§ 17 Absatz 5 Satz 2 JWMG was ist ein begründeter Einzelfall ?

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Hallo mein erster Jagdschein wurde am 5.5.14 ausgestellt ,beantragt war er früher aber so was dauert ja .
Jetzt habe ich den neuen 3 Jahresschein gelöst und dachte ich könnte zum 1.4.17 pachten . In meiner Gemeinde werden zu diesem Termin neue Revierpächter gesucht ,die untere JB sieht aber meine Pachtfähigkeit erst zum 5.5.17 und obwohl nach meinem Dafürhalten (ich hatte ja fürs ganze Jagdjahr 2014 bezahlt und es geht um 4 Wochen und 4 Tage ) eine unzumutbare Härte zu erwarten ist ,da die nächste Verpachtung erst 2026 ansteht , und das Jagdrevier im Wohnbereich liegt ,lehnt die untere JB die Genehmigung einer begründeten Ausnahme vorerst mündlich ab . Sie sagt bei mir läge keine entsprechende Vorraussetzung vor !
Jetzt meine Frage hat jemand hier evtl mit so einer Situation Erfahrungen und weis welche Vorrausetzungen nötig sind ?
Ich weis das kann von Kreis zu Kreis anders sein aber....vielleicht weis doch jemand was .


waihei
 

Fex

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Welches Datum hat denn dein Prüfungszeugnis?
 
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Moin!

Und wie sahen Deine jagdlchen Erfahrungen VOR der Prüfung aus? Die 3-Jahres-Frist soll ja sicherstellen, dass jemand auch Erfahrung als Jäger hat, und da sind die Spielräume bei jemandem, der seit er laufen kann im väterlichen Revier mitzog anders als bei einem spätberufenen Stadtkind - könnte man argumentieren. ;-)

Viele Grüße

Joe
 
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Französischer Jagdschein und Begehungsschein seit 2011.
 
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Moin!

Die 3-Jahres-Frist soll ja sicherstellen, dass jemand auch Erfahrung als Jäger hat, und da sind die Spielräume bei jemandem, der seit er laufen kann im väterlichen Revier mitzog anders als bei einem spätberufenen Stadtkind - könnte man argumentieren. ;-)

Viele Grüße

Joe

und in 4 Wochen und 4 Tagen Schonzeit würde ein Stadtkind seine jagdlichen Erfahrungen also vervollständigen ...... könnte man argumentieren ?.........



Tschuldigung der mußte jetzt sein.
 

Fex

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Prüfungszeugnis 21.4.14

Französischer Jagdschein und Begehungsschein seit 2011.

Dann hilft nur Rücksprache mit dem Verpächter und gemeinsames Vorstelligwerden bei der UJB.
Wird wahrscheinlich ausscheiden, wenn es mehrere Bewerber um das Revier gibt....
 
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@ Fex vermutete ich auch ,
allerdings ist noch nicht sicher ob und wer sich bewirbt .... kleiner Hoffnungsschimmer also.


Waihei
 
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Hab das mal aus einem früheren Faden ausgegraben

Bundesland: Bayern
Jägerprüfung (letzter Teil): 04.05.2001
Jagdschein gelöst (drei Jahre): 07.05.2001

Nach Auskunft der Unteren Jagdbehörde:

Ermittlung der Jagdpachtfähigkeit nach Kalenderjahren (Drei Jahre = 36 Monate).

Also Jagdpachtfähig mit Ablauf 06.05.2001 (Soweit pünktlich der vierte Jagdschein gelöst ist).

ABER: Wenn ein Jagdpachtvertrag zum 01.04.2004 abgeschlossen werden soll besteht die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gem. § 11 (5) BJagdG. Die Jagdpachtfähigkeit kann auch durch eine Entscheidung der unteren Jagdbehörde (Ermessensentscheidung!!!) schriftlich zum 01.04.2004 festgestellt werden.

In meinem Fall steht die Entscheidung noch aus, der Sachbearbeiter meinte aber einem positiven Verwaltungsakt stünde nach Aktenlage nichts im Wege (wegen der paar Wochen wird kein Aufstand gemacht).

Die Bescheinigung wird aber immer nur nach Prüfung des Einzelfalles erteilt werden.

Mfg Herbert
 
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(ich hatte ja fürs ganze Jagdjahr 2014 bezahlt und es geht um 4 Wochen und 4 Tage ) eine unzumutbare Härte zu erwarten ist ,da die nächste Verpachtung erst 2026 ansteht , und das Jagdrevier im Wohnbereich liegt ,lehnt die untere JB die Genehmigung einer begründeten Ausnahme vorerst mündlich ab . Sie sagt bei mir läge keine entsprechende Vorraussetzung vor !
Die reiten halt auf den 3x365 Tagen rum.....
Unter einer entsprechenden Voraussetzung könnte ich mir jetzt z.B. vorstellen, dass du der einzige Interessent für das Revier bist oder z.B. du die laufende Pacht übernimmst, weil der alte Pächter nimmer kann.
 
