Fangschuss auf Hochwild mit Kaliber unter 6,5 mm aus Langwaffe

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Servus beisammen,

also, in dem von Dir geschilderten Fall liegt meines Wissens die Sachlage so, dass TierschG vor JagdG geht.

Grunsätzlich sind aber die Umstände zu bedenken:

Werde ich zuhause angeruften wg. Wildunfall greift JagdG E0 mit 200J da ich ja die Möglichkeit der Auswahl habe.
Komme ich durch Zufall an einen Wildunfall und habe nur die .22 dabei, weil ich z.B. die Fallen kontrolliert habe, und dies die einzige Möglichkeit ist, das Wild zu erlösen, so ist das im Sinne des TierschG abgedeckt.

Aber mal ganz anders. Wer soll Dir denn da Irgendwas nachweisen? Du kommst an einen Wildunfall, trittst selbstbewußt und freundlich auf, erledigst Deine Arbeit und gut ists. Die Wahrscheinlichkeit, dass einer am Unfallort ist, der erkennen kann, dass das soeben eine 22er war, geht gegen null. Genauso ists mit der Flinte.
Da bist mit ner guten Klappe auf alle Fälle im Vorteil und rechtlich gesehen auch auf der sicheren Seite.


Viel gefährlicher wird die Sache, wenns so einem militanten Tierschützer mit dem Unfall erwischt hat, da dann mit Sicherheit die Diskussion aufkommt das hier ein Tierarzt die einzig richtige Lösung ist. Dann kanns schwierig und lästig werden, denn der Kamerad zeigt Dich mit Sicherheit an, da das Tier garantiert noch zu retten gewesen wäre.

Da kannst du Pest mit Cholera tauschen. Erlegst Du das Stück, bist Du in der Beweispflicht, dass keine Rettung mehr möglich gewesen wäre, trittst Du von Deinem Aneignugsrecht zurück, schickst Ihn mit dem Stück zum Tierarzt und der schläfert ein, kriegst eine Anzeige, weil du es hättest wissen und das Leiden beenden müssen.

Da wirds dann so und so Zeitaufwendig und Lästig.

Gruß

krucknwig
 
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Nö. Aber ich versteh nicht, warum nun deswegen nicht über die Frage gesprochen werden soll. Eine solche Situation ist weit weniger abwegig als einen Seehund in B-W den jagdbaren Arten zuzuordnen wie es bis letztes Jahr der Fall war.

na die frage geht doch schon stark in richtung forums theorie...

im realen wald müsste man schon ( zumindest da wo ich jagen darf ) jadgausübungsberechtigter bzw pächter sein um - für den jagdschutz zuständig - eine solche situation eigenverantwortlich zu meistern .

als jagdgast mit begehungsschein führe ich weder eigenverantwortlich nachsuchen noch erlege ich eigenverantwortlich angefahrenes wild.

da gilt es zum telefon zu greiffen und den pächter entscheiden zu lassen.

wer in seinem revier für den jagdschutz zuständig ist stellt eine derartige frage nicht im forum sondern hat ein ensprechendes kaliber oder eine taugliche kurzwaffe dabei - oder weiss wie das sonst zu händeln ist ;-)

rein theoretisch juristisch müsste es erlaubt sein sofern der gesunde menschenverstand sagt dass das kaliber ohne unnötiges leiden wirken wird. ( also mit ner .22 lfb auf nen keiler nicht unbedingt , mit ner .223 , .243 sicher ja )

grüsse
 
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Fangschuß, ein ewiges Gesprächsthema (meist ohne endgültige Ergebnisse).
Ich seh's so:

Tatsache ist, der Fangschuß mit über 200 Joule ist erlaubt (die Waffenart sollte und spielt auch keine Rolle).
Tatsache ist auch, der Schuß mit dem Flintenlaufgeschoß auf Hochwild ist auch nicht verboten, obwohl kein FLG die (Papier)Hochwildtauglichkeit erfüllt.
Logik daraus: Jeglicher Fangschuß, mit welcher Waffe auch immer, ist erlaubt, so denn die geforderten 200 Joule erreicht werden.
Ansonsten würde sich der § 19 innerhalb zweier Sätze widersprechen.
 
