Gesetzeslage Zelten im Revier?

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Moin!

@heckenjäger:
Da stand aber auch nichts davon, dass es NICHT Dein Revier ist ... :roll: Deshalb und wegen des sehr knappen Textes war es naheliegend, davon auszugehen, dass Dich das nicht nur so nebenbei interessiert. ;-) Wenn ich dich da missverstanden habe: sorry.

"Ansonsten teile ich die geäußerte Meinung, solche und ähnliche Sachen im Gespräch und miteinander zu klären und fahre im eigenen Revier damit sehr gut."

:thumbup:
:cheers:

Joe
 
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Zu der Gesetzlichenlage habe ich kein Ahnung, du kannst die Meute doch mit Wildbret versorgen, das wäre doch mal Werbung für die Jägerschaft.
 
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Es geht um Zeltlager, einfach in die Suche eingeben, kommt nur einmal vor.
Seite 57
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Die Anlage bezieht sich auf §§ 55 HBO :

§ 54 HBO – Grundsatz
(1) 1Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch und die
Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen sowie von anderen Anlagen und
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 55 , 56 , 68 und 69
oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. 2Instandhaltungsarbeiten bedürfen
keiner Baugenehmigung.

(2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen, auch soweit
eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(3) Die Bauherrschaft kann bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung ( § 56 ) unterfallen, die
Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 57 oder § 58 sowie bei Vorhaben, die dem
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens
nach § 58 verlangen.

§ 55 HBO – Baugenehmigungsfreie Vorhaben
Vorhaben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 bedürfen nach Maßgabe der Anlage 2 keiner Baugenehmigung.


In der Anlage -2- stehen unter Punkt 11.15 Zeltlager...

jedoch bezieht sich diese Anlage nur auf § 55; und dieser bezieht sich auf § 54 Absatz 1.;
die Nutzungsänderung bezieht sich ausschlieslich auf Bauliche Anlagen...
Die Rechtmäsigkeit der Flächenbebauung ist aber in § 54 Absatz 2 erfast : wo ein Bauen grundsätzliche nicht zulässig ist; können auch kein Ausnahmen statthaft sein.


TM
 
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Wo siehst du das Problem, ein kurzzeitige Nutzungsänderung ist für Zeltlager zulässig, also trifft das nich bauen dürfen in diesem Fall wohl nicht zu. Mit den Zwei Monaten ist vermutlich mal die max Zeit für Kurzzeitig gemeint im Rahmen von Zeltlagern. Hier mal ein Merkblatt dazu. ZELTLAGER in die Suche eingeben, kommt wieder nur einmal vor.

https://www.google.de/url?sa=t&sour...R_6xVMDICIjhVIQRQ&sig2=k8rmi4cnxjC3NMWK-sZucg

Waidmannsheil
Lucas
 
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Ne, zeigt nur auf, das eine Nutzungsänderung sehr wohl auch kurzfristig möglich ist, und ansonsten die HBO einem da dann auch keine Steine in den Weg legt, da für die Dauer von 2 Monaten Baugenehmigungsfrei zu errichten. Habe selbst schon mehrere Wochen bis Monate meines Lebens auf genau solchen Zeltlagern Verbracht, auch in Hessen.
Als nich Jurist würde mir aber die Erkenntnis aus diesen zwei Papieren Reichen um nach abklären mit dem Landeigentümer frohen Mutes beim Ordnungsamt aufzuschlagen.

Waidmannsheil
Lucas
 
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Ne, zeigt nur auf, das eine Nutzungsänderung ...

Waidmannsheil
Lucas

Nö;
der Link besagt nur das einige Nutzungsänderungen keinen Einfluß auf die Direktzahlungen haben...

nicht das Nutzungsänderungen abweichend von Bebauungplänen zulässig sind.

Für Bebauungspläne sind Bauämter zulässig;
für die Direktzahlungen die Landwirtschaftsämter.

TM
 
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Wenn es Außnahmen für Nutzungsänderungen bei dem einen Gibt, wird es wohl auch bei dem Anderen möglich sein, sonst hätte man das ja auch weglassen können da sowieso nie relevant. Kann mir aber auch Hupe sein, bin nicht aus Hessen, mir wäre es als Pächter latte und wenn ich sowas durchführen würde bekomme ich das schon hin unter Einbeziehung aller Beteiligten.

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Hessische Bauordnung (HBO)
Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55
11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen
11.15 Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate, errichtet werden.

Währ ja wohl auch traurig, einerseits wollen wir das die Kinder die Natur kennen lernen sollen, andrerseits kommen wir mit der Bauordnung wenn es um ein Zeltlager geht...
 

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