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Such dir jemanden der für dich pachtet und sobald du deine 36 Monate voll hast geht die Pacht auf dich über

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Wenn du schon seit 2011 die französische Jägerprüfung und einen Begehungsschein hast, würde ich mal die "europäische Karte" spielen.

Die jeweiligen federations regionaux des chasseurs veröffentlichen die Prüfungsfragen für das permis de chasse. Geh mit einer Übersetzung zur UJB, damit die sehen, daß die Jägerprüfung in Frankreich kein Sehtest ist und besorg dir ein Schreiben desjenigen, der dir den Begehungsschein ausgestellt hat, worin dieser ausführt, was du alles an jagdlicher Praxis schon ordentlich geleistet hast.

Auch wenn offiziell m.W. eine Gleichstellung des französischen mit dem deutschen Jagdschein nicht erfolgt ist (wäre , nebenbei gesagt, eine lohnende Aufgabe für unsere Jagdverbände), so entspricht es doch dem Geist der EU, die jeweiligen nationalen Dokumente EU-weit anzuerkennen.

Auch wenn die Entscheidung der UJB eine Ermessensentscheidung ist, so muß sie immer nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgen und entsprechend begründet werden.
Und bei dieser Sachlage kann ich mir schwer vorstellen, daß die Voraussetzungen der Jagdpachtfähigkeit bei dir nicht gegeben sein sollen.

Viel Erfolg und Waidmannsheil
bonchasseur
 
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Ja ob das hilft weis ich nicht ,weil die UJB ja meinen Französischen Schein jedes Jahr sehen wollte um mein Bedürfnis für die Mauser zu bestätigen, und jetzt kommts ich mußte eine dauerhafte Jagdausübung dafür nachweisen es hätte nicht gereicht zB mal am WE eine Tageskarte zu lösen , laut Auffassung des Amtes hätte ich dann regelmäßig nach diesem WE das Bedürfnis verloren und die Waffe abgeben müßen .Es wurde also deutlich anders behandelt als ein dt JS der auch ohne den Nachweis der täglichen Jagd das Bedürfnis begründet .
Wahrscheinlich jage ich einfach im "falsche " Kreisgebiet wo der Ermessensspielraum nicht genug Raum bekommt um sich zu entfalten.

Waihei
 
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dann mach das mal schriftlich!
Kann mir nicht vorstellen, dass eine entsprechende Feststellung der Jagdpachtfähigkeit bei den geschilderten Voraussetzungen negativ beschieden wird!
 
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Stimmt schriftlich ordentlich formuliert und evtl mit Hilfe des Verpächters könnte es vielleicht eine Chance geben ,
zumindest müßte wahrscheinlich die UJB dann eine Ablehnung schriftlich begründen....

bisher heist es per mail lapidar :.... eine Ausnahmesituation im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 2 JWMG („besonderer Einzelfall“)
liegt aufgrund des von Ihnen vorgetragenen Sachverhalts nicht vor.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Nur Mut, denke an Dein Motto!
Es geht hier nur um die Jagdpachtfähigkeit. Die 3-Jahresfrist soll sicherstellen, daß der künftige Jagdpächter nicht nur über theoretisches Wissen, sondern auch über die erforderliche jagdliche Praxis verfügt. Diese Praxiskenntnisse werden bei jemandem unterstellt, der zwar 4 deutsche Jahresjagdscheine gelöst hat, aber in dieser Zeit kein einziges Mal auf die Jagd gegangen ist. Legt man die Vorschrift teleologisch aus, dann ist die Jagdpachtfähigkeit aber auch dann gegeben, wenn jemand über einen Begehungsschein nachweist, daß er über die erforderliche dreijährige Jagdpraxis verfügt.

Daß die erforderliche Jagdpraxis nicht unbedingt in der Bundesrepublik Deutschland erworben sein muß, ergibt sich im übrigen schon aus § 11 Abs. 5 S. 3 BJagdG, wonach auf die 3-Jahresfrist Zeiten anzurechnen sind, in denen jemand vor der Wiedervereinigung eine Jagderlaubnis der DDR besessen hat. Warum sollte hier zwischen Frankreich und der DDR ein Unterschied gemacht werden?

Also bei dieser Sachlage möchte ich wirklich mal wissen, mit welcher Begründung Dir die UJB die Jagdpachtfähigkeit absprechen will.

Waidmannsheil
bonchasseur
 

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