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im realen wald müsste man schon ( zumindest da wo ich jagen darf ) jadgausübungsberechtigter bzw pächter sein um - für den jagdschutz zuständig - eine solche situation eigenverantwortlich zu meistern .
Im "realen Wald" würde mich mein Jagdherr fragen, ob ich noch ganz sauber bin, wenn ich ein schwerkrankes Stück einfach unbeschossen ziehen lasse und seelenruhig eine halbe Stunde warte, bis er da ist!
 
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Fangschuß, ein ewiges Gesprächsthema (meist ohne endgültige Ergebnisse).
Ich seh's so:

Tatsache ist, der Fangschuß mit über 200 Joule ist erlaubt (die Waffenart sollte und spielt auch keine Rolle).
Tatsache ist auch, der Schuß mit dem Flintenlaufgeschoß auf Hochwild ist auch nicht verboten, obwohl kein FLG die (Papier)Hochwildtauglichkeit erfüllt.
Logik daraus: Jeglicher Fangschuß, mit welcher Waffe auch immer, ist erlaubt, so denn die geforderten 200 Joule erreicht werden.
Ansonsten würde sich der § 19 innerhalb zweier Sätze widersprechen.

Nein, du widersprichst dir.

Die 2000J für Hochwild gelten ausdrücklich für Büchsengeschosse, ein Flintenlaufgeschoss ist aber kein Büchsengeschoss - damit ist die Diskussion erledigt.

Damit hinkt deine ganze Argumentation
 
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Im "realen Wald" würde mich mein Jagdherr fragen, ob ich noch ganz sauber bin, wenn ich ein schwerkrankes Stück einfach unbeschossen ziehen lasse und seelenruhig eine halbe Stunde warte, bis er da ist!

gut , von der nachsuche über angefahrenes wild nun das szenario du sitzt als jagdgast mit ner .223 auf reh an und da kommt der schwerkranke kapitale hirsch ?

in dem moment wo du ihm umflickst oder anflickst übernimmst du jede verantwortung für

-den abschuss eines stückes welches du u.u gar nicht frei hattest
-evtl innerhalb der schonzeit
-die ausübung vom jagdschutz ohne jagdausübungsberechtigter zu sein
-den abschuss vom ansitz mit einem grundsätzlich nicht legalem kaliber

in diesem seltenem szenario würde kein jagdgast eigenständig schiessen ohne wenigstens kurz telefonisch vom pächter das ok dafür zu kriegen.

deshalb auch hier in meinen augen pure forums theorie, generell betrifft diese frage wenn dann nur personen die zum jagdschutz befugt sind , als begehungsscheininhaber bist du es nicht und würdest dich auf sehr dünnes eis der notstandsregelungen begeben wenn du trotzdem eigenständig handelst.

es gibt im 'realen wald' bei derartigen szenarien wesentlich mehr zu beachten als die frage welches kaliber du dabei hast.
 
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in dem moment wo du ihm umflickst oder anflickst übernimmst du jede verantwortung für

-den abschuss eines stückes welches du u.u gar nicht frei hattest
-evtl innerhalb der schonzeit
-die ausübung vom jagdschutz ohne jagdausübungsberechtigter zu sein
-den abschuss vom ansitz mit einem grundsätzlich nicht legalem kaliber

in diesem seltenem szenario würde kein jagdgast eigenständig schiessen ohne wenigstens kurz telefonisch vom pächter das ok dafür zu kriegen.

