Begehungsschein & Versicherungsschutz

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Hallo zusammen,

nachdem ich beim letzten Anitz beim Abbaumen durch ein Bodenbrett auf der Kanzel getreten bin und mich grad noch am Handlauf abfangen konnte, hab ich mich versucht durch die Rechtslage bei eventuellen Unfällen zu lesen.

Als Begehungsscheininhaber bin ich nicht durch die Berufsgenossenschaft Landwirtschaft versichert, soweit bin ich zwischenzeitlich schon schlau. Nur wer kommt denn bei einem Unfall auf? Die Krankenversicherung? Die private Unfallversicherung? Wenn die Unfallversicherung benötigt diese einen extra Passus? Gibt es separate Versicherungen?

Über konstruktive Antworten wäre ich sehr dankbar...

WMH
 
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Moin,

dass die BG nicht hilft, hast Du ja schon erkannt. Deine Krankenversicherung zahlt in jedem Fall die Krankheitskosten, die Dir entstehen, auch bei Unfall. Die gesetzlichen Kassen prüfen bei Unfällen sehr genau, ob es Regressmöglichkeiten, also ob es einen Dritten gibt, der in die Haftung genommen werden kann.
Die private Unfallversicherung zahlt bei jeder Art von Unfällen, allerdings zielen die Hauptleistungen mehr auf dauernde dauernde Beeinträchtigungen wie Invalidität etc. ab. Oft sind allerdings auch Dinge wie Krankenhaustagegeld, Übergangsgeld etc. mitversichert.
Einen extra Passus benötigt eine private Unfallversicherung nicht, sie sollte allerdings auch nicht eingeschränkt sein, z.B. auf Unfälle im Beruf, was heutzutage aber eher selten der Fall ist.

WmH
Uwe
 
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Nur wer kommt denn bei einem Unfall auf?
Wofür konkret? Die Zuständigkeiten der einzelnen Versicherungsträger hängen in erster Linie von den beanspruchten Leistungen ab. Wie bereits gesagt wurde, wird aber bei Unfällen jeglicher Art inzwischen grds. geprüft, ob ggf. Dritte in Regress genommen werden können. Hierfür bekommt man dann einen Fragebogen zugesendet, in dem der Unfallhergang dargestellt werden soll.

Sofern sich ein evtl. Sturz dann tatsächlich bei der Jagdausübung zugetragen haben sollte - wovon nicht per se auszugehen wäre, da sich die meisten Sturz-Unfälle im Haushalt ereignen - stellt sich die einzelfallabhängige Frage, ob und inwieweit grobe Fahrlässigkeit als Unfallursache angesehen werden kann. Bei einem völlig maroden und durchgefaulten Hochsitz würde ich persönlich davon ausgehen, dass auf den Revierpächter durchaus etwas zukommen könnte.

Edit: Sofern tatsächlich grobe Fahrlässigkeit (oder gar Vorsatz) eines Dritten als Unfallursache vorliegt, hat im Falle von Arbeitsunfähigkeit auch der Arbeitgeber des Unfallopfers Schadensersatzansprüche ggü. dem Verursacher. Diese erstrecken sich auf die im Krankheitsfall bezahlte Lohnfortzahlung sowie die hierbei abgeführten Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers.
 
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Danke schon einmal für die Antworten.

Wenn man das Thema googelt, kommt man fast automatisch zu einer Verlinkung wo ein Jagdgast (= Begehungsscheininhaber) einen schwerwiegenden Unfall durch einen morschen Hochstand hatte und daraufhin der Jagdpächter auf Schadenersatz seitens der Versicherungen verklagt wurde.

Da ich dem Pächter (wo ich momentan Jagen kann) ziemlich dankbar bin die Jagd ausüben zu dürfen, möchte ich das Risiko für beide Seiten so gering wie möglich halten um im Falle eines Unfalls einen Rechtsstreit gar nicht erst zu riskieren.

Den Antworten entnehme ich, das es aber schwierig ist den Jagdpächter aus der "Verantwortung" zu nehmen?

Gibt es denn für den Pächter Möglichkeiten?

