waidmannsheil
mit viiiiel Einstein
Beuterheinländer
für diejenigen, die schon einen JJS haben, aber noch keine WBK bekommen, werfe ich mal den § 38 WaffG in die Kolonne:
§ 38 Ausweispflichten
Wer eine Waffe führt, muss
1. seinen Personalausweis oder Pass und
a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, dieWaffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, denWaffenschein,
b) (…)
c) (…)
d) (…)
e) (…)
f) (…)
2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zurPersonenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
In den Fällendes § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarteein
schriftlicherNachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antraggestellt worden ist.
(...)
Anmerkung:
Manchmal krieg ich über die Formatierung die Pimpernellen...:evil:
Waidmannsheil
mit viiiiel Einstein
Beuterheinländer