deshalb auch hier in meinen augen pure forums theorie, generell betrifft diese frage wenn dann nur personen die zum jagdschutz befugt sind , als begehungsscheininhaber bist du es nicht und würdest dich auf sehr dünnes eis der notstandsregelungen begeben wenn du trotzdem eigenständig handelst.
Ich denke, wer mit seinem Jagdherrn eine über Jahre gefestigte und nie enttäuschte Basis gegenseitigen Vertrauens aufgebaut hat, wird da nicht noch telefonieren. Bei vielen Jägern geht die gemeinschaftliche Bejagung eines Reviers über eine bis ins Detail geregelte friedliche Koexistenz auf geschäftlicher Basis hinaus, so auch bei mir. Ich spreche aber hier vorsorglich und ausdrücklich nur für mich, wenn ich sage, dass mein Jagdherr von mir erwarten würde, dass ich so ein Stück sofort erlege. Der allgemein verbindliche Geltungsanspruch aber, den du mit deiner Behauptung "würde kein jagdgast eigenständig schiessen", ist jedenfalls deplatziert und falsch. Möglicherweise hast du persönlich es in deinem jagdlichen Umfeld bisher nicht anders kennen gelernt, aber bei uns im Revier ist eine solche Vollkaskomentalität bar jeder jagdethischen Verantwortung ggü. Wild und Revier weder erwünscht noch wird sie langfristig geduldet.
 
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:thumbup:

egal was ich dabei hätte, sofort Feuer frei!

Da bekäme ich von meinem Chef ein ehrliches Weidmannsheil bei Erfolg und keine Diskussion über das Kaliber.
 
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gut , von der nachsuche über angefahrenes wild nun das szenario du sitzt als jagdgast mit ner .223 auf reh an und da kommt der schwerkranke kapitale hirsch ?

in dem moment wo du ihm umflickst oder anflickst übernimmst du jede verantwortung für

-den abschuss eines stückes welches du u.u gar nicht frei hattest
-evtl innerhalb der schonzeit
-die ausübung vom jagdschutz ohne jagdausübungsberechtigter zu sein
-den abschuss vom ansitz mit einem grundsätzlich nicht legalem kaliber

in diesem seltenem szenario würde kein jagdgast eigenständig schiessen ohne wenigstens kurz telefonisch vom pächter das ok dafür zu kriegen.

deshalb auch hier in meinen augen pure forums theorie, generell betrifft diese frage wenn dann nur personen die zum jagdschutz befugt sind , als begehungsscheininhaber bist du es nicht und würdest dich auf sehr dünnes eis der notstandsregelungen begeben wenn du trotzdem eigenständig handelst.

es gibt im 'realen wald' bei derartigen szenarien wesentlich mehr zu beachten als die frage welches kaliber du dabei hast.

Nun ich denke in einem Vertrauensverhältnis zwichen Jagdherrn und Begeher sollten solche Eventualitäten im Vorfeld geklärt sein. Und ja ich als Jagdgast schiesse eigenständig ohne Rücksprache in einer nicht vorhersehbaren Situation. Der Gesetzgeber möchte das auch von mir und deshalb verlangt er auch eine fundierte Ausbildung die mich unter anderem in die Lage versetzt mit gesundem Menschenverstand auch unterschiedliche gesetzliche Regelungen gegeneinander abzuwägen und mich, für das kleinere Übel; für die Kratur das geringere Leid, zu Wählen.
 
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Nein, du widersprichst dir.

Die 2000J für Hochwild gelten ausdrücklich für Büchsengeschosse, ein Flintenlaufgeschoss ist aber kein Büchsengeschoss - damit ist die Diskussion erledigt.

Damit hinkt deine ganze Argumentation

Wann die Diskussion erledigt ist, bestimmst nicht du - das mal zu Anfang.
Eben weil der Fangschuß mit Geschossen (Kaliber und Waffen unabhängig) die eine E0 von mehr als 200 Joule erreichen erlaubt ist, stellt sich die frage nach Büchse oder Flinte oder Kurzwaffe
gar nicht. Und mit den 200 Joule wird auch nur von Papierwerten ausgegangen. Eine, früher durchaus gängige Pistole im Kaliber 7,65 hat in Reality nie und nimmer dies Energie gebracht.
Ein Revolver mit 2" Lauflänge im Kaliber .38 Spezial (nicht verboten für den Fangschuß) bringt die Energie nicht mal annähernd.
Und schon ist's vorbei mit der Hinkerei.
 