WmH

Sven
 
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Im übrigen ist es für den Pächter immer gut deutlich zu sagen, daß man die Ansitzeinrichtung auf eigene Gefahr nutzt.

Da du einen BGS hast, wäre es vielleicht sinnvoll sich um die Hochsitze ordentlich zu kümmern und dem Pächter sofort Meldung zu machen falls was nicht i.O. ist, bzw das Problem gleich zu beseitigen.
 
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Die Hochsitze mindestens einmal jährlich kontrollieren und dies dokumentieren - Verantwortlich ist der Pächter, kann und soll auch durch die Begeher gemacht werden. Wichtig im Versicherungsfall immer dass dies auch nachgewiesen wird. Wir teilen uns jedes Frühjahr auf und kontrollieren alle Sitze und tragen dies mit den Basisinformationen - wer hat wann wo kontrolliert, welche Arbeiten wurden durchgeführt, welche Arbeiten müssen noch durchgeführt werden - in eine Liste ein. Wenn weitere Arbeiten durchgeführt werden wird diese aktualisiert.
Sollte einmal was sein können wir zumindest nachweisen das wir gewissenhaft arbeiten. Neue Schäden können natürlich auch unterjährig auftreten, da gilt es bei jeder Benutzung die Augen offen zu halten.
 
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bei mir ist der kostenlose Begehungsschein sehr ausführlich. Bzw. gibt es da ein Zusatzblatt, dass mir der Begeher unterschreibt. Darin steht

... der Jagdgast ............ handelt auf eigene Gefahr. Vor Besteigen eines Hochsitzes oder Benutzung eines Überweges ist dessen Sicherheit zu prüfen.
... der Jagdgast ......... wurde darauf hingewiesen, dass die Benutzung des zur verfügung gestellten Geländewagens auf eigene Gefahr erfolgt. Er hat sich vor Antritt der Fahrt über die Funktion der Bremsen und Beleutung zu vergewissern.

Robert
 
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Ich bin nicht sicher, ob das im causus bellus vor Gericht so durchgehen würde. Als Pächter bist du aus Versicherungssicht Unternehmer. Ob sich da die Verantwortung für die Sicherheit der Reviereinrichtungen so pauschal delegieren lässt...? Ich würde eher nein schätzen. Aber schlechter ist es schon mal nicht, wenn man das so schreibt.
 
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Auch dies ist ein Grund, warum ich mittlerweile fast keine Ansitzeinrichtungen mehr selbst baue, sondern kaufe.
Erstens ist mir die Zeit zu Schade dafür und zweitens hat ein Kumpel ärger bekommen, weil ein Großstadtbengel von seiner Leiter gefallen ist und der Vater hat einen Tanz deswegen gemacht.
Die gekauften sind nach Vorschrift und da bin ich schon mal raus.

Robert
 
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Hängt vom LJG ab, in Hessen steht drin, daß das unbefugte betreten von jagdlichen Einrichtungen verboten ist, ein Schildchen am Hochsitz mit dem Hinweis entbindet dich bei einem Unfall.
Die Bahn wird ja auch nicht für S-Bahn Surfer verantwortlich gemacht.
 
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Wenn Jagdgäste (unentg. Begehungsschein) bei der Jagd nicht über die BG unfallversichert sind, sind sie dann auch zur Einhaltung der UVV verpflichtet?
 
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Ich hab bei meinen Begeher das im Schein drin stehen: Vor der Benutzung jagdlicher Einrichtungen hat sich der Jagdberechtigte von deren einwandfreien Zustand zu überzeugen. Dies gilt auch für Behelfsüberquerungen über Bächen. Die Benutzung erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Bei Feststellung eines Sicherheitsmangels hat dieser, soweit möglich, sofort beseitigt zu werden. Ist dies nicht möglich, so ist eine weitere Benutzung der Einrichtung durch Unbrauchbarmachung der selbigen auszuschließen.

Hoffe ich bin damit aus der Haftung raus. Sicher bin ich mir jedoch nicht zu 100%, aber was ist schon 100% sicher

Robert
 
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Muss man sowas schritlich regeln?
Scheint mir selbstverständlich.
Ach ja, wahrscheinlich bin ich hoffnungslos aus der Zeit gefallen...

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