Fex
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Ein österreichischer Anbieter vertreibt einen mit Fusspedal dimmbaren Scheinwerfer zur Anleuchtung des Zieles und behauptet, der LJV Saarland hätte das für zulässig erklärt.
Meines Erachtens steht das im Widerspruch zu § 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist
5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles,
Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für
Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang
oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen
oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
Gilt das BJG im Saarland nicht mehr?
https://schweinwerferat.wordpress.com/
Meines Erachtens steht das im Widerspruch zu § 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist
5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles,
Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für
Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang
oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen
oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
Gilt das BJG im Saarland nicht mehr?
https://schweinwerferat.wordpress.com/
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