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Den Regelfall angenommen:
Für den Fangschuss auf Schalenwild muss eine Geschoss aus Pistole oder Revolver
eine E° von mindestens 200 J liefern
einige 7,65 schaffen das, ebenso 32 Magnum ca. 300 J, 38 Spez. ca 270,
9 x19 ca. 500, 357 Mag. ca. 750 J, 44 Magnum ca. 1500 J

Büchsenpatronen ab Kal. 6,5mm müssen für Hochwild auf 100m mindestens 2000 J liefern,
Büchsenpatronen, die keine 2000, aber mindestens 1000J liefern sind unabhängig vom Kaliber
nicht auf Hochwild zugelassen.

Für FLG gibt als Flintenmunition keinerlei Beschränkung

Für den Fangschuss kommt es sehr wohl darauf an, aus welcher Waffe welches Geschoss verschossen wird.
Wie gesagt: Regelfall.
 
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Wann die Diskussion erledigt ist, bestimmst nicht du - das mal zu Anfang
....
Und schon ist's vorbei mit der Hinkerei.
Du liegst hier mit fast all deinen Behauptungen daneben.
Ich betrachte die Diskussion für erledigt, bis du deine offensichtlichen Wissenslücken geschlossen hast.
Ich bin ehrlich gesagt etwas erschrocken, soetwas von einem Jagdscheininhaber zu lesen.
 
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:roll: denke man kann philosophieren solange man darüber philosophieren will. die Realität ist anders.
Ein mir bekannter Tierarzt kommt zu einem Wildunfall, Sau liegt am Strassenrand und kommt nicht mehr hoch. Beteiligte wissen nicht was zu tun ist, Polizei ist informiert, doch der Pächter noch unterwegs.
Was macht der TA ? Blutdruck messen ?
Läuft zum Kofferraum, holt den Wagenheber raus und geht von hinten an das Stück und ..........
Als die Polizei kommt, informiert der TA sie und sagt ihnen sie sollen dem Pächter Bescheid geben, er muss noch weiter. Mehr ist nicht passiert.
Geschah vor Jahren im Hunsrück.
Grüße Günter
 
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gut , von der nachsuche über angefahrenes wild nun das szenario du sitzt als jagdgast mit ner .223 auf reh an und da kommt der schwerkranke kapitale hirsch ?

(...)

in diesem seltenem szenario würde kein jagdgast eigenständig schiessen ohne wenigstens kurz telefonisch vom pächter das ok dafür zu kriegen.

deshalb auch hier in meinen augen pure forums theorie, generell betrifft diese frage wenn dann nur personen die zum jagdschutz befugt sind , als begehungsscheininhaber bist du es nicht und würdest dich auf sehr dünnes eis der notstandsregelungen begeben wenn du trotzdem eigenständig handelst.

(...)

In dieser Situation - die nehme ich jetzt als zweifelsfrei feststehend an - sollte jeder und ich meine wirklich JEDER diesen Hirsch (das Stück, was es auch immer ist) erlegen.

Es gilt das TierSchG !!!

Was soll der Anruf? Die Absicherung das einer das ok gibt der hinterher den evtl. schwarzen Peter bekommt?
Nach dem Motto. "Herr/Frau so und so hat aber gesagt"


Arsch in der Hose haben, das Stück erlösen und hinterher kümmert man sich um alles weitere.

Nur mal zum Nachdenken, was passiert wenn man anrufen will. --> keinen Empfang, Teilnehmer nicht erreichbar, oder bei den Worten was soll ich tun geht das Stück ab - Ergebnis es geht jämmerlich ein
 
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Keine Ahnung, von wem es im (Forums-)Original ist: "Es ist eigentlich schon alles gesagt, nur nicht von jedem."
 

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