Notwehr ??...Ja oder Nein

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Aus gegebenen Anlaß stellt sich auch Folgenden Sachverhalt die Frage noch Notwehr :

Landwirt " A"; Jagdpächter in der Gemeinde des Revieres "1"; ist auf seinen Flächen im Revier "2" ; gleiche Gemeinde; am Getreide Drillen; die Arbeit ca zu 50% beendet.

Nachbarschlag steht Mais; dieser soll am gleichenn Tag gehäckselt werden.

Pächter " B"; selber Landwirt und nun Rentner; Mitpächter des Revieres "2" fährt mit einem Ackerschlepper und angehängtem Landwirtschaftlichen Anhänger mit Drückjagdböcke
auf die frisch eingesääte Saat; Kreist mehrmals mit dem ganzen Gespann; Stellt mehrerer Böcke ab; kuppelt den Anhänger ab und läst ihn auf der Frisch bestellten Fläche stehen; Rangiert mit seinem Schlepper und positioniert diesen dann durch Rückwärts Einparken an den zu Häckselnden Mais; nimmt seine Waffe; lädt und Richtetet seine Waffe auf den ca 70-80 Meter vor ihm Arbeitenden Landwirt "A" !

Die Eskalation währe vermeitbar gewesen wen Pächter "B" 200 meter weiter gefahren währe und hätte sich am Rand des Nachbarschlages positioniert.. hätte von Jagdlichen Belangen hersaus keine Nachteile begracht; sondern nur das Sicht- und Sicherheistfeld vergrößert.

Das Verhältnis zwischen beiden Parteien ist schon strabaziert; das Verhalten von Pächter "B" kann also durchaus als Provokation interpretiert werden; jegliches Gespräche hätte die Situsation vermutlich Eskalieren lassen.

Frage : Wen Landwirt "A" in diesem Augenblick den Verschluß aus der Waffe von "B" entfernt hätte um eine Gefährdung und Bedrohung gegen Leib und Leben von "A" abzuwenden...und somit die Waffe zwar Unbaruchbar aber nicht beschädigt hätte;

währe das durch Notwehr gedeckt gewesen ?

( Bis auf den Schluß; also Entfernen des Verschlußes aus der Waffe hat sich die Geschichte so tasächlich zugetragen... und "B" ist auch noch völlig Uneinsichtig)


TM
 
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Hallo,

wie hätte A denn an den Verschluss des 80m entfernt stehenden B kommen können?

Alles weitere ist eher etwas für den Anwalt denke ich.

Grüße
 
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ein kluger Mensch dämpft seine Emotionen, raucht ggf. eine Zigarette und / oder trinkt ein Bier u. wirkt in sich, nicht alles öffentlich zu machen.
 
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ein kluger Mensch dämpft seine Emotionen,.

Wen du es nur mit klugen Menschen zu tun hättest; dann würde sich die Frage überhaupt nicht stellen.

Zusatzfrage : Glaubst du das die Einschusslöcher im Bauch von "A" anders aussehen wen der Intelligenzquotient von "B" höher wäre ?

TM
 
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Auf jeden Fall hat Landwirt B gewaltig einen an der Klatsche und sollte sich einweisen lassen.
 
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Frage : Wen Landwirt "A" in diesem Augenblick den Verschluß aus der Waffe von "B" entfernt hätte...
Ich bitte um eine Einweisung in diese Technik, mit der sich aus 70 Meter Distanz der Verschluss aus einer Waffe entfernen lässt. Vielleicht klappt das nächsten Sommer auch mit Bikinis am Badesee.

Ansonsten hätte der fröhlich werkelnde Bauer A den ihn offenbar grundlos mit einer Schusswaffe bedrohenden Bauer B auch einfach sofort über den Haufen schießen können und es wäre von Notwehr gedeckt, weil keinerlei grobes Missverhältnis zwischen der Wahl des Abwehrmittels und der Gefährdung vorläge - den waffenrechtlichen Aspekt mal außen vor, der mit Notwehr nix zu tun hat.
 
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hm, blöde Situation.

Wenn aber A noch 70 - 80 mtr. zu B hin über den Acker stapfen muß, kann man eigentlich nicht mehr von einer spontanen Notwehrsituation sprechen.

B hat sicherlich auch nur kurz durch sein ZF geschaut um erkennen zu können was das für eine komisches Ding ist, welches da auf dem Nachbaracker steht. A sollte B einen Gutschein für den Augenoptiker überreichen.
 
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vertrackte Situation. Mit gesundem Menschenverstand ist da erfahrungsgemäß nichts zu machen, weil:

Landwirt+Jagdpächter+Jagdneid+Choleriker das ganze mal 2 -> diese Bombe ist nicht zu entschärfen.

Da hilft vermutlich nur duellieren;-)
 
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Ohne jetzt die Notwehr/Notstandslage im Detail zu analysieren. Wenn Landwirt nachweisen kann, dass B die Waffe auf ihn gerichtet hat, hat A das Problem eh nicht mehr. Die Waffen sind dann nämlich futsch.
 
