Mit dem WaffG hat das nichts zu zun, sondern mit den dämlichen Zusatz/Verbot im niedersächsischen JagdG.
Steht bei uns nicht drin, machts einfacher.
Einzelne Kreise in Hessen konnten deswegen schon genehmigen, bevor die Landesregierung eine VO geschaffen hat.
Bei uns schon Ende 2015, die landesweite Regelung gilt erst seit Juni 2017.
Nja, nicht ganz, ein Landesgesetz kann das Bundesgesetz ja nicht einfach ignorieren.
Schalldämpfer sind wesentliche Teile einer Waffe und damit gilt §8 WaffG:
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung1.besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.
Das kann man nun bzgl. der Bedürfnisprüfung auslegen, was die Länder ja auch tun.
Aber es gibt ja auch noch die "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz" WaffVwV" (ebenfalls Bundesebene) und da steht drin:
8.1.6 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (z.B. Abschuss von Gehegewild bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers).
Insofern dehnen die Länder ihre Auslegungsspielräume ja sehr deutlich...