D

Daimler1989

Guest
Ohne jetzt die Notwehr/Notstandslage im Detail zu analysieren. Wenn Landwirt nachweisen kann, dass B die Waffe auf ihn gerichtet hat, hat A das Problem eh nicht mehr. Die Waffen sind dann nämlich futsch.

bei uns wäre das genau umgekehrt. Da ist nämlich die Dame von der KPB der Meinung, dass in so einem Fall der Waffenbesitzer nachweisen muss, dass die Vorwürfe unwahr sind :sad: Also mit andrfen Worten: Wenn der A das so agt, sind dem B seine Waffen futsch. Einfach mal versuchen, solche SB gibts ja überall.
 
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Habe ich gerade A und B vertauscht ? :roll:

Ich meine jenen Jäger, welcher die Waffe auf den anderen Landwirt gezielt hat. Bekommt die Behörde irgendwie Hinweise , welche an der Zuverlässigkeit des zielenden Landwirtes zweifeln lassen, sind die Waffen erstmal weg. Das Zielen ist quasi schon das "No go".
 
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Was ist denn Waffe "richten" ?




Zufällig mit der Mündung überschwenken ?

Ablegen auf dem Bock das die Mündung gen A zeigt ?

Durchs Zielfernrohr gucken und rufen " Ich knall Dich ab Du Sau" ?
 
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§ 32 StGB Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Den beschriebenen Sachverhalt würde ich nicht als Notwehr ansehen. Eine "Notwehrhandlung" ist m.E. weder erforderlich, noch liegt ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff vor.
 
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Den beschriebenen Sachverhalt würde ich nicht als Notwehr ansehen. Eine "Notwehrhandlung" ist m.E. weder erforderlich, noch liegt ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff vor.
Das kommt ja nun schon darauf an, was unter - "nimmt seine Waffe; lädt und Richtetet seine Waffe auf den ca 70-80 Meter vor ihm Arbeitenden Landwirt "A" !" - genau zu verstehen ist. Ich hatte das durchaus so gedeutet, dass hier absichtlich mit geladener Waffe auf A gezielt wurde. In dem Fall ist das konkret eine hochgradig lebensbedrohliche Gefahrensituation und selbstverständlich ein rechtswidriger Angriff. Dieser findet natürlich nicht erst dann statt, wenn man selbst umgenietet wurde, weil sich dann jede Notwehr erübrigt.
 
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§ 32 StGB Notwehr
.

Den beschriebenen Sachverhalt würde ich nicht als Notwehr ansehen. Eine "Notwehrhandlung" ist m.E. weder erforderlich,
noch liegt ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff vor.

Das waren auch meine Bedenken...
Es liegt eine Gefährdung von "A"; aber kein Angriff vor;
auch ist die Jagdausübung von "B" per see nicht Rechtwswiedrig; da er auf der Fläche das Jagdausübungsrecht auch von "A" über die JG gepachtetet hat...

Das allerdings durch due Gefährdung von "A"; der sich ebenfalls Rechtmäsig auf seinen Flächen zur Bewirtschaftung aufhält; die Jagdausübung mit der Waffe zu Ruhen hat; ist wohl auch Klar...


Welche Möglichkeiten hätte "A" gehabt ? Die Ordnungsbehörden einschalten ? Hätte wohl nee Stunde oder länger gedauert...
Sein Arbeit Einstellen ? - und damit Anarchismus den Vorschub leisten ? Kann auch nicht Maß der Dinge sein...

BTW : die Frage Wie "A" an der Verschluß gekommen währe ist Zweitrangieg; es wird gefragt OB er in Rechtsgültigen Bereich ist WEN er sich den Verschluß Vorübergehend Aneignet.. und damit die Gefährdung abwendet; "B" keinen Metriellen Schaden zufügt; den Waffe bleibt Intakt; da eine Jagdausübung mit der Waffe nicht Zulässig ist ( wegen Gfährdung hat die Jagd dort in diesem Augenblick zu ruhen..) kann auch kein Schaden aus Vereitelung der Jagd geltend gemacht werden... weil die jagd in der Form so nicht zulässig ist.

Den Punkt " A" und Verschluß aneignen können wir also verlassen... den sämtliche Versuche von "B" sich dem zu Wiedersetzen würden nur über die Dauer der Verwahrung der Zellenschlüssel entscheiden... den " A" befindet sich auf seinem Eigenen Grund und Boden; geht keiner Verbotenen Tätigkeit nach; ist durch "B" gefährdet; die Handlung von "B" vorsätzlich da dieser ja Aktiv den Handlungsrahmen selber bestimmt : Befahren der Fläche; Aufstellen und Positionierung in Richtung von "A"..

Wobei auch die Frage nach "Was ist Ausrichten der Waffe" in diesem Falle Überflüssig ist : nach meinem Eindruck ist schon alleine das Einrichten mit der Waffe auf klar erkennbare Gefährdung Dritter eine Vermeitbare und Unzulässige Handlung. Sämtliche Hinweise : aber "B" hatte die Waffe nicht geladen... gehen ins leere : den "B" selber hat die Position aufgesucht und selber Aktiv in Richtung von "A" gewählt... wen er nicht schießen wollte.. warum bezieht er dann die Position ? Das war dank der offenen Topgraphie ( Ebenes Gelände; kein Baumbewuchs; kein Kupiertes Gelände; Sicht min. 3 km; klares Wetter; Tageslicht ) schon vor beziehen der Position zu erkennen.

TM
 

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